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    NRWZ.deLandkreis RottweilBBS-Insolvenzverwalter Pehl wird fast allen kündigen

    Keine Produktion, kein Geld in der Kasse

    BBS-Insolvenzverwalter Pehl wird fast allen kündigen

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    Nun ist es offiziell. Zum 1. Oktober wird der vorläufige Insolvenzverwalter der BBS, Dr. Dirk Pehl, dem Gericht vorschlagen, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Anschließend erhalten fast alle dort noch beschäftigten 240 Leute ihre Kündigung. Das hatte Pehl der NRWZ vor einer Woche bereits angekündigt. Heute informierte er die Belegschaft, wie er in einem Statement darlegt.

    Schiltach. Als vorläufiger Insolvenzverwalter habe er am heutigen Dienstag zusammen mit der zuständigen Agentur für Arbeit die Mitarbeitenden von BBS über den aktuellen Stand und die weiteren Schritte im Insolvenzverfahren informiert. „Ich werde dem Gericht vorschlagen, das Insolvenzverfahren zum 1. Oktober zu eröffnen.“

    Anschließend werde er den meisten Mitarbeitenden kündigen und sie freistellen müssen. Das liege daran, dass zum 30. September das Insolvenzausfallgeld ausläuft und BBS die Löhne und Gehälter für die rund 240 Mitarbeitenden wieder aus eigener Kraft erwirtschaften müsste.

    Keine Aufträge in den Büchern, kein Geld in der Kasse

    „Dies ist jedoch nicht möglich, da bei BBS der eigentliche Geschäftsbetrieb bereits Monate vor dem Insolvenzantrag zum Erliegen gekommen war“, erklärt Pehl. „Zum Insolvenzantrag hatten wir daher keinen Geschäftsbetrieb, keine Aufträge und kein Geld auf dem Konto.“

    Und selbst wenn das anders gewesen wäre: Ohne die Markenrechte hätte man auch keine BBS-Räder auf den Markt bringen können.

    Beschäftigte einigermaßen abgesichert

    Positiv war und sei jedoch, dass es keine ausstehenden Löhne gegeben hat und die Mitarbeitenden so zumindest den vollen Anspruch auf das Insolvenzgeld hatten. „Dass ich den Mitarbeitenden nun kündigen und sie freistellen muss, bedeutet nicht, dass ihre Arbeitsverträge ab Oktober keine Gültigkeit mehr haben“, erläutert Pehl weiter.

    Die Insolvenzordnung lege allerdings fest, dass Kündigungsfristen auf maximal drei Monate gedeckelt sind. Für den Kündigungszeitraum haben die Mitarbeitenden einen vertraglichen Anspruch auf ihren Arbeitslohn gegen die Insolvenzmasse – also das vorhandene Geldvermögen der BBS.

    Am Ende vielleicht noch etwas Geld aus der Insolvenzmasse

    Da dieses jedoch nicht ausreicht, um die Löhne für alle Mitarbeitenden bezahlen zu können, erhalten die gekündigten Mitarbeitenden zunächst für bis zu drei Monate Arbeitslosengeld. Für die Differenz haben sie einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse, der am Ende des Verfahrens beglichen wird, wenn dann ausreichend Geld vorhanden ist.

    Dies könne zum Beispiel durch den Verkauf des Anlagevermögens von BBS – also etwa Maschinen oder auf Lager befindliche Räder – erwirtschaftet werden. „Mir ist bewusst, dass das für die Mitarbeitenden keine einfache Situation ist“, versichert Pehl, „und natürlich hätte ich mir bessere Nachrichten gewünscht. Dieser Schritt ist aber alternativlos, da wir mit den finanziellen Mitteln von BBS die Löhne nicht bezahlen können und wir alle Gläubiger – zu denen auch jeder einzelne Mitarbeitende gehört – gleich behandeln müssen.“

    Die gute Nachricht sei, dass die Mitarbeitende mit dem Arbeitslosengeld direkt knapp zwei Drittel ihres Gehalts bekommen und sie keine Sperrung erhalten. Zudem können sie sich durch die direkte Freistellung auf neue Jobs bewerben, „und wir werden sie beim Wechsel unterstützen“, heißt es abschließend.

     

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    Schiltach. Als vorläufiger Insolvenzverwalter habe er am heutigen Dienstag zusammen mit der zuständigen Agentur für Arbeit die Mitarbeitenden von BBS über den aktuellen Stand und die weiteren Schritte im Insolvenzverfahren informiert. „Ich werde dem Gericht vorschlagen, das Insolvenzverfahren zum 1. Oktober zu eröffnen.“

    Anschließend werde er den meisten Mitarbeitenden kündigen und sie freistellen müssen. Das liege daran, dass zum 30. September das Insolvenzausfallgeld ausläuft und BBS die Löhne und Gehälter für die rund 240 Mitarbeitenden wieder aus eigener Kraft erwirtschaften müsste.

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    „Dies ist jedoch nicht möglich, da bei BBS der eigentliche Geschäftsbetrieb bereits Monate vor dem Insolvenzantrag zum Erliegen gekommen war“, erklärt Pehl. „Zum Insolvenzantrag hatten wir daher keinen Geschäftsbetrieb, keine Aufträge und kein Geld auf dem Konto.“

    Und selbst wenn das anders gewesen wäre: Ohne die Markenrechte hätte man auch keine BBS-Räder auf den Markt bringen können.

    Beschäftigte einigermaßen abgesichert

    Positiv war und sei jedoch, dass es keine ausstehenden Löhne gegeben hat und die Mitarbeitenden so zumindest den vollen Anspruch auf das Insolvenzgeld hatten. „Dass ich den Mitarbeitenden nun kündigen und sie freistellen muss, bedeutet nicht, dass ihre Arbeitsverträge ab Oktober keine Gültigkeit mehr haben“, erläutert Pehl weiter.

    Die Insolvenzordnung lege allerdings fest, dass Kündigungsfristen auf maximal drei Monate gedeckelt sind. Für den Kündigungszeitraum haben die Mitarbeitenden einen vertraglichen Anspruch auf ihren Arbeitslohn gegen die Insolvenzmasse – also das vorhandene Geldvermögen der BBS.

    Am Ende vielleicht noch etwas Geld aus der Insolvenzmasse

    Da dieses jedoch nicht ausreicht, um die Löhne für alle Mitarbeitenden bezahlen zu können, erhalten die gekündigten Mitarbeitenden zunächst für bis zu drei Monate Arbeitslosengeld. Für die Differenz haben sie einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse, der am Ende des Verfahrens beglichen wird, wenn dann ausreichend Geld vorhanden ist.

    Dies könne zum Beispiel durch den Verkauf des Anlagevermögens von BBS – also etwa Maschinen oder auf Lager befindliche Räder – erwirtschaftet werden. „Mir ist bewusst, dass das für die Mitarbeitenden keine einfache Situation ist“, versichert Pehl, „und natürlich hätte ich mir bessere Nachrichten gewünscht. Dieser Schritt ist aber alternativlos, da wir mit den finanziellen Mitteln von BBS die Löhne nicht bezahlen können und wir alle Gläubiger – zu denen auch jeder einzelne Mitarbeitende gehört – gleich behandeln müssen.“

    Die gute Nachricht sei, dass die Mitarbeitende mit dem Arbeitslosengeld direkt knapp zwei Drittel ihres Gehalts bekommen und sie keine Sperrung erhalten. Zudem können sie sich durch die direkte Freistellung auf neue Jobs bewerben, „und wir werden sie beim Wechsel unterstützen“, heißt es abschließend.

     

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