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Verwaltungsgericht hebt Rückforderungsbescheide für Corona-Soforthilfen auf

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 11. Juli in fünf ähnlich gelagerten Musterverfahren die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg bezüglich Corona-Soforthilfen für Unternehmen und Selbstständige aufgehoben. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwarzwald-Baar-Heuberg in einer Pressemitteilung hin.

Region/Freiburg. Das Gericht habe entschieden, dass die Rückforderungen der im Frühjahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen in bestimmten Fällen unzulässig sind. „Die Entscheidung betrifft potenziell auch zahlreiche Unternehmen in der Region, die in den ersten Monaten der Pandemie finanzielle Unterstützung erhalten haben“, so IHK-Justiziar Wolf-Dieter Bauer.

„Das vorläufige Urteil kann für diese Firmen Licht in eine häufig angespannte Finanzierungslage bringen. Stand heute sind jedoch noch viele Fragen offen, die schnellstmöglich durch die Urteilsbegründung und nach einer möglichen Berufung durch die L-Bank ausgeräumt werden sollten. Planungssicherheit ist für die Betriebe – fast vier Jahre nach Ende der Soforthilfe – essenziell.“

Einzelfallprüfung erforderlich

Das Gericht stellt nach aktuellem Informationsstand unter anderem darauf ab, dass formale Fehler oder unklare Antragsbedingungen nicht zu einer Rückforderung führen dürfen. Außerdem sei für den Erlass von Rückforderungsbescheiden immer eine Einzelfallprüfung notwendig.

Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg steht ihren Mitgliedsunternehmen weiterhin beratend zur Seite. Unternehmen, die von Rückforderungen betroffen sind oder Unsicherheiten bezüglich ihrer Anträge haben, können sich an die Juristinnen und Juristen des IHK-Rechtsbereichs über Handlungsmöglichkeiten informieren (info@vs.ihk.de, Telefon: 07721 922-0).

 

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