back to top
...
    NRWZ.deSchrambergLandgericht Rottweil: Verfahren zu Hangrutsch in Schramberg durch Vergleich beendet

    Landgericht Rottweil: Verfahren zu Hangrutsch in Schramberg durch Vergleich beendet

    Artikel
    Kommentare
    Autor / Quelle
    Weitere Artikel
    Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

    Im Schadenersatzprozess zum Hangrutsch in Schramberg im Jahr 2019, den die 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil am 15.04.2024 verhandelt hatte (Az. 2 O 346/22) haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Dies geht aus einer Mitteilung des Landgerichts hervor.

    Schramberg / Rottweil – Am 14. Januar 2019 sorgte ein Erdrutsch beim Thomas-Philipps Markt in Schramberg für enormen Schaden. Große Erdmassen waren nach tagelangem Regen den Hang von einem Parkplatz beim ehemaligen Gasthaus Schilteck hinuntergerutscht. Der Parkplatz den Marktes lag metertief unter Schlamm und Baumstämmen. Auch in den Markt war die Masse eingedrungen. Wie durch ein Wunder wurde niemand verletzt, denn der Rutsch erfolgte am Morgen vor der Öffnung des Ladens. Nun endet die juristische Aufarbeitung.

    Verhandelt wurde der Fall vor dem Landgericht Rottweil. Die Klägerin als Gebäudeversicherer des Ladengebäudes trug vor, den eingetreten Schaden in Höhe von über 1,1 Millionen Euro reguliert zu haben. Sie verlangte von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem der Hangrutsch ausging, Ersatz dieses Betrages.

    Die klagende Versicherung ging davon aus, dass an der Abbruchstelle ab etwa 1967 für einige Jahre eine wilde Deponie betrieben worden sei, die mangels ausreichender Befestigung nun zum Abrutschen des Hangs geführt hatte. Umstritten war damit, wann die Erddeponie angelegt wurde, auf der später ein Parkplatz für die damalige Gaststätte Schilteckhof entstand. Die klagende Versicherung ging davon aus, dass das Gelände einige Jahre als „wilde Deponie“ betrieben worden ist.

    Die Beklagte trug daraufhin vor, das Aufschütten an der Stelle habe bereits in den 1950er Jahren begonnen, unter anderem im Zuge der Hochwasserkatastrophe von 1959, und sei auf Betreiben, zumindest aber stets mit Billigung der Stadt Schramberg erfolgt.

    Hier war das Material weggebrochen. Archiv-Foto: him

    Beklagte in dem Verfahren war die Grundstückseigentümerin – und damit deren Haftpflichtversicherung. Die Stadt Schramberg und der Landkreis Rottweil waren dem Verfahren als Streithelfer der Klägerin beigetreten. Nachdem in der Verhandlung vom 15.04.2024 Vergleichsüberlegungen besprochen wurden, haben die Parteien und Streithelfer im Nachgang sich außergerichtlich geeinigt und dem Gericht einen abgestimmten Vergleichstext vorgelegt. Das Gericht hat nach Zustimmung sämtlicher Beteiligter nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommendes Vergleichs mit Beschluss vom 18.09.2024 festgestellt.

    Der Vergleich hat, wie bereits die ersten Überlegungen hierzu im Termin vom 15.04.2024 waren, zum Inhalt, dass die Gebäudeversicherung etwa die Hälfte, die Beklagte etwa ein Drittel und die Stadt Schramberg rund ein Sechstel des entstandenen Schadens tragen.

    Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

    Die Versicherung begründete ihre Klage damit, dass es nicht auf das Verschulden ankomme, sondern darauf, dass ein Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich verlangen könne, wenn vom Grundstück des Nachbarn eine „Einwirkung“ ausgeht, die die Benutzung seines Grundstücks „über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt“. 

    Mehr zum Thema:

    https://www.nrwz.de/schramberg/erdrutsch-in-schramberg-prozessauftakt/468684

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Diskutieren Sie mit!

    Hier können Sie einen Kommentar zu unserem Artikel hinterlassen.

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    NRWZ-Redaktion
    NRWZ-Redaktion
    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

    Beiträge

    Die Fachstelle Sucht Rottweil zieht um

    Nach mehr als 30 Jahren in der Schrambergerstraße 23 bricht die Fachstelle Sucht Rottweil zu neuen Ufern auf. Die langjährige Arbeit in der bisherigen...

    Prozessqualität muss im Vordergrund stehen und nicht die Immobilie

    Leserbrief zum Artikel Investoren-Wettbewerb für das alte Feuerwehr-GeländeDas angedachte MVZ für eine neue Immobilie auf dem alten Feuerwehrgelände sehe ich als Alibi der Hilflosigkeit,...

    Leserbrief: Es ist nie zu spät!

    Dass Herr Seitz entsetzt ist über den Abbruch des Landratsamtes kann ich nur allzu gut verstehen: Seit den ersten Erwägungen eines kompletten Neubaus im...

    Zündendes Neujahrskonzert mit den Besten des Landes 

    Das Sinfonische Jugend-Blasorchester Baden-Württemberg gastiert am Montag, 6. Januar, um 17 Uhr im Dr.-Ernst-Hohner-Konzerthaus Trossingen.Eine zehnjährige Tradition erfreut im Januar jedes Jahr die Besucher...

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Im Schadenersatzprozess zum Hangrutsch in Schramberg im Jahr 2019, den die 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil am 15.04.2024 verhandelt hatte (Az. 2 O 346/22) haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Dies geht aus einer Mitteilung des Landgerichts hervor.

    Schramberg / Rottweil – Am 14. Januar 2019 sorgte ein Erdrutsch beim Thomas-Philipps Markt in Schramberg für enormen Schaden. Große Erdmassen waren nach tagelangem Regen den Hang von einem Parkplatz beim ehemaligen Gasthaus Schilteck hinuntergerutscht. Der Parkplatz den Marktes lag metertief unter Schlamm und Baumstämmen. Auch in den Markt war die Masse eingedrungen. Wie durch ein Wunder wurde niemand verletzt, denn der Rutsch erfolgte am Morgen vor der Öffnung des Ladens. Nun endet die juristische Aufarbeitung.

    Verhandelt wurde der Fall vor dem Landgericht Rottweil. Die Klägerin als Gebäudeversicherer des Ladengebäudes trug vor, den eingetreten Schaden in Höhe von über 1,1 Millionen Euro reguliert zu haben. Sie verlangte von der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem der Hangrutsch ausging, Ersatz dieses Betrages.

    Die klagende Versicherung ging davon aus, dass an der Abbruchstelle ab etwa 1967 für einige Jahre eine wilde Deponie betrieben worden sei, die mangels ausreichender Befestigung nun zum Abrutschen des Hangs geführt hatte. Umstritten war damit, wann die Erddeponie angelegt wurde, auf der später ein Parkplatz für die damalige Gaststätte Schilteckhof entstand. Die klagende Versicherung ging davon aus, dass das Gelände einige Jahre als „wilde Deponie“ betrieben worden ist.

    Die Beklagte trug daraufhin vor, das Aufschütten an der Stelle habe bereits in den 1950er Jahren begonnen, unter anderem im Zuge der Hochwasserkatastrophe von 1959, und sei auf Betreiben, zumindest aber stets mit Billigung der Stadt Schramberg erfolgt.

    Hier war das Material weggebrochen. Archiv-Foto: him

    Beklagte in dem Verfahren war die Grundstückseigentümerin – und damit deren Haftpflichtversicherung. Die Stadt Schramberg und der Landkreis Rottweil waren dem Verfahren als Streithelfer der Klägerin beigetreten. Nachdem in der Verhandlung vom 15.04.2024 Vergleichsüberlegungen besprochen wurden, haben die Parteien und Streithelfer im Nachgang sich außergerichtlich geeinigt und dem Gericht einen abgestimmten Vergleichstext vorgelegt. Das Gericht hat nach Zustimmung sämtlicher Beteiligter nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommendes Vergleichs mit Beschluss vom 18.09.2024 festgestellt.

    Der Vergleich hat, wie bereits die ersten Überlegungen hierzu im Termin vom 15.04.2024 waren, zum Inhalt, dass die Gebäudeversicherung etwa die Hälfte, die Beklagte etwa ein Drittel und die Stadt Schramberg rund ein Sechstel des entstandenen Schadens tragen.

    Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

    Die Versicherung begründete ihre Klage damit, dass es nicht auf das Verschulden ankomme, sondern darauf, dass ein Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich verlangen könne, wenn vom Grundstück des Nachbarn eine „Einwirkung“ ausgeht, die die Benutzung seines Grundstücks „über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt“. 

    Mehr zum Thema:

    https://www.nrwz.de/schramberg/erdrutsch-in-schramberg-prozessauftakt/468684

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]

    Das interessiert diese Woche

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]