Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Revisionsverfahren im Verfahren um illegale Rüstungsexporte von Heckler und Koch nach Mexiko alle Revisionsanträge abgelehnt. Das hat die NRWZ von einem Prozessteilnehmer erfahren. Nur über einen kleineren Teil der Summe, 690.000 Euro, die vom Oberndorfer Waffenhersteller eingezogen werden soll, wolle der BGH später separat entscheiden, meldet dpa.
Im Verfahren vor dem Landgericht in Stuttgart waren zwei Mitarbeitende des Unternehmens wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Das Unternehmen muss an den Staat 3,7 Millionen Euro, die gesamten Einnahmen aus dem Mexikogeschäft, abführen. Drei ehemalige Geschäftsführer hatte das Landgericht frei gesprochen.
Gegen das Urteil hatten die Verteidiger der beiden Verurteilten aber auch die Staatsanwaltschaft Revision beantragt. Die Verteidiger wollten Freisprüche, die Staatsanwaltschaft eine härtere Bestrafung auch wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz erreichen. Heckler und Koch hatte wegen der Gesamtsumme Revision beantragt. Das Unternehmen wollte die Herstellungs- und Transportkosten abziehen und dann nur etwa 400.000 Euro abführen.
Die Karlsruher Richter haben nun die Urteile des Landgerichts Stuttgart in allen Punkten weitgehend bestätigt. Da im Zentrum der Urteile die Bedeutung der Endverbleibserklärungen steht, hat das heutige Urteil auch Auswirkungen auf die künftige deutsche Rüstungsexportpolitik.
Grässlin: „Klares Signal an die Rüstungsindustrie“
Jürgen Grässlin, der vor einem Jahrzehnt mit einer Strafanzeige gegen HK das Verfahren ins Rollen gebracht hatte, nennt das Urteil „spannend bis sensationell“. Insbesondere, dass HK mehr als drei Millionen Euro an die Staatskasse abführen müsse, sei ein „sehr klares Signal“ an die Rüstungsindustrie: „Wer illegal handelt, muss nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Umsatz abliefern.“ Es gehe um etwa 690.00 Euro, über die der BGH noch nicht entschieden habe.
Auch eine Aussage im Urteil des BGH hebt Grässlin hervor, nämlich dass der Gesetzgeber „gegebenenfalls die Rechtlage ändern“ müsse. Das bezog sich darauf, dass die Verbindlichkeit der Endverbleibserklärungen im Außenwirtschaftsgesetz, nicht aber im Kriegswaffenkontrollgesetz vorgesehen sei. Deshalb seien die beiden HK-Beschäftigten mit milderen Strafen davon gekommen.
Rüstungskontrollgesetz soll Gesetzeslücke schließen
Die Friedensbewegung fordere schon lange ein einheitliches Rüstungskontrollgesetz statt der beiden bisherigen Gesetze, so Grässlin. So werde eine rechtliche Verbindlichkeit hergestellt. Außerdem müssten Opfer als Nebenkläger in solchen Verfahren auftreten dürfen, sollten Parteien und Verbände ein Klagerecht erhalten und der Export von Kleinwaffen und Munition verboten werden.
Das heutige Urteil sei ein „wichtiger Zwischenschritt“. Im Mai wird der BGH in einem weiteren Revisionsverfahren zu Sigg-Sauer über die Abführung von elf Millionen Euro entscheiden, die das Unternehmen bei der illegalen Ausfuhr von Waffen nach Südamerika umgesetzt hatte.
HK: Vermögensabschöpfung ist keine Strafe
Heckler und Koch hat am frtühen Abend eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin betont das Unternehmen, der BGH habe klargestellt, dass die gegen Heckler und Koch angeordnete Vermögensabschöpfung keine Strafe darstelle, sondern eine sogenannte „Maßnahme eigener Art“ sei. Eine Solche Vermögensdabschöpfung solle nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann angeordnet werden, „wenn die organverantwortlichen Geschäftsführer – wie im Fall von Heckler & Koch – gutgläubig waren“.
Hierzu habe der BGH angeführt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Einziehung bereits dann eine Vermögensabschöpfung begründeten, wenn nur Mitarbeitern unterer Hierarchieebenen bis hin zum Sachbearbeiter ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Die Unternehmenshaftung im Rahmen der Einziehung beschränke sich damit nicht nur auf Auswahl und Organisation der Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung. „Vielmehr leitet sich hieraus eine hierarchieübergreifende Auswahl- und Aufsichtspflicht der jeweiligen Geschäftsführung ab.“
Jens Bodo Koch, Vorstandsvorsitzender der HK AG meint mit Blick auf dass BGH-Urteil: „Als Ausrüster von Sicherheitskräften in NATO und EU steht Heckler und Koch für den Schutz von Demokratie und Rechtstaatlichkeit. Das Urteil heute hat uns noch einmal vor Augen geführt, dass dies nicht nur im Unternehmen allgemein, sondern von jedem einzelnen Mitarbeiter gelebt werden muss. Wir sehen in der Entscheidung des BGH unsere Unternehmenspolitik der jüngeren Vergangenheit bestätigt, an Auswahl, Führung und Aufsicht unserer Mitarbeiter aller Ebenen höchste Maßstäbe zu setzen, um Fehltritten vorzubeugen beziehungsweise entgegenzuwirken.“
Link zur Presseerklärung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021069.html
Interessant folgende Passage, die eine Rechtslücke im Kriegswaffenkontrollgesetz benennt:
„Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt, weil in den abgeurteilten Fällen die Genehmigungen durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle erschlichen worden seien. Eine Strafbarkeit nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hat es dagegen verneint, weil dieses Gesetz eine Strafbarkeit für die Ausfuhr aufgrund einer mit falschen Angaben erwirkten Genehmigung nicht vorsehe.“
Der BGH hat also die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart bestätigt.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, Interessierte können diese wie immer beim BGH anfordern unter folgendem Link, hierbei nach Anleitung vorgehen, Bestätigungs-E-mail beachten!
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=116488&pos=1&anz=683
Mich wundert, das man der Geschäftsführung nicht mal ein Organisationsversagen unterstellt und dies geurteilt hat, wie es bei jedem kleinen Mittelständler selbstverständlich gewesen wäre, sollte auch nur ein Paragraph bspw. der BetrSichV nicht peinlich genau eingehalten, arbeitsvertraglich geregelt und streng durch diesen kontrolliert worden sein.
So ist nun zwar indirekt, aber auch höchstrichterlich belegt, dass die Heckler & Koch Geschäftsführung derart fach-, wie führungswerklich ungeeignet war, das man sie für die Machenschaften ihrer Mitarbeiter gar nicht mit zur Verantwortung hat ziehen können, zu naiv, zu unbedarft, zu überfordert mit den Anforderungen an sie, nicht mehr als hochdotierte Platzhalter. Solchen Spitzenkräften kann man nur ne schwarze S-Klasse mit Fahrer geben, 500.00€ im Jahr und sie mit Sekretärin in ein schickes Büro setzen, in der Hoffnung, dass sie da drin bleiben und sich auch sonst geschlossen hält, den Laden schmeissen ja eh Andere.
Ich habe solchen von Ihnen beschriebenen „Führungskräften“ gegenüber gesessen.
Da heißt es dann etwa: Sie haben mir das jetzt gesagt, aber offiziell weiß ich nichts davon.
So läuft das. Die unteren Chargen dürfen nicht nur „den Laden schmeißen“, sondern notfalls auch die Birne hinhalten. Wenn sie’s nicht tun, dann sind sie nicht „teamfähig“.
Und speziell bei Juristen ist eine Fähigkeit besonders ausgeprägt: Die des „Übersehens“. Damit geht alles, bis zur Rechtsbeugung und zur Strafvereitlung im Amt.
Führung war früher untrennbar mit „Verantwortung tragen“ verbunden, dank eines liberaleren Waffenrechts hatten solche Persönlichkeiten für den Fall des Ehrverlusts immer eine Kurzwaffe in der Schreibtischschublade…