SCHRAMBERG/FREIBURG – Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bereits Mitte Juni in sechs Eilverfahren „im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Bescheiden“ des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt. Die Schulabteilung hatte Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer staatlich anerkannten Schule zu sorgen.
„Auch die Festsetzung von Zwangsgeldern sah es als rechtmäßig an“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Kinder hatten seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, weil die Eltern die Coronamaßnahmen wie Testen und Masken tragen ablehnten.
Daraufhin hatte das Regierungspräsidium im Februar beziehungsweise März dieses Jahres die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert, „unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen“.
1000 Euro je Kind Zwangsgeld
In zwei Fällen ging es vor dem Verwaltungsgericht auch um Bescheide, mit denen das Regierungspräsidium Zwangsgelder von 1000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht hatte. Der Grund: Trotz der Aufforderung hatten die Eltern die Kinder nicht zur Schule geschickt.
Ob zu den besagten Fällen auch die Schulverweigerer aus Waldmössingen gehören, geht aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts nicht hervor. Nach einem Medienbericht soll es sich aber um die Waldmössinger Eltern handeln. Die dortige „Coronaschule“ hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt.
Das Vorgehen des Regierungspräsidiums hat das Gericht im Wesentlichen als rechtmäßig bestätigt.
Die Aufforderungen an die Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen, seien, solange diese die Schule nicht besucht hätten, durch das baden-württembergische Schulgesetz gedeckt gewesen. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge.
Mundschutz- und Testpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar
Soweit sich die Eltern in mehreren Verfahren darauf berufen hatten, ihren Kindern sei das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen nicht zumutbar gewesen, verwies das Gericht darauf, dass die Masken- und Testpflicht und das damit verbundene Zutritts- und Teilnahmeverbot voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen sei.
Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihrem Kind – aus individuellen Gründen – nicht zumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen.
Fünf Beschlüsse rechskräftig
In fünf Verfahren sind die Beschlüsse bereits rechtskräftig. Im sechsten Verfahren läuft die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer die Beteiligten Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können, noch.
„Beim Verwaltungsgericht sind derzeit insgesamt 20 (Hauptsache-)Klagen gegen Bescheide des Regierungspräsidiums über Aufforderungen an Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder und/oder Zwangsgeldfestsetzungen anhängig“, heißt es in der Mitteilung.
(Az.: 2 K 851/22, 2 K 853/22, 2 K 869/22, 2 K 870/22 2 K 1027/22 und 2 K 1029/22)