Mit Spannung erwarten zwei Angeklagte, die Firma, aber besonders auch Rüstungskritiker die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisions-Verfahren um mutmaßlich illegale Waffenexporte nach Mexiko. Wie der BGH mitteilt, werde der Verkündungstermin in Sachen 3 StR 474/19 am 30. März 2021, 10.30 Uhr sein. Am 11. Februar hatte die Hauptverhandlung „wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko“ stattgefunden.
Das Landgericht Stuttgart habe zwei Angeklagte wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in mehreren Fällen beziehungsweise wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, erläutert das Gericht in seiner Pressemitteilung. „Gegen die Einziehungsbeteiligte, die Heckler & Koch GmbH, hat es die Einziehung von mehreren Millionen Euro angeordnet.“
Endverbleibserklärungen – wie wichtig sind sie?
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen habe Heckler und Koch in den Jahren 2005 bis 2007 mehrfach Waffen, insbesondere Maschinengewehre und Zubehör, an die zentrale Beschaffungsstelle des mexikanischen Verteidigungsministeriums geliefert. „Die Ausfuhr der Waffen bedurfte der Genehmigung sowohl nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz. In den von der Beschaffungsstelle abgegebenen Endverbleiberklärungen waren auch die einzelnen mexikanischen Bundesstaaten bezeichnet, an die die Waffen weiterverkauft werden sollten“, so der BGH. Die Genehmigungen hätten die deutschen Stellen „jeweils im Vertrauen darauf erteilt, dass die Angaben zum Endverbleib der Waffen korrekt waren. Diese waren jedoch teilweise unrichtig.“
Das Landgericht habe die beiden Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt. Und zwar, weil in den abgeurteilten Fällen die Genehmigungen durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle erschlichen worden seien. Eine Strafbarkeit nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz habe es dagegen verneint, weil dieses Gesetz eine Strafbarkeit für die Ausfuhr aufgrund einer mit falschen Angaben erwirkten Genehmigung nicht vorsehe. Weitere Angeklagte habe das Landgericht Stuttgart freigesprochen.
Gegen das Urteil hätten die Staatsanwaltschaft, die verurteilten Angeklagten sowie die Einziehungsbeteiligte Revision eingelegt, erläutert der BGH. Die Staatsanwaltschaft erstrebe „insbesondere einen Schuldspruch auch nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz“. Die Angeklagten wendeten sich gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten richte sich „gegen die (Höhe der) Einziehung des durch die Tat Erlangten“, so der BGH abschließend.
Die Stuttgarter Richter hatten den gesamten Erlös aus den Waffengeschäften, nämlich 3,7 Millionen Euro, eingefordert. Die HK-Anwälte wollten davon die eingesetzten Material- und Personalkosten abgezogen bekommen. Für viele Prozessbeteiligte unverständlich war die Entscheidung der Stuttgarter Staatsanwaltschaft, nicht auch gegen die Freisprüche von drei ehemaligen HK-Geschäftsführern Revision zu beantragen.
Wie die Karlsruher Richter urteilen, werde Auswirkungen auf die gesamte Rüstungsexportpolitik haben. Darin sind sich Prozessbeobachter einig.