Beim Corona-Korso am Freitag hatte eine Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Autoscheibe ein Schild angebracht: „Schule ist kein Konzentrationslager“. Ein NRWZ-Leser hatte das Auto und das Plakat gesehen und sich auch das Kennzeichen des Autos notiert.
Er berichtete dann der NRWZ, er habe sich an die Polizei und Staatanwaltschaft mit der Bitte gewandt zu prüfen, ob das Schild einen Verstoß gegen Paragraf 130 StGB (3) „Verharmlosung des Nationalsozialismus“ darstelle.
Demnach wird mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ bestraft, wer eine „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“
Verharmlosung der NS-Diktatur
Der Anzeigenerstatter ist der Ansicht, mit dem Vergleich „Schule ist kein Konzentrationslager“ würden Konzentrationslager, „in denen zweifelsfrei unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Millionen von Menschen gefoltert, zum Arbeitsdienst gezwungen und ermordet wurden, verharmlost“.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil habe nun einen Ermittlungsvorgang angelegt. Der zuständige Staatsanwalt werde nun prüfen, ob das Schild einen Straftatbestand darstelle, berichtet der Schwarzwälder Bote.
Ähnliche Fälle
Der Anzeigenerstatter hat darauf verwiesen, dass Staatsanwaltschaften schon Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Demonstrationen eingeleitet hätten. Beispielsweise beim „Judenstern“ mit der Aufschrift „ungeimpft“. Die Stadt Wiesbaden beispielsweise hatte das Tragen solcher Sterne bei Demonstrationen im vergangenen Jahr verboten.
In Bayern hatte der dortige Antisemitismusbeauftragte eine Bestrafung gefordert. Die Verfolgung des Judenstern-Missbrauchs bei Corona-Demos sei nicht leicht, so der Münchner Oberstaatsanwalt Andreas Franck laut „Main Post“. Die Meinungsfreiheit reiche weit, die Hürden für eine Volksverhetzung lägen hoch.
Aber vielleicht zieht ja der Paragraf 130.
Stefan Weidles Vorschlag mit den Arbeitsstunden an einer der Stätten des Grauens kann man nur unterstützen und durch den Hinweis ergänzen, dass die Alliierten nach der Befreiung der KZs der ortsansässigen Bevölkerung befahlen, sich die dortigen Zustände selbst anzusehen.
Darüber hinaus wäre es wünschenswert, so die Staatsanwaltschaft eine Straftat als gegeben ansieht, dass dieses Verfahren dann öffentlich stattfindet und nicht wie üblich in einem Strafbefehlsverfahren, es ist durchaus heilsam, wenn sich ein Angeklagter mal öffentlich zu dem äußert, was er da gemacht hat und wie er dazu gekommen ist. Diese Strafbefehlsverfahren mögen ökonomisch sein, auch mit Blick auf Personalnot, haben aber hier sicher keinen pädagogischen Effekt, es läuft ja im Prinzip nicht anders als ein Bauantrag mit ein paar Befreiungen.
Und was Grenzbereiche anbelangt, d.h. ist das nun strafbar oder noch geschmacklos, darf die Anklagebehörde auch mal bewusst ins Risiko gehen, aus generalpräventiven Gründen etwa, oder wegen der Rechtsfortbildung.
Wenn man mit ziemlich dünnen „Pseudobeweisen“ einen jungen Mann anklagen konnte, der doch glatt mit einer Geldkarte Geld von seinem eigenen Konto abgehoben hatte, dann kann man hier auch mal die Grenzen testen!
Diesen ständigen Nazi-Vergleichen in Zusammenhang mit CoronaVen muss mal Einhalt geboten werden, sie sind mittlerweile mehr als nur ein Ärgernis!