Beim Corona-Korso am Freitag hatte eine Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Autoscheibe ein Schild angebracht: „Schule ist kein Konzentrationslager“. Ein NRWZ-Leser hatte das Auto und das Plakat gesehen und sich auch das Kennzeichen des Autos notiert.
Er berichtete dann der NRWZ, er habe sich an die Polizei und Staatanwaltschaft mit der Bitte gewandt zu prüfen, ob das Schild einen Verstoß gegen Paragraf 130 StGB (3) „Verharmlosung des Nationalsozialismus“ darstelle.
Demnach wird mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ bestraft, wer eine „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“
Verharmlosung der NS-Diktatur
Der Anzeigenerstatter ist der Ansicht, mit dem Vergleich „Schule ist kein Konzentrationslager“ würden Konzentrationslager, „in denen zweifelsfrei unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Millionen von Menschen gefoltert, zum Arbeitsdienst gezwungen und ermordet wurden, verharmlost“.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil habe nun einen Ermittlungsvorgang angelegt. Der zuständige Staatsanwalt werde nun prüfen, ob das Schild einen Straftatbestand darstelle, berichtet der Schwarzwälder Bote.
Ähnliche Fälle
Der Anzeigenerstatter hat darauf verwiesen, dass Staatsanwaltschaften schon Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Demonstrationen eingeleitet hätten. Beispielsweise beim „Judenstern“ mit der Aufschrift „ungeimpft“. Die Stadt Wiesbaden beispielsweise hatte das Tragen solcher Sterne bei Demonstrationen im vergangenen Jahr verboten.
In Bayern hatte der dortige Antisemitismusbeauftragte eine Bestrafung gefordert. Die Verfolgung des Judenstern-Missbrauchs bei Corona-Demos sei nicht leicht, so der Münchner Oberstaatsanwalt Andreas Franck laut „Main Post“. Die Meinungsfreiheit reiche weit, die Hürden für eine Volksverhetzung lägen hoch.
Aber vielleicht zieht ja der Paragraf 130.