Der vom Sozialministerium Baden-Württemberg aktualisierte Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung liegt vor. Schrambergs Oberbürgermeisterin Dorothee Eisenlohr hat ihn den Medien zur Berichterstattung überlassen. Wir fassen hier die wichtigsten Punkte zusammen.
„Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der Corona-VO zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist eine konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Außerdem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der beigefügte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist“, heißt es in dem Schreiben, das der Ministerialdirektor im Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Professor Wolf-Dietrich Hammann, unterschrieben hat. Überschrieben ist das Dokument mit: „Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung (Corona-VO), aktualisierte Fassung“.
Und hier ein paar Beispiele, was Verstöße kosten können: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als der zugelassenen Personenzahl (Anmerkung der Redaktion: im Moment zwei) muss jeder Beteiligte mit einem Bußgeld von 100 bis 1000 Euro rechnen. Bei „Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“, kostet das betroffene Personen ab dem 4. Mai zwischen 15 und 30 Euro. Die „Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen“ kostet für jede teilnehmende Person zwischen 250 und 1000 Euro. Der Betrieb einer Einrichtung, die eigentlich geschlossen sein müsste, kostet die Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft, zwischen 2500 und 5000 Euro.
Wer eine Einrichtung trotz Betretungsverbots betritt, muss als Besucher mit einer Geldbuße von 250 nos 1500 Euro rechnen. Macht dies eine Person mit erhöhtem Infektionsrisiko liegen die Strafen zwischen 500 und 2000 Euro.
Weiter heißt es in dem Schreiben des Sozialministeriums: „Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.“
Hier das Schreiben aus dem Landes-Sozialministerium: https://www.nrwz.de/wp-content/uploads/2020/04/20200424-Hinweisschreiben-Bußgeldkatalog-aktualisiert-002.pdf