An heißen Sommertagen einen kühlen Kopf bewahren: im eigenen Ziegelhaus ist dies kein Problem. Ziegel verbinden Wärmedämmung und -speicherung perfekt und halten deswegen die Hitze draußen. Gerade in den warmen Sommermonaten ist zudem ein Garten ein Segen. Auch am Mehrfamilienhaus. Dies sind zwei unserer Themen in diesem Bauen & Wohnen-Spezial.
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Dein Garten ist unser Garten
Rechts-Experten informieren über angemietete Gärten im Mehrfamilienhaus
Man ist schnell draußen und kann den Eisschrank mit einem kühlen Erfrischungsgetränk fast von der Sonnenliege aus erreichen: Ein Garten kann im Sommer ein wahrer Segen sein. Hat man ein Einfamilienhaus gemietet, gibt es einen Vertrag zwischen Mieter und Vermieter, der alles regelt. Kniffliger wird es, wenn im Mehrfamilienhaus mehrere Mietparteien Anspruch auf den Garten haben. Da kommen dann schnell Fragen auf wie: Wer darf was und wann im Garten machen? Wer pflegt ihn und wie verhält es sich mit den Kosten? Experten haben sich die Rechtslage angeschaut und geben einen Überblick.
Mehrfamilienhaus mit Garten: Anders als beim Einfamilienhaus gehört der Garten nicht unweigerlich zum Mietumfang. Hat man eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus angemietet, zu der ein Garten gehört, dann steht die genaue Regelung zur Nutzung im Mietvertrag. Rechts-Experten der ARAG erklären, dass der Vermieter nämlich auch bestimmen kann, dass es sich bei dem Garten um einen Ziergarten handelt, der zwar schön angeschaut, aber nicht genutzt werden darf. Auch ist es ihm möglich, den Garten an nur einen Mieter zu vermieten, zum Beispiel an den im Erdgeschoss. Wenn alle Mieter den Garten nutzen dürfen, hat allerdings niemand Sonder- oder Gewohnheitsrechte (AG Trier, Az.: 7 C 402/05). Dann sind Gemeinschaftssinn, Absprachen untereinander und gegenseitige Rücksichtnahme gefragt.
Der Mieter darf den Garten nutzen: Was heißt das? Grundsätzlich gilt, dass der Mieter den Garten so nutzen darf, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde und in der Hausordnung steht. Auf mündliche Absprachen sollte laut Experten verzichtet werden. Wird sich nach Einzug mit dem Vermieter beispielsweise auf eine Erweiterung der Nutzung geeinigt, ist es ratsam, dies immer vertraglich festzuhalten. Der Vermieter darf nämlich laut Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/06) seine mündliche Zusage jederzeit widerrufen.
Was der Mieter im sogenannten Gemeinschaftsgarten darf oder auch nicht, führte in der Vergangenheit schon häufiger zu Streitigkeiten. Daher haben die Experten einige ausgewählte Gerichtsurteile zusammengetragen: Wer eine Gartenliege, einen Sonnenschirm oder eine Sitzgelegenheit aufstellen möchte, darf das tun. Kinder dürfen im Garten spielen und Eltern dürfen ihnen dort Spielsachen und ein Planschbecken aufstellen (AG Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Wer es mag, dem ist auch Nacktsonnen erlaubt. In einem Fall wurde einer Mieterin mit der Begründung, ihr freizügiges Sonnenbad störe den Hausfrieden, fristlos gekündigt. Das Amtsgericht Merzig war anderer Meinung und wies die Räumungsklage der Vermieter ab (AG Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Und was, wenn ein Geburtstag ansteht? Das ist in der Regel kein Problem, sofern die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Die Nachbarn sollte man vorher trotzdem informieren oder besser noch auf ein Stück Kuchen oder ähnliches einladen.
Was ist verboten? Ein Mieter darf den mitgemieteten Garten nur in dem Umfang verändern, dass die Umgestaltung keine baulichen oder optischen Veränderungen darstellt. Für alles, was darüber hinausgeht – wie etwa das Pflanzen eines Baumes oder der Bau einer Gartenhütte -, braucht man das Einverständnis des Vermieters. Ebenfalls sollte bedacht werden, dass der Vermieter bei Auszug verlangen kann, dass der Garten wieder in seinen ursprünglichen Zustand gebracht wird. Die ARAG Experten raten deshalb dazu, bei einer geplanten Umgestaltung des Gartens immer vorab eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen, in der auch geregelt ist, ob beim Auszug ein Rückbau zu erfolgen hat.
Der Anbau von Cannabispflanzen ist verboten und der Mieter riskiert eine Kündigung. So erklärte das Landgericht Ravensburg (Az.: 4 S 127/01) eine fristlose Kündigung für eine Mietwohnung mit Balkon für wirksam und begründete seine Entscheidung damit, dass zum einen das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien verletzt wurde und zum anderen eine Mietsache durch den Cannabisanbau in Verruf geraten kann.
Und die Gartenpflege? Für die Pflege des Gartens eines Mehrfamilienhauses ist der Vermieter verantwortlich, sofern der Garten nicht vermietet wurde. Ob er den Garten eigenhändig pflegt, diese Aufgabe einem oder allen Mietern vertraglich zuschreibt oder dafür Fachleute beauftragt, das ist seine Sache. Die ARAG-Experten weisen aber darauf hin, dass der Vermieter dann die Kosten auf die Mieter umlegen kann – auch, wenn der Garten durch die Mieter gar nicht genutzt werden darf. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Ansatz von Gartenpflegekosten in der Betriebskostenabrechnung gerechtfertigt ist, weil ein gepflegter Garten „den Gesamteindruck des Anwesens günstig beeinflusse“ (Az.: VIII ZR 135/03).
Eine Menge Holz
Käferholz als preiswerte Alternative im Hausbau
Seit die Holzpreise im Frühjahr ein Rekordhoch erreicht haben, machen sich Bauherren, die ihr Eigenheim aus dem zunehmend beliebteren ökologischen Baustoff Holz errichten wollen, Sorgen um die Bezahlbarkeit der eigenen vier Wände. Doch es gibt Entwarnung: „Auch wenn die Holzpreise derzeit noch etwa zweieinhalb Mal so hoch sind, wie vor einem Jahr, erhöhen sie die Gesamtkosten nur um etwa 5 bis 10 Prozent“, relativiert Bauexperte Sven Haustein von der Bausparkasse Schwäbisch Hall die aktuelle Diskussion.
Die Situation ist paradox: Zwar ist Schnittholz seit Ende 2020 ein extrem knappes Gut, nicht zuletzt deshalb, weil große Teile davon, etwa wegen des Baubooms in China und den USA, exportiert werden. Das bedeutet aber keineswegs, dass Holz insgesamt Mangelware ist. Im Gegenteil: Schwere Stürme, übermäßige Trockenheit, vor allem aber die flächendeckende Ausbreitung des Lebensraums des Borkenkäfers führen dazu, dass in betroffenen Waldbeständen kräftig geholzt und kranke Bäume gefällt werden müssen. Es gibt ein regelrechtes Überangebot an sogenanntem Käferholz. Nur wird dieses auch als Schad- oder Kalamitätsholz bezeichnete Material in der Baubranche pauschal als minderwertig angesehen und spielt in den Überlegungen privater Bauherren bislang keine Rolle. Ein Engpass ist zudem, dass nur wenige spezialisierte Unternehmen Kalamitätsholz fachgerecht aufbereiten können.
„Hinsichtlich der Eignung als Bauholz spielt Borkenkäferbefall in der Regel keine Rolle, da der Käfer seine Gänge nur zwischen Rinde und Stamm anlegt, nicht jedoch im Holzkörper selbst“, sagt Architekt Sven Haustein. Insofern könne insbesondere frisches Käferholz im Hinblick auf die Konstruktions- und Tragfähigkeit des Materials grundsätzlich die gleichen Qualitätskriterien erfüllen wie herkömmliches Schnittholz.
Einen Nachteil hat der Borkenkäfer allerdings: Wo er sich eingenistet hat, folgt oft ein Pilzbefall, der zu leichten Verfärbungen des Holzes führen kann. Dieses Holz kann aber ohne Bedenken in nicht sichtbaren Bereichen verbaut werden. Bisher wird Käferholz hauptsächlich für kurzlebige Produkte wie Verpackungen verwendet. Dabei wäre es aus ökologischer Sicht viel nachhaltiger, dieses Holz in langlebigen Produkten zu verbauen – wie in Häusern.
Holzhaus bauen: Nischenanbieter geben Preisvorteil weiter
Tatsächlich gibt es bereits wenige kleine Unternehmen, die sich auf die Errichtung von Häusern aus bis zu 100 Prozent Käferholz spezialisiert haben. Klimabewusste Bauherren sollten sich eingehend beraten lassen und sich über die Marktentwicklung informieren. Aktuell kostet der Festmeter Bauholz (Fichte) zwischen 70 und 95 Euro, etwa doppelt so viel wie die gleiche Menge Käferholz.
Gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Marginalisierung von Kalamitätsholz wird jetzt auch der Verband „Holzbau Deutschland“ aktiv. Er appelliert an Architekten, öffentliche und private Bauherren, regionales Schadholz stärker zu verwenden und will sogar in Ausschreibungen entsprechende Vorgaben festgeschrieben wissen.
Architekt Haustein rät Bauinteressierten zur Geduld und ist überzeugt, „dass auch in Zukunft kein Bauherr in seinen eigenen vier Wänden auf den natürlichen Charme, das angenehme Wohnklima und die ausgezeichnete Ökobilanz des nachwachsenden Rohstoffs Holz wird verzichten müssen.“
Baulicher Hitzeschutz
An heißen Sommertagen einen kühlen Kopf bewahren: im eigenen Ziegelhaus ist dies kein Problem. Ziegel verbinden Wärmedämmung und -speicherung perfekt und halten deswegen die Hitze draußen.
Laue Abende, Badespaß am See – bei sommerlichen Temperaturen lässt sich das Leben im Freien richtig genießen. Getrübt wird die Freude allerdings, wenn man tagsüber in einem überhitzten Arbeitszimmer sitzen muss oder nachts wegen des Hitzestaus im Schlafzimmer nur unruhig schlafen kann. Spätestens dann wird die Notwendigkeit baulichen Hitzeschutzes in aller Tragweite deutlich. Um auch an heißen Sommertagen einen kühlen Kopf bewahren zu können, ist es überaus wichtig, bereits bei der Planung des Eigenheims auf den richtigen Wandbaustoff zu setzen. Der Baustoff Ziegel ist die richtige Wahl: seine natürlichen Fähigkeiten unterstützen ganzjährig ein optimales Raumklima.
Massive Wände aus Ziegeln verhindern wirksam die Bildung von Temperaturspitzen im Inneren des Hauses. Dank seiner Kapillarstruktur, den Luftkammern und des feuchtigkeitsregulierenden Rohstoffes Ton ist der Ziegel der ideale Wandbaustoff, wenn es um das Thema Hitzeschutz geht. Die Masse des Ziegels verleiht ihm die notwendige Speicherkraft. Dies gilt auch für die hochwärmedämmenden Ziegeln von Mein Ziegelhaus, die zur Verbesserung der Dämmwirkung zusätzlich mit Steinwolle gefüllt sind: die zusätzliche Dämmung sorgt für einen geringeren Wärmedurchgang. Entscheidend ist das zeitabhängige Temperaturverhalten, die Wärme der Sonnenstrahlen die tagsüber auf die Außenwand treffen, wird im Ziegel gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder an die kühlere Umgebung abgegeben. Ein homogenes Ziegelmauerwerk verhindert außerdem sog. Wärmebrücken und unterbindet einen unerwünschten Luftaustausch, da es winddicht ist. Alles in Allem begünstigt der Baustoff Ziegel das ganze Jahr über ein ideales Wohlfühlklima.
Zusätzlich zur Ziegelbauweise sollten sich Bauherren zudem für einen ausreichenden Sonnenschutz an den verglasten Flächen des Hauses entscheiden, um den Hitzeschutz des Hauses zu optimieren. Rollläden verhindern beispielsweise das Aufheizen durch die Fensterscheibe besonders effektiv. Eine sehr gute Dämmung des Dachs ist ebenfalls empfehlenswert, zumal diese im Winter dazu beiträgt die Heizkosten zu senken.
Generell gilt für alle baulichen Maßnahmen: was gut gegen Hitze schützt, schützt auch gegen Kälte. Und somit ist die Entscheidung für ein rundum gut gedämmtes Ziegelhaus gleich doppelt lohnenswert.
Weitere Informationen unter www.meinziegelhaus.de