Schramberg. Rolf B., ehemals Mitarbeiter einer örtlichen Bank, hat Ärger mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin. Unerlaubt habe B. ein Einlagengeschäft betrieben, so die Behörde. Unter seiner Büro-Adresse ist er nicht mehr erreichbar. Ein Jurist rät Kunden von B., ihre Optionen anwaltlich zu prüfen. Und ein Beobachter hat den Eindruck, dass die BaFin von einem anderen Problem ablenken möchte.
Die BaFin hat Rolf B., Schramberg, „mit Bescheid vom 22. Juni 2020 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln“. Das teilte die Finanzaufsicht vor wenigen Tagen mit. Aufgabe dieser Behörde ist die Kontrolle aller Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Immer mal wieder, so ergibt eine kurze Online-Recherche, ordnet die BaFin gegenüber einzelnen Unternehmen an, das Anlagengeschäft einzustellen und rückabzuwickeln. Zuletzt tat sie das fünfmal an einem Tag.
Ein Schuft, der Böses dabei denkt: „Muss die BaFin … nach außen zeigen, dass sie doch ein scharfer, harter Aufpasser über die Finanzbranche sein kann?“ Das fragt „finanzmarktwelt.de“ und mutmaßt einen zeitlichen Zusammenhang mit dem BaFin-Misserfolg rund um die Wirecard-Pleite. B. aus Schramberg habe es wie andere kleine Fische erwischt. „Kleine Fische, wenn man die Fälle mit der Dimension eines Wirecard-Skandals in Relation setzt.“ Dennoch sei es „gut, wichtig und richtig, dass auch solche Problemfälle, die vor allem Privatkunden betreffen, von der BaFin beackert werden.“
B. soll laut der Finanzaufsicht Gelder mit dem mündlich abgegebenen Versprechen der unbedingten Rückzahlung und der Verzinsung entgegengenommen haben. Damit betreibe er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. „Er ist verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen“, heißt es im Beschluss der Behörde. Diesen hat sie für Jedermann einsehbar öffentlich gemacht.
Der Bescheid der BaFin ist nach deren Angaben von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Den betroffenen Berater kennt man in Schramberg. Er ist schon lange im Finanzgeschäft tätig, war früher nach Informationen der NRWZ bei einer örtlichen Bank beschäftigt. Ein Kollege aus dem Business legt gegenüber der NRWZ Wert darauf, dass B. nicht in einen Topf mit „wirklichen Vermögensberatern“ geworfen werde. Und tatsächlich: Im Register für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater des Deutschen Industrie- und Handelskammertags taucht B. jedenfalls mit Schramberger Adresse nicht auf. Im Übrigen müsse viel passieren, bis die BaFin aufschlage, meint der quasi „echte“ Schramberger Vermögensberater.
Bei seinem inzwischen ehemaligen Arbeitgeber in Schramberg, einer überregionalen Vermögensverwaltung mit Sitz in München, ist man auf B. nicht allzu gut zu sprechen. B. arbeite dort nicht mehr, sei im April gegangen, heißt es gegenüber der NRWZ. Er habe mit seinen Geschäften das Unternehmen geschädigt – indem er Kundengelder an diesem vorbei abgezweigt habe, um das eigene Anlagengeschäft zu betreiben. Das Wort „Betrug“ fällt.
Die NRWZ hat sich an Claudio Fuchs von der Rottweiler Kanzlei fkp Rechtsanwälte gewandt, der das Bank-, Wertpapier- und Kapitalanlagenrecht zu seinen Rechtsgebieten zählt. Wir baten Fuchs um eine allgemeine Einschätzung: Was er Betroffenen rät, welche Schritte Kunden des Beraters in Erwägung ziehen sollten.
Er sei zwar kein Fachanwalt und könne zu dem Sachverhalt ohne nähere Hintergründe auch keine detaillierte Einschätzung geben, schickt Fuchs voraus. Aber „grundsätzlich ist den Kunden des Beraters zu raten, ihre vertraglichen Regelungen mit dem Berater und ihre Ansprüche auf Rückzahlung anwaltlich überprüfen zu lassen“.
Die BaFin gehe nämlich offensichtlich davon aus, dass der Berater Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte im Sinne von Paragraf 1 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig ohne entsprechende Genehmigung ausgeübt hat. Das kann strafbar sein – Paragraf 54 KWG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Denn der erlaubte gewerbsmäßige Umgang mit fremden Geldern hat laut Anwalt Fuchs „einige Voraussetzungen“. Kunden sollen schließlich durch das KWG vor dem Verlust ihrer Einlagen geschützt werden.
„Daher schreitet die BaFin gesetzlich ein und erteilt die Weisung, die vereinnahmten Gelder unverzüglich zurückzuzahlen“, so Rechtsanwalt Fuchs.
Die Lage sei völlig eindeutig: Der Berater darf für den Kunden nicht mehr tätig werden. Ein Widerspruch und eine mögliche Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. „Wenn den Kunden daraus oder durch die unerlaubte Tätigkeit ein Schaden entsteht, sollten sie Ansprüche gegen den Berater prüfen lassen“, rät Fuchs. Der Bescheid der BaFin sei aber noch nicht rechtskräftig, der Berater könne also noch Rechtsmittel einlegen. „Ob die Vorwürfe tatsächlich begründet sind“, so Fuchs abschließend, „kann ich naturgemäß nicht beurteilen.“