Die Beweisaufnahme im Strafprozess um den Unfall an der Steige am 17. März 2018 ist mit der Aussage von zwei Zeugen abgeschlossen – es sei denn, die Kammer nimmt einen weiteren Beweisantrag des Verteidigers Bernhard Mussgnug an.
Angeklagt ist ein Mann aus Schramberg, der am Unglücksmorgen auf der Steige einen auf der Straße liegenden Mann überfahren, etwa 320 Meter unter dem Auto liegend mitgeschleift und dann beim Kühlloch liegengelassen haben soll. Der Angeklagte hat dazu erklärt, er habe den Unfall nicht bemerkt, nur dass er über etwas drüber gefahren sei (wir haben berichtet).
Am inzwischen fünften Verhandlungstag haben am Dienstagnachmittag zwei Werkstattbetreiber ausgesagt. Der Angeklagte hatte nämlich gegenüber zwei Zeuginnen ausgesagt, er habe das Auto ein paar Tage vor dem Unfall erst in der Werkstatt gehabt, weil Wasser aus dem Kühler ausgelaufen war. In welcher, wisse er nicht mehr so genau. Die beiden Zeuginnen wollte der Angeklagte zum Stuttgarter Flughafen fahren. Als er sie in Sulgen abholen wollte, hatten die Frauen gesehen, dass Kühlwasser aus dem Kühler lief.
War das Auto in der Werkstatt?
Das Gericht unter Vorsitz von Karlheinz Münzer wollte von den Zeugen erfahren, ob der Angeklagte tatsächlich kurz vor dem Unfall bei ihnen in der Werkstatt war. Der erste Zeuge aus Deißlingen-Lauffen hatte dem Angeklagten den VW Golf im Sommer 2017 verkauft. Drei Mal sei er in der Werkstatt gewesen, um Schäden auf Garantie beseitigen zu lassen. Zuletzt am 11. Oktober 2017 hatte der Angeklagte das Auto dort, weil ein Kontrolllämpchen aufgeleuchtet war. Ein Unterdrucksensor sei fehlerhaft gewesen, entnahm der Zeuge seinen Unterlagen.
Ob er alles mitbekomme, was in seiner Werkstatt passiere, fragt ihn der Verteidiger. Nicht unbedingt. Wenn es um eine Kleinigkeit gehe, beispielsweise eine Rohrschelle anziehen, „dann haben die Mechaniker Prokura, das selbst zu entscheiden“. Da werde bei Kunden auch keine Rechnung gestellt. Er könne also nicht ausschließen, dass der Angeklagte in seiner Werkstatt war, ohne dass er es mitbekommen habe.
Schlawackes als Käufer
Der zweite Zeuge ein Kfz-Meister aus Sulgen berichtete, der Angeklagte sei früher häufiger mit einem BMW bei ihm in der Werkstatt gewesen, mit dem Golf aber sicher nicht. Nach dem Unfall sei der Golf dann bei ihm gestanden, denn der Angeklagte habe ihn um einen Kostenvoranschlag für die Reparatur gebeten. Die habe er mündlich gemacht „So zwei, dreitausend Euro.“ Schriftlich mache er das nur, wenn er sicher sei den Auftrag auch zu bekommen. Meistens ließen die Leute das ja doch nicht machen. „Dann schaffsch, bis du müd bisch, und hasch am Abend doch nix in der Kasse.“
Auch der Angeklagte habe das Auto nicht reparieren lassen, sondern verkauft. Wo das Auto dabei stand, will Richter Münzer wissen. Bei ihm auf dem Hof, sagt der Zeuge. „Da sind so Schlawackes gekommen und rumgelaufen. Die haben das dann mitgenommen.“ Was denn das sei, er kenne den Ausdruck nicht, fragt Münzer, „fliegende Händler?“ – „Ja, so kann man sagen.“ Unvereidigt entlässt Münzer auch diesen Zeugen.
Hat sich der Unfall doch anders abgespielt?
Mit einem weiteren Beweisantrag will Rechtsanwalt Mussgnug geklärt wissen, ob es nicht doch möglich ist, dass der Angeklagte das Unfallopfer beim Kühlloch nicht gesehen haben kann.
Der Unfallgutachter Frank Rauland hatte den Unfall so rekonstruiert, dass der Angeklagte beim Kühlloch etwa sechs Meter zurückgefahren war, nachdem sich das Opfer unter dem Auto schon gelöst hatte. Er hat dies aus den Abriebspuren der Kleidung geschlossen: Da, wo diese enden, endete auch der Mitschleifvorgang. Mussgnug vermutet nun, dass das Opfer beim Rückwärtsfahren noch unter dem Auto festklemmte und sich erst dann vom Auto gelöst hat. Dann hätte der Angeklagte tatsächlich das Opfer nicht vor sich auf der Straße sehen können.
Ein Fasergutachten könnte Klarheit schaffen
Um das zu prüfen, soll ein Faser-, Abrieb- und Scheuerfestigkeitsgutachten angefertigt werden. Mussgnug ist überzeugt, dass das Gutachten ergibt, „dass es plausibel und möglich ist, dass der Geschädigte über den Auffindeort hinaus mitgeschleift wurde, ohne dass sich weitere Spuren auf der Fahrbahn abzeichneten.“ Wenn das Opfer also zumindest teilweise noch rückwärts mitgeschleift wurde, würde sich ergeben, dass das Opfer nicht sechs Meter vor dem Auto auf der Straße lag, sondern dass der Angeklagte möglicherweise das Unfallopfer „weder im Scheinwerferlicht noch aus seiner Sitzposition erkennen konnte“.
Urteil am 12. November?
Das Gericht werde bis zum nächsten Verhandlungstermin am 12. November um 13.30 Uhr den Antrag prüfen, so Richter Münzer. Er fragt, die Staatsanwältin, die Nebenklägervertreterin und den Verteidiger, ob sie dann auch schon bereit seien für die Plädoyers. Alle nicken. Münzer kündigt an, er werde möglicherweise dann auch am nächsten Termin das Urteil verkünden, falls man das beantragte Gutachten nicht erstellen lasse. Und warnt schon mal: „Das wird eine längere Sitzung.“