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    Soforthilfe Gas und Wärme im Dezember: So funktioniert’s für Kunden der ENRW

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    ROTTWEIL. Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden beschlossen, um die hohen Heizkosten zu dämpfen. Durch die Einmalzahlung müssen Kundinnen und Kunden die Abschlagszahlung für Dezember nicht begleichen. Diese zahlt der Staat. Wie die Energieversorgung Rottweil (ENRW) mitteilt, müssen ihre Kunden nicht aktiv werden. Der regionale Energieversorger übernimmt die Abwicklung.

    Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit will er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar entlasten, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.

    Das Gesetz regelt konkret, wie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

    Die Soforthilfe bekommen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) Verbraucher mit einem sogenannten Standardlastprofil. Das sind Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe, teilt der Rottweiler Energieversorger mit ENRW. Kunden müssen keinen Antrag bei dem Unternehmen dafür stellen, sondern erhalten die Entlastung automatisch. 

    Wie funktioniert’s vor Ort?

    Im ersten Schritt wird die ENRW den Abschlag von Dezember nicht bei den Kunden abbuchen. Auch sollen Kunden den Abschlag nicht überweisen. „Kunden, die per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können den Abschlag im Dezember einmalig aussetzen“, erklärt Christian Hanusch, Leiter des ENRW-Kundenservices. Falls der Abschlag doch bezahlt wird, entsteht aber kein Nachteil. „Wir verrechnen den Betrag dann mit der nächsten Jahresabrechnung“, erläutert Hanusch. Die tatsächliche Höhe der Entlastung errechnet der regionale Energieversorger nach den gesetzlichen Vorgaben und gibt den entsprechenden Betrag mit der nächsten Jahresrechnung an die Kunden weiter. 

    Die Soforthilfe für Gaskunden entspricht einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs von September 2022. Dieser Verbrauch wird mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis multipliziert und um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt.

    Bei der Wärme entspricht die Gutschrift dem Abschlag für den Monat September plus einem pauschalen Aufschlag von 20 Prozent. Dabei errechnet sich der September-Abschlag als Durchschnitt aus zwölf Abschlägen. 

    Beispielrechnungen und ausführlichere Informationen erhalten Kunden auf der Internetseite der ENRW: www.enrw.de/soforthilfe-gas oder www.enrw.de/soforthilfe-waerme.

    Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

    Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

    Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

    Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen.

    Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

    Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

    Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

    Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

    Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

    Wie wird die Soforthilfe finanziert?

    Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

    Wie geht es weiter?

    Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten. In einem nächsten Schritt folgen die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Preisbremsen für Strom und Gas, teilt die Bundesregierung mit.

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    Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit will er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar entlasten, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.

    Das Gesetz regelt konkret, wie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

    Die Soforthilfe bekommen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) Verbraucher mit einem sogenannten Standardlastprofil. Das sind Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe, teilt der Rottweiler Energieversorger mit ENRW. Kunden müssen keinen Antrag bei dem Unternehmen dafür stellen, sondern erhalten die Entlastung automatisch. 

    Wie funktioniert’s vor Ort?

    Im ersten Schritt wird die ENRW den Abschlag von Dezember nicht bei den Kunden abbuchen. Auch sollen Kunden den Abschlag nicht überweisen. „Kunden, die per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können den Abschlag im Dezember einmalig aussetzen“, erklärt Christian Hanusch, Leiter des ENRW-Kundenservices. Falls der Abschlag doch bezahlt wird, entsteht aber kein Nachteil. „Wir verrechnen den Betrag dann mit der nächsten Jahresabrechnung“, erläutert Hanusch. Die tatsächliche Höhe der Entlastung errechnet der regionale Energieversorger nach den gesetzlichen Vorgaben und gibt den entsprechenden Betrag mit der nächsten Jahresrechnung an die Kunden weiter. 

    Die Soforthilfe für Gaskunden entspricht einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs von September 2022. Dieser Verbrauch wird mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis multipliziert und um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt.

    Bei der Wärme entspricht die Gutschrift dem Abschlag für den Monat September plus einem pauschalen Aufschlag von 20 Prozent. Dabei errechnet sich der September-Abschlag als Durchschnitt aus zwölf Abschlägen. 

    Beispielrechnungen und ausführlichere Informationen erhalten Kunden auf der Internetseite der ENRW: www.enrw.de/soforthilfe-gas oder www.enrw.de/soforthilfe-waerme.

    Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

    Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

    Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

    Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen.

    Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

    Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

    Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

    Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

    Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

    Wie wird die Soforthilfe finanziert?

    Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

    Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

    Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

    Wie geht es weiter?

    Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten. In einem nächsten Schritt folgen die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Preisbremsen für Strom und Gas, teilt die Bundesregierung mit.

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