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    NRWZ.deService-ThemaSturm, Hagel und Hochwasser: Wer für Schäden am Auto haftet

    Sturm, Hagel und Hochwasser: Wer für Schäden am Auto haftet

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    Wer zahlt, wenn Äste, Dachziegel oder Hagelkörner den Wagen treffen oder Schäden durch ein Hochwasser entstanden sind? Der ADAC erklärt, worauf Geschädigte achten sollten und welche Versicherungen die Regulierung übernehmen.

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    • Sturm ab Windstärke 8 – die Teilkaskoversicherung hilft 
    • Hagelschäden – auch ein Fall für die Teilkaskoversicherung
    • Schäden durch Wasser – hier muss genau geprüft werden

    Sturmschaden am Auto

    Wer mit seinem Auto gegen einen umstürzenden Baum fährt oder auf wessen Auto Äste oder auch Dachziegel fallen, kann den Schaden über eine bestehende Teilkaskoversicherunggeltend machen. Die Teilkaskoversicherung zahlt in diesen Fällen, wenn nachweislich Sturm mit mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. 

    Die Teilkaskoversicherung zahlt nicht, wenn der Schaden durch das Auffahren auf einen bereits auf der Straße liegenden Baum verursacht wird. Hier ist eine Vollkaskoversicherung erforderlich: Der Sturm hat sich in diesem Fall nicht unmittelbar ausgewirkt. 

    Bei einer Regulierung über die Teilkaskoversicherung findet keine Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen statt. Es wird lediglich die dort vereinbarte Selbstbeteiligung vom zu zahlenden Betrag abgezogen. 

    Zahlt die Vollkaskoversicherung, wird der Versicherungsvertrag im nächsten Kalenderjahr schlechter eingestuft. Beim bestehendem Rabattschutz, der von den meisten Kfz-Versicherungen angeboten wird, erfolgt zwar auch eine Rückstufung, aber ohne Erhöhung der Versicherungsprämie.

    Hat der Geschädigte keine Teilkaskoversicherung oder will er die Selbstbeteiligung und andere nicht versicherte Schadenpositionen geltend machen, muss er der Gemeinde, dem Haus- oder Gartenbesitzer oder dem Straßenbaulastträger eine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung nachweisen. Hiervon ist auszugehen, wenn sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht ausreichend um die Sicherheit von Straßen, Bäumen, Häusern oder Verkehrsschildern vor dem Schaden gekümmert hat.

    Hagelschaden am Auto

    Auch Hagelschäden können über die Teilkaskoversicherung reguliert werden. Bevor jedoch ein durch Hagelkörner beschädigter Wagen in die Werkstatt gebracht wird, muss man sich mit der Versicherung in Verbindung setzen. 

    Diese entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten erstellt wird. Ein eigener Gutachter darf – anders als bei einem Unfall mit Fremdverschulden – hier nicht eingeschaltet werden. Je nach Vertrag kann auch eine sog. „Werkstattbindung“ vereinbart sein, sodass man dann die von der Versicherung vorgeschriebene Werkstatt ansteuern muss.

    Wasserschaden am Auto

    Überschwemmungsschäden beim abgestellten Auto

    Die Schadenregulierung bei Überschwemmungsschäden an abgestellten Fahrzeugen erfolgt über die Teilkaskoversicherung.

    Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren wurde, obwohl die Möglichkeit dazu bestand.

    Wasserschaden beim fahrenden Auto

    Befährt das Fahrzeug eine überschwemmte Straße und dringt Wasser in den Zylinderraum ein, das im Zusammenhang mit der Hubbewegung des Kolbens einen sog. Wasserschlag (Motorschaden) verursacht, ist die Teilkaskoversicherung nicht eintrittspflichtig, da der Schaden nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch das Fahrverhalten des Versicherten verursacht wurde. 

    Der Wasserschlag ist in der Teilkaskoversicherung ausnahmsweise dann gedeckt, wenn die Überschwemmung so plötzlich auftritt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann.

    Der durch Einfahren in eine überflutete Straße entstandene Motorschaden stellt einen Unfallschaden dar, für den die Vollkaskoversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig ist.

    Allerdings kann diese die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ganz oder teilweise verweigern, wenn die Überflutung für den Fahrer erkennbar war und dieser die Straße trotzdem befuhr.

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    Allerdings kann diese die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ganz oder teilweise verweigern, wenn die Überflutung für den Fahrer erkennbar war und dieser die Straße trotzdem befuhr.

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