Die Narrenzunft Rottweil plant eine umfangreiche Satzungsänderung. Sie soll in der kommenden Mitgliederversammlung vollzogen werden, steht unter Punkt 6 auf der Tagesordnung, unter dem Stichwort „DSGVO“, Datenschutzgrundverordnung. Sie trennt erstmals die Narren, die an den Sprüngen teilnehmen, von den aktiven Mitgliedern der Zunft. Sie sei ein juristisches Thema, schlicht aus rechtlichen Gründen notwendig, so Zunftschreiber Professor Frank Huber auf Nachfrage der NRWZ. Sie mache den riesigen Verein überschau- und handhabbarer.
Wer bisher in der Vorfastnachtszeit eine Narrenkarte erworben hatte, der war aktives Mitglied der Zunft. Wer die Karte erwarb, das ist nicht überprüft worden. Es konnte also auch etwa ein Kölner, ein Überlinger, ein Lackendorfer (wie der Autor dieser Zeilen mal einer war) zu einer der Ausgabestellen für die Mitgliedskarte gehen und eine kaufen. Diese berechtigte zur Teilnahme an den Narrensprüngen – ein zugelassenes Original Rottweiler Narrenkleid vorausgesetzt.
Bei dieser Form der Anonymität bleibt es. Aber: Wer an den Sprüngen teilnimmt, ist nicht mehr automatisch Mitglied der Zunft. Beide Formen werden getrennt, aktiver Narr von aktivem Zunftmitglied. In der neuen Satzung, die die Mitgliederversammlung am 18. Januar beschließen soll und die der NRWZ bereits vorliegt, heißt es nämlich:
Die aktive Mitgliedschaft kann erwerben, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seinen 1. Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren in Rottweil oder den Stadtteilen Altstadt, Bühlingen und Hausen sowie den Ortsteilen Feckenhausen, Neukirch und Göllsdorf oder der Gemeinde Zimmern o.R. ohne deren Ortsteile hat und seinen überwiegenden Lebensschwerpunkt in Rottweil oder den genannten Teilorten hat und dort überwiegend wohnt.
Außerdem soll es die Mitgliedschaft nicht mehr einfach anonym zu kaufen geben:
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber der Narrenzunft und Bestätigung durch den Mitgliederausschuss.
Hintergrund: Zuletzt hat die Zunft knapp 6500 Karten verkauft. Machte automatisch knapp 6500 Vereinsmitglieder. Von denen der Verein Name und Vorname kannte, mithin persönliche Daten, die unter die Datenschutzgrundverordnung fallen. Die Daten sind zudem von „einfachen“ Zunftmitgliedern aufgenommen worden – von den Leuten an den Kartenverkaufsstellen. Die haben ‚zig dieser Karten binnen weniger Stunden geschrieben.
Das gilt noch 2019, aber damit ist ab dem kommenden Jahr Schluss. Künftig will die Zunft vielleicht noch ein paar hundert Mitglieder haben. Unabhängig von der Zahl der springenden, juckenden Narren. Huber erklärt dazu: „Wir wollen nicht beschränken. Es geht nur darum, den Verein auf eine aktuell gültige rechtliche Basis zu stellen.“
„Ich möchte das mal an einem Beispiel erklären“, sagt auf Nachfrage der NRWZ der Schreiber und damit Sprecher der Narrenzunft Rottweil, Professor Frank Huber. Der VfB Stuttgart habe als Fußballverein Mitglieder. Und er habe Zuschauer, die in sein Stadion kommen. „Die Zuschauer sind aber nicht zugleich Mitglieder“, so Huber. Im Falle der Narrenzunft werden die Zuschauer derweil zu Sprungteilnehmern. Bisher sind diese, wie erklärt, zugleich automatisch Mitglieder der Zunft, künftig werden sie dies nicht mehr sein.
Huber erklärt, man rechne auf diese Art und Weise mit 300, vielleicht 500 aktiven Vereinsmitgliedern. Ab dem kommenden Jahr, ab 2020.
Für diese will die Zunft ein eigenes Gremium bilden, den „Mitgliederausschuss“. Dieses neue Organ will die Narrenzunft Rottweil per Satzung einführen. Das wird funktionieren, wenn bei der Mitgliederversammlung am Freitag, 18. Januar, ab 19 Uhr im Kapuziner mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sind. Mit dieser Mehrheit sind Satzungsänderungen möglich.
Der Mitgliederausschuss, ein Gremium aus wenigstens sieben Personen, gewählt vom Ausschuss der Narrenzunft, nicht von der Mitgliederversammlung, soll weit reichende Befugnisse erhalten. Zitate aus der künftigen Satzung:
- „In Fällen einer engen Bindung zur Stadt Rottweil oder eines überdurchschnittlichen Engagements für die Rottweiler Fasnet kann abweichend von obigen Regelungen eine aktive Mitgliedschaft verliehen werden. Über diese Ausnahmen entscheidet der Mitgliederausschuss.“
- „Der Mitgliederausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Mitgliederausschuss entscheidet insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie mit der Mitgliedschaft verbundene Ausnahmen. Über Beitrittserklärungen die offensichtlich und zweifelsfrei eine Mitgliedschaft begründen entscheidet der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter unmittelbar.“
- „Der Mitgliederausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung die vom Ausschuss genehmigt werden muss.“
Die Narrenzunft will also ein neues, weitgehend autark arbeitendes Gremium schaffen, das die Vereinsstruktur wesentlich bestimmt. Wenn nicht gar selbstständig.
Hintergrund wiederum laut Zunftschreiber Huber: Die DSGVO schreibe vor, dass Zugang zu den Daten der Vereinsmitglieder maximal neun Personen hätten. Den Kreis dieser Personen bilde eben der Mitgliederausschuss.
Mögliches Ende der Mitgliedschaft geregelt
Bisher endete die bei der Narrenzunft Rottweil über die erworbene Karte erlangte Mitgliedschaft automatisch zum Jahresende, zum 31. Dezember. Und natürlich durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Nun soll die Mitgliedschaft nicht mehr automatisch enden. Sie wurde ja weitaus umständlicher, damit aber auf Dauer erworben. Für den Fall des Falles aber soll auch der Mitgliederausschuss zuständig sein. Der beschließt auch über den Ausschluss einzelner Mitglieder. Und zwar dann, wenn…
… ein Mitglied nachhaltig gegen den Vereinszweck sowie die Regeln der Narrenzunft und des Narrenbreviers verstößt.
Das Narrenbrevier, das sind die Benimmregeln. Es legt auch Kleidung und Art und Weise, wie ein Narrenkleid getragen wird, fest. Und wann und wo. Es wird mit der neuen Satzung zum Gesetz.
Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein muss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und soll dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Dieser Betroffene sei auf Verlangen vor dem Ausschluss schriftlich oder mündlich anzuhören. Der Ausgeschlossene könne gegen den Beschluss des Mitgliederausschusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einreichen und eine Abstimmung in diesem Gremium beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheide über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Ausschluss aus der Zunft soll auch erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und es vom Säckelmeister – also dem Kassier – schriftlich an der letzten dem Verein gemeldeten Adresse angemahnt wurde. In diesem Fall entscheide der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter unmittelbar.
Auch hier gehe es „nicht darum, auszugrenzen“, so Zunftschreiber Huber. „Wir versuchen nur, den Status quo zu festigen.“ Die Fasnet so traditionell zu halten, wie sie ist. Aber es sei auch klar, „dass wir für die Zukunft fit sein müssen“, sagt er weiter. „Wir wollen Signale geben, dass wir nicht bereit sind, alles mit uns machen zu lassen.“ Hier geht es offenbar um mehr Kontrolle über die Mitglieder. Huber geht nicht ins Detail.
Mitglieder wählen Vorstandschaft nicht mehr direkt
Weiterhin will sich der Vorstand einmal im Jahr vor der Fasnet den Mitgliedern stellen. Und gegebenenfalls auch außerhalb dieses Rhythmus‘ in Form einer außerordentlichen Versammlung. Aber nicht mehr zur Wahl. So heißt es in der künftigen, noch zu beschließenden Satzung:
Der Ausschuss wählt aus seinen Reihen die Vorstandschaft sowie einen Mitgliederausschuss der aus mindestens 7 Personen besteht. Die Wahl bedarf im ersten Wahlgang einer Mehrheit von 2/3 aller Ausschussmitglieder. Sollte im ersten Wahlgang keine 2/3 Mehrheit zustande kommen, gilt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Ausschussmitglieder. Personen, die in einer anderen Narrenzunft oder einer Vereinigung mit vergleichbarem Vereinszweck eine Vorstands-, Ausschuss- oder sonstige leitende Stellung haben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Der Ausschuss soll – wie bisher – aus der Vorstandschaft und mindestens vier, höchstens 26 weiteren Mitgliedern bestehen. Diese werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt.