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    Hecke schneiden: Was ist wann erlaubt?

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    Wird die Hecke zu hoch, verfällt mancher Gärtner womöglich in hektische Betriebsamkeit, um sie zu „trimmen“ und gleich auch die Bäume zu stutzen. Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem Heckenschneiden Grenzen. NABU und ARAG geben Auskunft.

    Eine Sonderveröffentlichung mit freundlicher Unterstützung durch

    Das nächste Frühjahr kommt bestimmt. Und dann blüht und grünt es wieder überall: Bäume, Hecken, Sträucher und Co. schießen in die Höhe. Da mag es dem einen oder anderen Gartenbesitzer hinsichtlich Pflege- und Rückschnitt durchaus in den Fingern kribbeln. Aber Vorsicht: Vor dem Griff zur Schneidemaschine sollte die Nist- und Brutzeit von Vögeln beachtet werden, warnt der Naturschutzbund NABU. Diese Zeit beginnt jedes Jahr am 1. März und dauert bis zum 30. September. In dieser Zeit sind laut Bundesnaturschutzgesetz Fällungen und Schnittmaßnahmen grundsätzlich verboten, damit die Tiere beim Nestbau sowie beim Brutgeschehen nicht gestört werden.

    Im öffentlichen Raum umfasst das Verbot die meisten Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. In privaten Gärten sind Bäume zwar vom Verbot ausgenommen; für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Co. gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanze.

    Viele Vögel brüten im Sommer ein zweites Mal

    Dennoch sollte die Natur nicht unnötig geschädigt werden. Der NABU appelliert an alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartens, die zulässigen Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen, bestenfalls sogar bis September zu warten und vor dem Schnitt zu schauen, ob noch belegte Nester zu finden sind. „Hecken sind wertvolle Lebensräume und bieten einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Gina Briehl vom NABU. „Bei vielen Singvögeln gibt es auch im Sommer eine zweite Brut, die bei einem entsprechenden Heckenschnitt gefährdet werden würde.“

    Hecke schneiden: Ausnahme von zeitlichen Vorgaben

    Jederzeit erlaubt sind laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen, erklärt die Rechtsschutzversicherung ARAG dazu. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an einer Ligusterhecke gewachsen sind, darf man also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt der Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen sind Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Diese dürfen ganzjährig radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. „Bevor Sie jedoch zur Säge greifen, sollten Sie klären, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet oder genehmigungspflichtig macht“, rät die ARAG.

    Achtung, Tiere! Hecke schneiden verboten während Brut- und Setzzeit

    Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Gartenbesitzer ihr Vorhaben, die Hecke zu schneiden, zurückstellen. Denn nach § 39 (1) BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: „Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen“, heißt es seitens der Versicherung.

    Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor

    Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten nicht, wenn Heckenschnitte der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann etwa der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber die zuständige Naturschutzbehörde informieren und fragen, ob eine Genehmigung notwendig ist.

    Verstöße können teuer werden

    Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

    Hintergrund: Gesetzliche Regelung

    In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

    Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Das heißt, wenn sich in einem Baum zum Beispiel ein Vogelnest befindet, dann greift der Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es unter anderem grundsätzlich verboten ist, die geschützten Tiere zu verletzten, zu töten oder während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören. Ebenso ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Diese Regelungen gelten das ganze Jahr ohne Befristung. Gleiches gilt für § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG, wonach es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Diese Regelung ist relevant für wiederkehrend belegte Nester und regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren.

    Über diese Regelungen des BNatschG hinaus, sind die jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Darin sind weitere Regelungen zu Verboten, Ausnahmen und Befreiungen enthalten. Je nach Satzung können nämlich auch Baumfällungen im privaten Garten sowie sonstige Eingriffe an Bäumen, Hecken und Sträuchern grundsätzlich verboten sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können oder müssen jedoch entsprechende Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen erteilt werden, die vorab zu beantragen sind. Da die kommunalen Baumschutzsatzungen jeweils andere Regelungen enthalten, ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu informieren.

    In der Rechtsprechung

    Rechtsfälle, zusammengestellt von der ARAG Rechtsschutzversicherung.

    Nachbar weigert sich Hecke zu schneiden

    Nachbars Hecke ist zu hoch oder ragt auf Ihr Grundstück? Wer einen Garten besitzt, ist mit diesen Problemen sicher bestens vertraut. Bevor Sie jedoch davon ausgehen, dass Ihr Nachbar sich weigert, die Hecke zu schneiden, sollten Sie das Gespräch suchen. Machen Sie auf die überwachsenden Teile der Hecke oder Büsche aufmerksam. Gleichzeitig können Sie eine Frist setzen und um Beseitigung des Überhangs bitten. Denn als Eigentümer eines Grundstücks hat man auch die Pflicht zum Schneiden der eigenen Hecke. Kommt Ihr Nachbar der Forderung nicht nach, dürfen Sie selbst zur Gartenschere greifen.

    Nicht immer ragt die Hecke über den Zaun, mitunter ist sie einfach zu hoch. Auch wenn die Hecke als Sichtschutz dient, darf sie nicht zu sehr in die Höhe schießen. Schattenwurf auf Ihr Grundstück stellt kein Problem dar, die tatsächliche Heckenhöhe und ihr Abstand zum Nachbargrundstück jedoch schon. Je nach Bundesland und geltendem Grenzabstand kann die Hecke entweder ohne gesetzliche Vorschrift wachsen oder auf eine bestimmte Maximalhöhe festgelegt sein.

    Gut zu wissen: Da jedes Bundesland ein eigenes Nachbarschaftsrecht hat, können sich Vorgaben unterscheiden. Wenn Sie wirklich sicher sein möchten, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten, erfragen Sie diese Informationen bei der zuständigen Behörde.

    Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte, an der Wohnungseigentum besteht, muss sich beispielsweise nach dem Sondernutzungsrecht richten. In der entsprechenden Teilungserklärung hieß es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbstständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass der Wohnungseigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen muss, wenn dies von den anderen Eigentümern verlangt wird (BGH, Az.: V ZB 130/09).

    Nachbar schneidet unerlaubt meine Hecke

    Ihr Nachbar hat nach § 910 (2) BGB kein Recht dazu, herüberragende Zweige, Äste oder Wurzeln selbst zu scheiden, wenn „die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“ Wenn also kein Anspruch auf Rückschnitt besteht, können Hecken auf Ihrem Grundstück vom Nachbarn nicht einfach selbst geschnitten werden. Ohne Ihre Genehmigung ist dies nach § 303 StGB sogar Sachbeschädigung und wird mit einer Geldstrafe oder gar dem Freiheitsentzug bestraft. Da es sich bei den Pflanzen um Ihr Eigentum handelt, macht sich ein Nachbar bei unberechtigtem Zurückschneiden zusätzlich nach § 823 (1) BGB schadensersatzpflichtig.

    Muss mein Nachbar seine Hecke auf meiner Seite schneiden?

    Da Sie grundsätzlich nicht einfach so die Hecke vom Nachbarn schneiden dürfen, sollten Sie erst das Gespräch suchen und um Zurückschneiden der Hecke in einer angemessenen Frist bitten. Denken Sie dabei gleichzeitig an das Erteilen einer Erlaubnis, Ihr Grundstück für den Heckenschnitt betreten zu dürfen. Sollte Nachbars Hecke nach Verstreichen der Frist noch immer rüberwachsen, dürfen Sie den störenden Überhang selbst entfernen.

    Rechtlich ist dies in § 910 BGB geregelt. Folgendes wird hier in Absatz 1 zum Überhang festgehalten:

    „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.“

    Sie dürfen die Hecke des Nachbarn ebenfalls zurückschneiden, wenn Sie durch die Pflanzen unter erheblichen Einbußen leiden. Dazu zählt etwa eine verstopfte Regenrinne oder eine zugewucherte Auffahrt.

    Oft haben Nachbarn kein Problem damit, dass Sie die Arbeit übernehmen. Besprechen Sie aber unbedingt im Vorfeld, ob es okay ist, die Hecke, die durch den Zaun wächst, um einige Zweige erleichtern zu können.


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    Im öffentlichen Raum umfasst das Verbot die meisten Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. In privaten Gärten sind Bäume zwar vom Verbot ausgenommen; für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Co. gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanze.

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    Dennoch sollte die Natur nicht unnötig geschädigt werden. Der NABU appelliert an alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartens, die zulässigen Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen, bestenfalls sogar bis September zu warten und vor dem Schnitt zu schauen, ob noch belegte Nester zu finden sind. „Hecken sind wertvolle Lebensräume und bieten einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Gina Briehl vom NABU. „Bei vielen Singvögeln gibt es auch im Sommer eine zweite Brut, die bei einem entsprechenden Heckenschnitt gefährdet werden würde.“

    Hecke schneiden: Ausnahme von zeitlichen Vorgaben

    Jederzeit erlaubt sind laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen, erklärt die Rechtsschutzversicherung ARAG dazu. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an einer Ligusterhecke gewachsen sind, darf man also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt der Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen sind Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Diese dürfen ganzjährig radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. „Bevor Sie jedoch zur Säge greifen, sollten Sie klären, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet oder genehmigungspflichtig macht“, rät die ARAG.

    Achtung, Tiere! Hecke schneiden verboten während Brut- und Setzzeit

    Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Gartenbesitzer ihr Vorhaben, die Hecke zu schneiden, zurückstellen. Denn nach § 39 (1) BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: „Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen“, heißt es seitens der Versicherung.

    Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor

    Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten nicht, wenn Heckenschnitte der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann etwa der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber die zuständige Naturschutzbehörde informieren und fragen, ob eine Genehmigung notwendig ist.

    Verstöße können teuer werden

    Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG gelten als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

    Hintergrund: Gesetzliche Regelung

    In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

    Da der Gesetzgeber mit „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ auch private Haus- und Kleingärten, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Das heißt, wenn sich in einem Baum zum Beispiel ein Vogelnest befindet, dann greift der Schutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es unter anderem grundsätzlich verboten ist, die geschützten Tiere zu verletzten, zu töten oder während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören. Ebenso ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Diese Regelungen gelten das ganze Jahr ohne Befristung. Gleiches gilt für § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG, wonach es verboten ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ Diese Regelung ist relevant für wiederkehrend belegte Nester und regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren.

    Über diese Regelungen des BNatschG hinaus, sind die jeweiligen kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Darin sind weitere Regelungen zu Verboten, Ausnahmen und Befreiungen enthalten. Je nach Satzung können nämlich auch Baumfällungen im privaten Garten sowie sonstige Eingriffe an Bäumen, Hecken und Sträuchern grundsätzlich verboten sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können oder müssen jedoch entsprechende Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen erteilt werden, die vorab zu beantragen sind. Da die kommunalen Baumschutzsatzungen jeweils andere Regelungen enthalten, ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu informieren.

    In der Rechtsprechung

    Rechtsfälle, zusammengestellt von der ARAG Rechtsschutzversicherung.

    Nachbar weigert sich Hecke zu schneiden

    Nachbars Hecke ist zu hoch oder ragt auf Ihr Grundstück? Wer einen Garten besitzt, ist mit diesen Problemen sicher bestens vertraut. Bevor Sie jedoch davon ausgehen, dass Ihr Nachbar sich weigert, die Hecke zu schneiden, sollten Sie das Gespräch suchen. Machen Sie auf die überwachsenden Teile der Hecke oder Büsche aufmerksam. Gleichzeitig können Sie eine Frist setzen und um Beseitigung des Überhangs bitten. Denn als Eigentümer eines Grundstücks hat man auch die Pflicht zum Schneiden der eigenen Hecke. Kommt Ihr Nachbar der Forderung nicht nach, dürfen Sie selbst zur Gartenschere greifen.

    Nicht immer ragt die Hecke über den Zaun, mitunter ist sie einfach zu hoch. Auch wenn die Hecke als Sichtschutz dient, darf sie nicht zu sehr in die Höhe schießen. Schattenwurf auf Ihr Grundstück stellt kein Problem dar, die tatsächliche Heckenhöhe und ihr Abstand zum Nachbargrundstück jedoch schon. Je nach Bundesland und geltendem Grenzabstand kann die Hecke entweder ohne gesetzliche Vorschrift wachsen oder auf eine bestimmte Maximalhöhe festgelegt sein.

    Gut zu wissen: Da jedes Bundesland ein eigenes Nachbarschaftsrecht hat, können sich Vorgaben unterscheiden. Wenn Sie wirklich sicher sein möchten, welche Regelungen in Ihrem Bundesland gelten, erfragen Sie diese Informationen bei der zuständigen Behörde.

    Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte, an der Wohnungseigentum besteht, muss sich beispielsweise nach dem Sondernutzungsrecht richten. In der entsprechenden Teilungserklärung hieß es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbstständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass der Wohnungseigentümer zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen muss, wenn dies von den anderen Eigentümern verlangt wird (BGH, Az.: V ZB 130/09).

    Nachbar schneidet unerlaubt meine Hecke

    Ihr Nachbar hat nach § 910 (2) BGB kein Recht dazu, herüberragende Zweige, Äste oder Wurzeln selbst zu scheiden, wenn „die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“ Wenn also kein Anspruch auf Rückschnitt besteht, können Hecken auf Ihrem Grundstück vom Nachbarn nicht einfach selbst geschnitten werden. Ohne Ihre Genehmigung ist dies nach § 303 StGB sogar Sachbeschädigung und wird mit einer Geldstrafe oder gar dem Freiheitsentzug bestraft. Da es sich bei den Pflanzen um Ihr Eigentum handelt, macht sich ein Nachbar bei unberechtigtem Zurückschneiden zusätzlich nach § 823 (1) BGB schadensersatzpflichtig.

    Muss mein Nachbar seine Hecke auf meiner Seite schneiden?

    Da Sie grundsätzlich nicht einfach so die Hecke vom Nachbarn schneiden dürfen, sollten Sie erst das Gespräch suchen und um Zurückschneiden der Hecke in einer angemessenen Frist bitten. Denken Sie dabei gleichzeitig an das Erteilen einer Erlaubnis, Ihr Grundstück für den Heckenschnitt betreten zu dürfen. Sollte Nachbars Hecke nach Verstreichen der Frist noch immer rüberwachsen, dürfen Sie den störenden Überhang selbst entfernen.

    Rechtlich ist dies in § 910 BGB geregelt. Folgendes wird hier in Absatz 1 zum Überhang festgehalten:

    „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.“

    Sie dürfen die Hecke des Nachbarn ebenfalls zurückschneiden, wenn Sie durch die Pflanzen unter erheblichen Einbußen leiden. Dazu zählt etwa eine verstopfte Regenrinne oder eine zugewucherte Auffahrt.

    Oft haben Nachbarn kein Problem damit, dass Sie die Arbeit übernehmen. Besprechen Sie aber unbedingt im Vorfeld, ob es okay ist, die Hecke, die durch den Zaun wächst, um einige Zweige erleichtern zu können.


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