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    NRWZ.deSchrambergZur Eindämmung des Infektionsgeschehens: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung für Schramberg

    Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung für Schramberg

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    Hohes Infektionsgeschehen: Das Landratsamt Rottweil hat am Montag eine Allgemeinverfügung für Gebiete der Stadt Schramberg erlassen. Demnach gilt eine  Maskenpflicht für definierte Innenstadt- und Ortskerngebiete. Zudem wurde eine Kundenzahlbegrenzung bei erlaubtem Einzelhandel erlassen. Öffentliche Spielplätze sind gesperrt, Amateur- und Freizeitsport verboten.

    Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Stadt Schramberg hat das Landratsamt Rottweil eine Allgemeinverfügung erlassen. Die Verfügung wurde unter www.landkreis-rottweil.de bekanntgemacht und tritt ab Dienstag, 30. März 2021, 0 Uhr in Kraft. Das teilte die Behörde am Montagabend mit, wenige Stunden vor Inkrafttreten der Verfügung.

    Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes sei notwendig geworden, weil die am 26. März 2021 erlassene Verfügung der Stadt Schramberg und die darin geregelten Schutzmaßnahmen wegen Zuständigkeitswechsels zum Landratsamt aufgehoben werden. „Nach dem Infektionsschutzgesetz geht die Zuständigkeit für infektionsschützende Maßnahmen auf den Kreis  über, wenn die Kreis-Inzidenz in den vorangehenden sieben Tage den Schwellenwert von 50 überschritten hat“, heißt es in der Mitteilung des Landratsamtes.

    Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes übernimmt die bereits in der städtischen Verfügung festgelegte Maskenpflicht für definierte Gebiete in der Innenstadt und den Ortskernen sowie die Kundenzahlbegrenzung für den erlaubten Einzelhandel. Zur weiteren Eindämmung der Infektionszahlen sind darüber hinaus zusätzlich die öffentlichen Spielplätze geschlossen und der Betrieb von Sportanlagen ist für die Ausübung von Amateur- und Freizeitsport untersagt – auch für bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten und Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter bis zu 14 Jahren.

    Die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen ist unter den maßgeblichen Regeln der Corona-Verordnung laut Landratsamt nicht betroffen.

    Die Allgemeinverfügung ist befristet bis 9. April 2021, 24 Uhr. Sie tritt vor Ablauf dieser Frist außer Kraft, sobald die Inzidenz im Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 unterschreitet.

    Link zur Allgemeinverfügung: https://www.landkreis-rottweil.de/de/Aktuelles/Aktuelle-Nachrichten/Nachricht?view=publish&item=article&id=2825

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    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

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    Hohes Infektionsgeschehen: Das Landratsamt Rottweil hat am Montag eine Allgemeinverfügung für Gebiete der Stadt Schramberg erlassen. Demnach gilt eine  Maskenpflicht für definierte Innenstadt- und Ortskerngebiete. Zudem wurde eine Kundenzahlbegrenzung bei erlaubtem Einzelhandel erlassen. Öffentliche Spielplätze sind gesperrt, Amateur- und Freizeitsport verboten.

    Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Stadt Schramberg hat das Landratsamt Rottweil eine Allgemeinverfügung erlassen. Die Verfügung wurde unter www.landkreis-rottweil.de bekanntgemacht und tritt ab Dienstag, 30. März 2021, 0 Uhr in Kraft. Das teilte die Behörde am Montagabend mit, wenige Stunden vor Inkrafttreten der Verfügung.

    Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes sei notwendig geworden, weil die am 26. März 2021 erlassene Verfügung der Stadt Schramberg und die darin geregelten Schutzmaßnahmen wegen Zuständigkeitswechsels zum Landratsamt aufgehoben werden. „Nach dem Infektionsschutzgesetz geht die Zuständigkeit für infektionsschützende Maßnahmen auf den Kreis  über, wenn die Kreis-Inzidenz in den vorangehenden sieben Tage den Schwellenwert von 50 überschritten hat“, heißt es in der Mitteilung des Landratsamtes.

    Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes übernimmt die bereits in der städtischen Verfügung festgelegte Maskenpflicht für definierte Gebiete in der Innenstadt und den Ortskernen sowie die Kundenzahlbegrenzung für den erlaubten Einzelhandel. Zur weiteren Eindämmung der Infektionszahlen sind darüber hinaus zusätzlich die öffentlichen Spielplätze geschlossen und der Betrieb von Sportanlagen ist für die Ausübung von Amateur- und Freizeitsport untersagt – auch für bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten und Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter bis zu 14 Jahren.

    Die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen ist unter den maßgeblichen Regeln der Corona-Verordnung laut Landratsamt nicht betroffen.

    Die Allgemeinverfügung ist befristet bis 9. April 2021, 24 Uhr. Sie tritt vor Ablauf dieser Frist außer Kraft, sobald die Inzidenz im Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 unterschreitet.

    Link zur Allgemeinverfügung: https://www.landkreis-rottweil.de/de/Aktuelles/Aktuelle-Nachrichten/Nachricht?view=publish&item=article&id=2825

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