Verliebt, verlobt, verheiratet – die erste gemeinsame Steuererklärung

Weitere Themen: Umzugskosten in der Steuererklärung ansetzen und Allergien: Medikamente und Therapien steuerlich absetzen

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Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken, klärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine auf. Denn mit der sogenannten Zusammenveranlagung kommt bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Dies ist eines der Themen in diesem Steuern-Spezial der NRWZ.

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Umzugskosten in der Steuererklärung ansetzen

Gute Nachrichten für Steuerzahler, die einen Umzug planen oder vor Kurzem hinter sich gebracht haben: Zum 1. März 2024 wurde die Umzugskostenpauschale erhöht. Zusätzlich zu dieser Pauschale können Sie in Ihrer Steuererklärung noch tatsächliche Umzugskosten ansetzen. Der Steuerring erklärt die Regeln – und die Bedingung, unter der sich das Finanzamt überhaupt an Ihrem Umzug beteiligt.

Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Maklergebühren, Umzugsservice … die Kosten für einen Umzug sind oftmals hoch – aber sie lassen sich über die Steuererklärung absetzen. Wichtige Voraussetzung: Der Umzug ist berufsbedingt. An Umzügen aus privaten Gründen beteiligt sich das Finanzamt grundsätzlich nicht.

Wann erkennt das Finanzamt Umzugskosten an?

Wenn Sie erstmals eine Arbeitsstelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln, liegt für einen Umzug ein nachweisbarer beruflicher Grund vor. Diesen erkennt das Finanzamt in den meisten Fällen problemlos an – sofern Ihr Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.

Ohne Arbeitgeberwechsel berücksichtigt das Finanzamt die Aufwendungen nur dann, wenn sich durch den Umzug Ihre Fahrtzeit zum Arbeitsplatz um täglich mindestens eine Stunde verkürzt. In diesem Fall müssen Sie genaue und realistische Aufzeichnungen über die bisherige und die neue Fahrtzeit führen. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt wird.

Achtung: Das Finanzamt prüft zudem, ob nicht auch private Gründe für einen solchen Umzug vorliegen. Haben Sie sich beispielsweise von Ihrem Ehepartner getrennt und ziehen Sie in eine neue Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes, gilt das als privater Grund – und die Umzugskosten werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Allgemeine Umzugskosten

Das Steuerrecht kennt keine eigenen Vorschriften über die verschiedenen Umzugskosten. Es orientiert sich deshalb am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) – also an den Kosten, die ein Bundesbediensteter im Falle eines dienstlichen Umzugs von seinem öffentlichen Arbeitgeber erstattet bekommt.

Das sind zum Beispiel:

  • Besichtigungsfahrten zur neuen Wohnung
  • unmittelbare Umzugskosten für ein Umzugsunternehmen oder für die Aufwendungen eines gemieteten Umzugswagens
  • Reisekosten für die Umzugsreise
  • bestimmter Anteil an doppelt gezahlten Mieten (für die bisherige und die neue Wohnung) für längstens sechs Monate
  • umzugsbedingte Nachhilfestunden für Kinder (2022: maximal 1.181 Euro) 
  • Wohnungsvermittlungsgebühr

Diese Aufwendungen gelten als „allgemeine Umzugskosten“ und müssen von Ihnen nachgewiesen werden. Die tatsächlichen Kosten lassen sich dann als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.

Sonstige Umzugskosten

Daneben gibt es noch die „sonstigen Umzugskosten“. Darunter fallen Aufwendungen, die schwer nachzuweisen sind oder die sich nur sehr aufwendig darstellen lassen – wie die Gebühren für neue Kfz-Kennzeichen oder das Ummelden bei der Gemeinde. Deshalb gibt es für die sonstigen Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale. Diese führen Sie in der Steuererklärung auch unter den Werbungskosten auf. Die Pauschale wird meist jährlich zu einem bestimmten Stichtag erhöht – zuletzt zum 1. März 2024. Genau ab diesem Tag steht Ihnen die höhere Umzugskostenpauschale zu.

Die Umzugskostenpauschale können Sie in Ihrer Steuererklärung nur beantragen, wenn sich mit dem Umzug auch wirklich Ihr Lebensmittelpunkt verschiebt. Denn erst dann geht das Finanzamt davon aus, dass Ihnen auch tatsächliche Umzugskosten entstanden sind. Beziehen Sie also am neuen Beschäftigungsort lediglich eine Zweitwohnung, gewährt das Finanzamt die Pauschbeträge nicht.

Aber: Beenden Sie mit dem Umzug Ihre doppelte Haushaltsführung und wohnen ausschließlich am Beschäftigungsort, verlagern Sie somit auch Ihren Lebensmittelpunkt – und der Pauschbetrag wird berücksichtigt.

Umzugskostenpauschale für weiter zurückliegende Steuerjahre

Sie wollen Ihre Steuererklärung noch für zurückliegende Jahre abgeben und dabei Ihre Umzugskosten, die in diesen Jahren entstanden sind, absetzen? Dann müssen Sie beachten, dass die Umzugskostenpauschale bis zum 31. Mai 2020 anders berechnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es die drei Personengruppen: erstens Ledige, zweitens Kinder und drittens Verheiratete sowie gleichgestellte Personen, zum Beispiel Alleinerziehende oder Verwitwete. Für diese Gruppen und für die zurückliegenden Steuerjahre gelten folgende Pauschalen:


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Allergien: Medikamente und Therapien steuerlich absetzen

Vom Kribbeln in der Nase bis zum heftigen Asthmaanfall: Allergiker kämpfen mit unterschiedlichen Symptomen. Abhilfe schaffen oft Tabletten, Tropfen und Sprays. Die Kosten für diese Medikamente und für andere Therapien gegen Heuschnupfen, Hausstauballergie & Co. können Sie steuerlich absetzen.

Allergiker bekommen häufig Medikamente und Therapien von ihrem Arzt verordnet – doch nicht immer übernimmt die Krankenkasse die Kosten dafür. In solchen Fällen können Sie die Aufwendungen in der Steuererklärung ansetzen und zwar als Krankheitskosten unter den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.

Wichtig: Sie benötigen unbedingt eine Verordnung des Arztes – selbst wenn das Medikament frei verkäuflich ist. Sie sind dauerhaft auf ein Medikament angewiesen? Dann genügt es, wenn Sie nur einmal eine Verordnung beim Finanzamt einreichen, am besten eine Dauerverordnung.

Desensibilisierung und Akupunktur von der Steuer absetzen

Auch medizinische oder alternative Therapien können Sie als Krankheitskosten steuerlich absetzen. Wer sich beispielsweise mittels Desensibilisierung seiner Allergie entledigen und das Finanzamt daran beteiligen will, sollte darauf achten, dass die behandelnde Person zur Heilbehandlung offiziell zugelassen ist.

Bei alternativen Therapien, wie der Akupunktur, müssen Sie außerdem Folgendes berücksichtigen:

  • Sie brauchen ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, das die medizinische Notwendigkeit nachweist.
  • Das Attest muss vor der Behandlung ausgestellt sein.

Bäume fällen, Haus umbauen – Allergieauslöser beseitigen und Kosten absetzen

Ihre Allergie wird durch Stoffe ausgelöst, die sich in Ihrem Wohnumfeld tummeln und die Sie beseitigen können? Nur zu, denn auch diese Kosten sind steuerlich absetzbar. Basis ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2003. Das Gericht stellte sich auf die Seite eines Vaters, dessen Tochter an einer starken Birkenpollen-Allergie litt: Das Kind reagierte mit Heuschnupfen und Asthma auf 67 Birken, die sich auf dem Grundstück der Familie befanden. Nachdem keine Therapie anschlug, lies der Vater die Bäume fällen. Die Ausgaben von rund 7.700 Euro machte er als Krankheitskosten in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten – trotz nachgereichtem Attest vom Facharzt – nicht an. Der BFH jedoch gab dem Vater recht (Urteil vom 15. März 2007, III R 28/06).

Aber nicht nur Allergien gegen Pollen und Gräser sind Gründe für Umbaumaßnahmen. Auch wenn Sie zum Beispiel Asbest, Schimmel oder giftige Lacke aus Ihrer Wohnung entfernen lassen, können Sie die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung absetzen. In diesen Fällen benötigen Sie meist neben dem medizinischen Attest noch ein technisches Gutachten. Wichtig: Attest und Gutachten müssen immer vor den Renovierungsarbeiten vorliegen.

Hinweis: Generell wirken sich Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerentlastend aus, wenn sie eine zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Deren Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.

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Für Verheiratete: der Splittingtarif

Welche Vorteile bringt der Splittingtarif für Verheirtatete? „Insbesondere Ehepartner bzw. Lebenspartner mit unterschiedlich hohem Einkommen profitieren davon. Je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner, desto größer ist der Steuervorteil. Am größten ist der Splittingeffekt bei Alleinverdiener-Ehen“, erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Übrigens: Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, kann vom Splittingtarif für 2023 noch profitieren. Ihnen steht es aber frei, auch einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden.

Ein Beispiel: Erzielte die Ehefrau 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 45.000 Euro und verdiente ihr Mann als Werkstudent 15.000 Euro, dann beträgt die Steuerlast 5.534 Euro. Das sind immerhin 893 Euro weniger, als wenn jeder für sich eine Steuererklärung einreicht. Verdient aber die Ehefrau 35.000 Euro im Jahr und der Mann 25.000 Euro, schmilzt der Splittingvorteil auf 64 Euro. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Unterschied gegenüber der Einzelveranlagung.

Den Splittingtarif beantragen Verheiratete oder Verpartnerte im Hauptvordruck ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den jeweiligen Anlagen geben sie ihre Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Die Aufwendungen werden den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. In einigen Fällen kommt es auch zur Verdoppelung von Frei- oder Pauschbeträgen, beispielsweise beim Sparer-Pauschbetrag. Zusammenveranlagte Ehepartner können bis zu 2.000 Euro an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitaleinnahmen im Jahr steuerfrei einstreichen. Wem die Zinsen gutgeschrieben wurden, spielt dabei keine Rolle.

Nur die Jobkosten werden für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer getrennt in der Anlage N berücksichtigt. Vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten wird jeweils mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.

Ist die gemeinsame Steuererklärung immer die beste Wahl? Nein, nicht automatisch. Manchmal kann es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung macht. Das ist häufig der Fall, wenn einer der beiden Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder eine Abfindung in dem jeweiligen Steuerjahr erhalten hat. Jana Bauer rät: „Eheleute sollten jedes Jahr aufs Neue vergleichen, welche Veranlagungsform für sie am günstigsten ist.“

Bei der Wahl der Veranlagungsart, der Erstellung der kompletten Steuererklärung sowie der Bescheidprüfung helfen die Experten eines Lohnsteuerhilfevereins für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen sind auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) zu finden oder lassen sich telefonisch erfragen (030-58 58 40 40). 

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