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    NRWZ.deSchrambergThomas Philipps: Wer zahlt für Erdrutsch?

    Landgericht Rottweil verhandelt zu Hangrutsch in Schramberg / Schadenssumme 1,1 Millionen Euro

    Thomas Philipps: Wer zahlt für Erdrutsch?

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    Am 14. Januar 2019 sorgte ein Erdrutsch beim Thomas-Philipps Markt in Schramberg für enormen Schaden. Große Edmassen waren nach tagelangem Regen den Hang von einem Parkplatz beim ehemaligen Gasthaus Schilteck hinuntergerutscht. Der Parkplatz den Marktes lag metertief unter Schlamm und Baumstämmen. Auch in den Markt war die Masse eingedrungen. Wie durch ein Wunder wurde niemand verletzt, denn der Rutsch erfolgte am Morgen vor der Öffnung des Ladens. Nun folgt die juristische Aufarbeitung.

    Rottweil/Schramberg. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil verhandelt unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Torsten Hub am Montag, 15. April um 10.30 Uhr einen Schadenersatzprozess aufgrund eines Hangrutsches in Schramberg im Jahr 2019 (Az. 2 O 346/22). Zum Verfahren teilt das Gericht mit:

    „Am 14. Januar.2019 rutschen nach starken Regenfällen und Schneeschmelze von dem Hanggrundstück der Beklagten Erdmassen in ein unterhalb gelegenes Gebäude, in dem sich Ladenflächen befanden. Die Klägerin als Gebäudeversicherer des Ladengebäudes trägt vor, den eingetreten Schaden in Höhe von über 1,1 Million Euro reguliert zu haben. Sie verlangt nun von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem der Hangrutsch ausging, Ersatz dieses Betrages.

    Dies stützt sie auf die verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html). Ein entsprechender Anspruch wäre bei Regulierung durch die Klägerin nach § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf sie übergegangen.

    Hier war das Material weggebrochen. Archiv-Foto: him

    Wann wurde aufgeschüttet?

    Die Klägerin geht davon aus, dass an der Abbruchstelle ab circa 1967 für einige Jahre eine wilde Deponie betrieben worden sei, die nun mangels ausreichender Befestigung zum Abrutschen des Hangs geführt habe.

    Die Beklagte trägt vor, das Aufschütten an der Stelle habe bereits in den 1950er Jahren begonnen, unter anderem im Zuge der Hochwasserkatastrophe von 1959, und sei auf Betreiben, zumindest aber stets mit Billigung der Stadt Schramberg geschehen.

    Die Stadt Schramberg und der Landkreis Rottweil, denen beide Parteien den Streit verkündet haben, sind dem Verfahren als Streithelfer der Klägerin beigetreten.“

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    NRWZ-Redaktion Schramberg
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    „Am 14. Januar.2019 rutschen nach starken Regenfällen und Schneeschmelze von dem Hanggrundstück der Beklagten Erdmassen in ein unterhalb gelegenes Gebäude, in dem sich Ladenflächen befanden. Die Klägerin als Gebäudeversicherer des Ladengebäudes trägt vor, den eingetreten Schaden in Höhe von über 1,1 Million Euro reguliert zu haben. Sie verlangt nun von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem der Hangrutsch ausging, Ersatz dieses Betrages.

    Dies stützt sie auf die verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html). Ein entsprechender Anspruch wäre bei Regulierung durch die Klägerin nach § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf sie übergegangen.

    Hier war das Material weggebrochen. Archiv-Foto: him

    Wann wurde aufgeschüttet?

    Die Klägerin geht davon aus, dass an der Abbruchstelle ab circa 1967 für einige Jahre eine wilde Deponie betrieben worden sei, die nun mangels ausreichender Befestigung zum Abrutschen des Hangs geführt habe.

    Die Beklagte trägt vor, das Aufschütten an der Stelle habe bereits in den 1950er Jahren begonnen, unter anderem im Zuge der Hochwasserkatastrophe von 1959, und sei auf Betreiben, zumindest aber stets mit Billigung der Stadt Schramberg geschehen.

    Die Stadt Schramberg und der Landkreis Rottweil, denen beide Parteien den Streit verkündet haben, sind dem Verfahren als Streithelfer der Klägerin beigetreten.“

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