back to top
...
    NRWZ.deService-ThemaCorona - wenn der Arbeitgeber pleitegeht

    Corona – wenn der Arbeitgeber pleitegeht

    Artikel
    Kommentare
    Autor / Quelle
    Weitere Artikel

    Ein Drittel der deutschen Unternehmen halten die Einschränkungen durch Covid-19 nur noch maximal drei Monate aus (April-Umfrage ifo Institut München). Danach bleiben die Türen für immer zu. Auch der Einzelhandel befürchtet Insolvenzen im hohen fünfstelligen Bereich. Die Folge: Insolvenzbedingt könnten viele Arbeitnehmer ihren Job verlieren. Um das wegbrechende Gehalt auszugleichen, haben Betroffene Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Das fließt aber nicht automatisch, sondern muss von den Arbeitnehmern beantragt werden. Was es dabei zu beachten gibt, wissen die ARAG Experten.

    Wenn Insolvenz angemeldet wurde

    Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d. h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 Insolvenzordnung), die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist anwendbar ist.

    Wann und wie lange wird das Insolvenzausfallgeld gezahlt?

    Das Insolvenzausfallgeld muss spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Die Arbeitsagentur zahlt dann rückwirkend maximal den Lohn, der für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aussteht. Das Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Nettogehaltes gezahlt. Hat das insolvente Unternehmen auch Sonderzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld geleistet, bekommen Arbeitnehmer auch für diesen wegfallenden Posten Ersatz. Allerdings nur anteilig für den Zeitraum von drei Monaten, in denen auch Insolvenzausfallgeld gezahlt wird. Steuern müssen auf das Insolvenzausfallgeld nicht gezahlt werden; es muss nach Auskunft der ARAG Experten aber trotzdem bei der Einkommenssteuer angegeben werden.

    Den Antrag stellen: online oder bei der Arbeitsagentur

    Die ARAG Experten weisen betroffene Arbeitnehmer darauf hin, dass sie selbst tätig werden und den Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellen müssen. Der Antrag kann – sofern das in Zeiten von Corona möglich ist – persönlich in der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden oder online über die Homepage der Bundesarbeitsagentur.

    Was wird aus Urlaubstagen und Überstunden?

    Der Anspruch auf noch bestehende Urlaubstage ist davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Insolvenz noch andauert oder bereits beendet ist. Besteht das Arbeitsverhältnis noch, kann der Urlaub beantragt und genommen werden. Wurde der Urlaub allerdings vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur eine Insolvenzforderung und muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn er nicht in den Zeitraum fällt, für den Insolvenzgeld bezogen wird. Urlaubsentgelt für Urlaub, der nach der Insolvenzeröffnung genommen wird, wird als Masseforderung gezahlt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht Anspruch auf die Abgeltung von noch nicht genommenen Urlaubstagen. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten beim Thema Überstunden aus, die vor der Insolvenz geleistet worden sind. Insolvenzgeld gibt es nur für Überstunden, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung der Insolvenz geleistet wurden. Alle übrigen noch nicht gezahlten Überstunden müssen als Insolvenzforderung angemeldet werden.

    Weitere interessante Informationen unter:
    https://www.arag.de/coronavirus/angestellte/

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Diskutieren Sie mit!

    Hier können Sie einen Kommentar zu unserem Artikel hinterlassen.

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    PR
    PR
    "PR" steht für Promotion. So gekennzeichnete Artikel veröffentlichen wir im Kundenauftrag gegen Bezahlung. Sie entsprechen nicht unbedingt redaktionellen Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, sondern können eine Position einseitig einnehmen. Dennoch informieren die Beiträge aus unserer Sicht zutreffend über einen Sachverhalt.

    Beiträge

    Kaupp Ausbau & Fassade erneut im Fokus

    Schramberg/Baiersbronn/Oberndorf – Kaupp Ausbau & Fassade, mit den Standorten in Schramberg, Baiersbronn und Oberndorf, setzt erneut Maßstäbe in der Branche. Nach der prestigeträchtigen Auszeichnung...

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Ein Drittel der deutschen Unternehmen halten die Einschränkungen durch Covid-19 nur noch maximal drei Monate aus (April-Umfrage ifo Institut München). Danach bleiben die Türen für immer zu. Auch der Einzelhandel befürchtet Insolvenzen im hohen fünfstelligen Bereich. Die Folge: Insolvenzbedingt könnten viele Arbeitnehmer ihren Job verlieren. Um das wegbrechende Gehalt auszugleichen, haben Betroffene Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Das fließt aber nicht automatisch, sondern muss von den Arbeitnehmern beantragt werden. Was es dabei zu beachten gibt, wissen die ARAG Experten.

    Wenn Insolvenz angemeldet wurde

    Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d. h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 Insolvenzordnung), die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist anwendbar ist.

    Wann und wie lange wird das Insolvenzausfallgeld gezahlt?

    Das Insolvenzausfallgeld muss spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Die Arbeitsagentur zahlt dann rückwirkend maximal den Lohn, der für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aussteht. Das Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Nettogehaltes gezahlt. Hat das insolvente Unternehmen auch Sonderzahlungen wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld geleistet, bekommen Arbeitnehmer auch für diesen wegfallenden Posten Ersatz. Allerdings nur anteilig für den Zeitraum von drei Monaten, in denen auch Insolvenzausfallgeld gezahlt wird. Steuern müssen auf das Insolvenzausfallgeld nicht gezahlt werden; es muss nach Auskunft der ARAG Experten aber trotzdem bei der Einkommenssteuer angegeben werden.

    Den Antrag stellen: online oder bei der Arbeitsagentur

    Die ARAG Experten weisen betroffene Arbeitnehmer darauf hin, dass sie selbst tätig werden und den Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellen müssen. Der Antrag kann – sofern das in Zeiten von Corona möglich ist – persönlich in der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden oder online über die Homepage der Bundesarbeitsagentur.

    Was wird aus Urlaubstagen und Überstunden?

    Der Anspruch auf noch bestehende Urlaubstage ist davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Insolvenz noch andauert oder bereits beendet ist. Besteht das Arbeitsverhältnis noch, kann der Urlaub beantragt und genommen werden. Wurde der Urlaub allerdings vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur eine Insolvenzforderung und muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn er nicht in den Zeitraum fällt, für den Insolvenzgeld bezogen wird. Urlaubsentgelt für Urlaub, der nach der Insolvenzeröffnung genommen wird, wird als Masseforderung gezahlt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht Anspruch auf die Abgeltung von noch nicht genommenen Urlaubstagen. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten beim Thema Überstunden aus, die vor der Insolvenz geleistet worden sind. Insolvenzgeld gibt es nur für Überstunden, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung der Insolvenz geleistet wurden. Alle übrigen noch nicht gezahlten Überstunden müssen als Insolvenzforderung angemeldet werden.

    Weitere interessante Informationen unter:
    https://www.arag.de/coronavirus/angestellte/

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]

    Das interessiert diese Woche

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]