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    Coronavirus: Viele Läden in Schramberg müssen schließen

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    Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gestern Abend angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab heute Mittwoch, 18. März,  informiert der Handels- und Gewerbeverein seine Mitglieder: „Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.“

    Das Land hat angeordnet, dass der Betrieb folgender Einrichtungen  bis zum 19. April 2020 untersagt ist:
    1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
    2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrich-tungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
    3. Kinos,
    4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
    5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
    6. Jugendhäuser,
    7. öffentliche Bibliotheken,
    8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
    9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    10. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend,
    11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtungen,
    12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
    13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

    Offen bleiben:

    • Einzelhandel für Lebensmittel,
    • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
    • Getränkemärkte,
    • Apotheken,
    • Sanitätshäuser,
    • Drogerien,
    • Tankstellen,
    • Banken und Sparkassen,
    • Poststellen,
    • Friseure, Reinigungen, Waschsalons,
    • der Zeitungsverkauf,
    • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
    • Hofläden und Raiffeisenmärkte.

    Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

    Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

    Bei den Gaststätten hat die Landesregierung die Regeln ebenfalls verschärft:

    Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass

      • die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
      • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und

    Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden. Entfallen ist dagegen die Vorschrift, dass die Gäste sich in eine Liste eintragen müssen.

    Alle Zusammenkünfte verboten

    Ab heute sind auch sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen untersagt. Ebenfalls untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

    Informationen für Betriebe gibt es bei den Kammern

    Der HGV informiert weiter, dass unter www.ihk-sbh.de/corona  die IHK laufend über Sachstände zu Kurzarbeit, Liquiditätsversorgung und Anlaufstellen aufkläre. Unter Tel.: 07721 922 244 erreiche man die IHK Hotline. Das Engagement der IHK konzentriert sich nun geballt auf folgende Handlungsfelder: Orientierung zu Kurzarbeit, Notfallfonds für Kleinstunternehmen, Stundung von Steuern/Abgaben, Insolvenzrecht, Aufrechterhaltung von Lieferketten, Überbrückungskredite.

    Aus der Verordnung geht hervor, dass Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nach wie vor nachgehen können, allerdings sind unter Umständen die Handelsanteile von Handwerksbetrieben betroffen. Sobald von der Handwerkskammer Konstanz weitere Informationen beim HGV eingehen, werde sie diese weiterleiten, so HGV-Geschäftsführerin Manuela Klausmann. Die Handwerkskammer Konstanz hat ebenfalls eine Hotline eingerichtet: 07531-205-201 (Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr).

     

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    Martin Himmelheber (him)
    Martin Himmelheber (him)
    ... begann in den späten 70er Jahren als freier Mitarbeiter unter anderem bei der „Schwäbischen Zeitung“ in Schramberg. Mehr über ihn hier.

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    • Apotheken,
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    • Drogerien,
    • Tankstellen,
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    • Poststellen,
    • Friseure, Reinigungen, Waschsalons,
    • der Zeitungsverkauf,
    • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
    • Hofläden und Raiffeisenmärkte.

    Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

    Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

    Bei den Gaststätten hat die Landesregierung die Regeln ebenfalls verschärft:

    Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass

      • die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
      • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und

    Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden. Entfallen ist dagegen die Vorschrift, dass die Gäste sich in eine Liste eintragen müssen.

    Alle Zusammenkünfte verboten

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