Schramberg-Tennenbronn / Hardt. Die Nachricht hatte seinerzeit wie ein Lauffeuer die Runde gemacht: Eine 56-jährige Frau hat am 27. Januar dieses Jahres in Hardt ihre Tochter erstochen und anschließend ihren Sohn in Tennenbronn schwer verletzt. Wegen Mordes und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung stand sie seit dem 25. Juli vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Rottweil. Jetzt steht fest, dass sie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird.
Die zur Tatzeit 56-jährige Frau, die laut einer Mitteilung des Gerichts an einer psychischen Erkrankung leidet, war nach den Taten zunächst in Untersuchungshaft und ist seither wegen ihrer psychischen Erkrankung vorläufig untergebracht.
Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunfähig, war und deshalb kein Strafausspruch erfolgen kann. Sie hat deshalb eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren eingereicht und erstrebte die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Antragsschrift geht davon aus, dass die Beschuldigte am 27. Januar aufgrund eines „handlungsleitenden Wahnes“ zunächst am Nachmittag ihre Tochter in deren Wohnung in Hardt mit einem Messer erstochen hat und dann versucht hat, ihren Sohn in dessen Wohnung in Schramberg-Tennenbronn ebenfalls mit einem Messer zu erstechen. Der Sohn wurde hierbei schwer verletzt.
Verhandelt wurde an fünf Tagen, wobei drei Sachverständige und sieben Zeugen angehört wurden. Auch ein Nebenkläger war an dem Verfahren beteiligt. Am Donnerstag hat aas Landgericht Rottweil das Urteil verkündet und die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die schuldunfähige Beschuldigte ihre Tochter heimtückisch getötet und an ihrem Sohn eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Hinsichtlich des – neben der gefährlichen Körperverletzung – ebenfalls in Betracht kommenden heimtückischen Tötungsversuches an ihrem Sohn ist die Kammer davon ausgegangen, dass insoweit ein „strafbefreiender Rücktritt“ vorliegt, weil die Beschuldigte nach dem ersten Stich mit dem Stechen aufgehört hat, obwohl es ihr nach dem ersten Stich möglich gewesen wäre, mit weiteren Stichen auf ihren Sohn einzustechen, wie es in der vom Vorsitzenden Richter Geiger unterzeichneten Mitteilung heißt.