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    Corona-Schulverweigerer: Verwaltungsgericht bestätigt Zwangsgelder

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    SCHRAMBERG/FREIBURG – Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bereits Mitte Juni in sechs Eilverfahren „im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Bescheiden“ des Regierungspräsidiums Freiburg bestätigt. Die Schulabteilung hatte Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer staatlich anerkannten Schule zu sorgen.

    „Auch die Festsetzung von Zwangsgeldern sah es als rechtmäßig an“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Kinder hatten seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, weil die Eltern die Coronamaßnahmen wie Testen und Masken tragen ablehnten.

    Daraufhin  hatte das Regierungspräsidium im Februar beziehungsweise März dieses Jahres die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert, „unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen“.

    1000 Euro je Kind Zwangsgeld

    In zwei Fällen ging es vor dem Verwaltungsgericht auch um Bescheide, mit denen das Regierungspräsidium Zwangsgelder  von 1000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht hatte. Der Grund: Trotz der Aufforderung  hatten die Eltern die Kinder nicht zur Schule geschickt.

    Ob zu den besagten Fällen auch die Schulverweigerer aus Waldmössingen gehören, geht aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts nicht hervor. Nach einem Medienbericht soll es sich aber um die Waldmössinger Eltern handeln. Die dortige  „Coronaschule“ hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt.

    Das Vorgehen des Regierungspräsidiums hat das Gericht im Wesentlichen als rechtmäßig bestätigt.

    Die Aufforderungen an die Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen, seien, solange diese die Schule nicht besucht hätten, durch  das baden-württembergische Schulgesetz gedeckt gewesen. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge.

    Mundschutz- und Testpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar

    Soweit sich die Eltern in mehreren Verfahren darauf berufen hatten, ihren Kindern sei das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen nicht zumutbar gewesen, verwies das Gericht darauf, dass die Masken- und Testpflicht und das damit verbundene Zutritts- und Teilnahmeverbot voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen sei.

    Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihrem Kind – aus individuellen Gründen – nicht zumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen.

    Fünf Beschlüsse rechskräftig

    In fünf Verfahren sind die Beschlüsse bereits rechtskräftig. Im sechsten Verfahren läuft die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer die Beteiligten Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können, noch.

    „Beim Verwaltungsgericht sind derzeit insgesamt 20 (Hauptsache-)Klagen gegen Bescheide des Regierungspräsidiums über Aufforderungen an Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder und/oder Zwangsgeldfestsetzungen anhängig“, heißt es in der Mitteilung.

    (Az.: 2 K 851/22, 2 K 853/22, 2 K 869/22, 2 K 870/22 2 K 1027/22 und 2 K 1029/22)

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    Stefan Weidle
    Stefan Weidle
    2 Jahre her

    Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft, welche um die Erlangung Derselben ab 01.01.2023 via „Chancen-Jahr“ nachsuchen, würden bei derlei Umtrieben sofort jeglichen Anspruch darauf verwirken, da der Abschnitt „Ist das Antragstellende gut in die deutsche Gesellschaft integriert und lebt es freimütig und aus eigenem Antrieb heraus die deutsche Leitkultur?“, amtlicherseits negativ beschieden werden müsste.
    Ich stell mir grad vor, wie die deutsche Volksseele schnappatmen würde, wenn da Welche ihre Kinder anstatt auf die staatlich anerkannte, ausschließlich auf eine Koranschule schicken würden.
    Da wäre die BILD über mehrere Wochen, mit drei Reportierenden Teams, „live“, Tag und Nacht im Einsatz.

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    NRWZ-Redaktion Schramberg
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    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

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    „Auch die Festsetzung von Zwangsgeldern sah es als rechtmäßig an“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Kinder hatten seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, weil die Eltern die Coronamaßnahmen wie Testen und Masken tragen ablehnten.

    Daraufhin  hatte das Regierungspräsidium im Februar beziehungsweise März dieses Jahres die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufgefordert, „unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen“.

    1000 Euro je Kind Zwangsgeld

    In zwei Fällen ging es vor dem Verwaltungsgericht auch um Bescheide, mit denen das Regierungspräsidium Zwangsgelder  von 1000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht hatte. Der Grund: Trotz der Aufforderung  hatten die Eltern die Kinder nicht zur Schule geschickt.

    Ob zu den besagten Fällen auch die Schulverweigerer aus Waldmössingen gehören, geht aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts nicht hervor. Nach einem Medienbericht soll es sich aber um die Waldmössinger Eltern handeln. Die dortige  „Coronaschule“ hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt.

    Das Vorgehen des Regierungspräsidiums hat das Gericht im Wesentlichen als rechtmäßig bestätigt.

    Die Aufforderungen an die Eltern, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen, seien, solange diese die Schule nicht besucht hätten, durch  das baden-württembergische Schulgesetz gedeckt gewesen. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge.

    Mundschutz- und Testpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar

    Soweit sich die Eltern in mehreren Verfahren darauf berufen hatten, ihren Kindern sei das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen nicht zumutbar gewesen, verwies das Gericht darauf, dass die Masken- und Testpflicht und das damit verbundene Zutritts- und Teilnahmeverbot voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen sei.

    Die Eltern hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihrem Kind – aus individuellen Gründen – nicht zumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen.

    Fünf Beschlüsse rechskräftig

    In fünf Verfahren sind die Beschlüsse bereits rechtskräftig. Im sechsten Verfahren läuft die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer die Beteiligten Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können, noch.

    „Beim Verwaltungsgericht sind derzeit insgesamt 20 (Hauptsache-)Klagen gegen Bescheide des Regierungspräsidiums über Aufforderungen an Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder und/oder Zwangsgeldfestsetzungen anhängig“, heißt es in der Mitteilung.

    (Az.: 2 K 851/22, 2 K 853/22, 2 K 869/22, 2 K 870/22 2 K 1027/22 und 2 K 1029/22)

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