Schramberg. Ein anonymer Briefeschreiber, der sich als gebürtiger Schramberger bezeichnet, versucht derzeit mit Briefen der Stadtverwaltung Fehler im Zusammenhang mit der Einsetzung der Ortschaftsräte in Tennenbronn und Waldmössingen nachzuweisen. Da die Ortschaftsräte nicht korrekt eingesetzt seien, so seine Auffassung, seien auch die von ihnen gefassten Beschlüsse ungültig. Die Verwaltung ist der Meinung, dass zumindest durch die Einberufung der jeweils zweiten Sitzung alles korrekt gelaufen ist.
Ein anonymer Briefeschreiber hatte sich bereits vor kurzem an das Landratsamt gewandt und hatte behauptet die Sitzungen der Ortschaftsräte seien nicht korrekt verlaufen. Die NRWZ berichtete:https://www.nrwz.de/schramberg/moeglicherweise-nicht-rechtssicher/236421
Interessant dabei: Die Briefe machen zwar auf den ersten Blick den Eindruck, von einem Verwaltungsprofi geschrieben zu sein, bei genauerem Hinsehen werden aber Mängel deutlich, die Zweifel aufkommen lassen. So war das Landratsamt Rottweil beim ersten anonymen Brief der falsche Adressat. Die Rechtsaufsicht für die Große Kreisstadt Schramberg liegt beim Regierungspräsidium Freiburg. Beim aktuellen Schreiben wird zwar ein Paragraph genannt, nicht aber, welches Gesetz gemeint ist.
Nun ist wieder ein Schreiben aufgetaucht, das sich mit dem gleichen Thema beschäftigt. Ob es vom gleichen Autor stammt, ist unklar, liegt aber nahe.
Wir dokumentieren hier zunächst das aktuelle Schreiben des anonymen Autors (mit Schreibfehlern) und im Anschluss die dazu von der Stadtverwaltung Schramberg verschickte Stellungnahme.
Das Schreiben des anonymen Autors
Sehr geehrte Damen und Herren,
als gebürtiger Schramberger muss ich mich zu den Aktuellen Geschehnissen rund um die Einsetzung der Ortschaftsräte melden.
Ich bin Beamter bei einem Landratsamt. Und dort haben wir mal die Sitzungsienladungen und die Abläufe der Ortschaftsräte Waldmössingen und Tennenbronn intern besprochen und bewertet.
Zudem habe ich mich mit dem Städtetag und dem Innenministerium unterhalten was die Sitzungen der beiden Ortschaftsräte Waldmössingen und Tennenbronn anbetrifft.
Trotz Sondersitzungen, die Sie durchführten, snd alle Abstimmungen rechtswidrig. Eindeutig.
Die Sitzungen „altes Gremium“ und „neues Gremium“ sind zwei komplett verschiedene Sitzungen. Deshalb wird auch immer dazu geraten, diesean zwei unterschiedlichen Tagen abzuhalten.
Fakt ist definitiv. Mit den Kommunalwahlen waren die stellvertretenden Ortsvorsteher beider Stadtteile außer Amt.
Daher hätte eindeutig die Konstituierung der beiden Ortschaftsräte der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat leiten müssen. Da gibt es laut Innenministerium keinen Spielraum,
Daher sind die Mitglieder der beiden Gremien Waldmössingen und Tennenbronn formell nicht korrekt verpflichtet worden. Dies durten Herr Ernst und Herr Schneider nie und nimmer machen. Beide waren verabschiedet. Grober Formfehler. Es ist klar, dass alle künftigen Beschlüsse angefochten werden können. Die Ortschaftsräte der beiden Stadtteile sind nicht formell eingesetzt, Ich schäme mich für die Verwaltung meiner Heimatstadt.
Daher sind die Beschlüsse auch der Sondersitzungen nicht rechtskonform und müssen nachgeholt werden, sobald die korrekte Amtsverpflichtung erfolgt ist.
Auch die Einladung zu den Sondersitzungen war formal richtig, da die Öffentliche Bekanntmachung nicht umfassend genug erfolgt ist.
Mir ist es wichtig, dies so sagen zu dürfen, da sonst künftig alle Beschlüsse und Abstimmungen auch künftig ungültig sind.
Zu Tennenbronn ist auch die Nichtwahl des Ortsvorstehers nicht korrekt. Gemäß § 37 (7) ist bei einem Bewerber ein zweiter Wahlgang frühestens eine Woche nach der 1. Wahl erforderlich. Dies ist bei der Wahl in Tennenbronn nicht erfolgt. Die Stellenausschreibung ist aufzuheben.
Und hier die Stellungnahme der Stadt Schramberg:
Stellungnahme der Stadt Schramberg – Anonymer Brief zu den Sondersitzungen der Ort-schaftsräte in Waldmössingen und Tennenbronn am 25.07.2019:
Die Sondersitzungen der Ortschaftsräte Waldmössingen und Tennenbronn am ver-gangenen Donnerstag, den 25.07.2019, wurden ordnungsgemäß einberufen und ge-leitet. Die gefassten Beschlüsse bzw. Wahlen sind nach unserer Auffassung gültig.
Der Verfasser des anonymen Schreibens rügt eine nicht ordnungsgemäße Verpflich-tung der Ortschaftsräte, was die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge habe. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts sind wir der Auffassung, dass eine Verpflichtung keine Voraussetzung für die Ausübung des Mandats als Ortschaftsrat ist. Die Übertragung des Ortschaftsratsmandats erfolgte unmittelbar durch die Wahl. Die Verpflichtung hat insofern keine rechtsbegründende Wirkung und deshalb ist für die Verpflichtung auch keine verbindliche Form vorgesehen.
Ferner wurden die Sondersitzugen ortsüblich durch Aushang der Tagesordnungen öffentlich bekannt gemacht.
Der anonyme Verfasser des Briefes behauptet weiter, dass die Frist des § 37 VII der Gemeindeordnung nicht eingehalten worden sei. Nach Auffassung der Stadtverwal-tung handelte es sich bei der am 25.07.2019 erfolgten Wahl bzw. Nicht-Wahl des Ortsvorstehers von Tennenbronn um keinen zweiten Wahlgang im Sinne des §37 VII der Gemeindeordnung. Es wurde lediglich der erste Wahlgang aus der Sitzung vom 09.07.2019 wiederholt. Selbst wenn man einen zweiten Wahlgang unterstellen woll-te, so wurde die Frist von einer Woche eingehalten: Zwischen dem 09.07. und dem 25.07.2019 liegen mehr als eine Woche.