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    Corona-„Spaziergang“: Polizei besteht weiterhin auf Anmeldung und droht mit Bußgeldern

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    Zu den Corona-„Spaziergängen“, wie eine bereits auch in Rottweil stattgefunden hat, beziehungsweise zu den sogenannten Lichterspaziergängen hat die Polizei noch einmal bekräftigt: Auch wenn dabei der harmlose Begriff „Spaziergang“ verwendet wird, handelt es sich rechtlich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. „Anderslautende Informationen sind nicht zutreffend“, so ein Sprecher des Polizeipräsidiums Konstanz. Daraus würden sich einige Konsequenzen ergeben.

    Derzeit finden in vielen Städten und Gemeinden sogenannte „Spaziergänge“ statt, bei denen die Teilnehmenden gegen Corona-Maßnahmen protestieren und sich dazu in den sozialen Medien und auf Messenger-Diensten verabreden. „Die Versammlungsfreiheit ist in Deutschland ein hohes Gut und Teil der Grundrechte“, so das Polizeipräsidium Konstanz in einer Pressemitteilung am Freitag. Jedoch seien mit der Ausübung dieses Rechts auch Pflichten verbunden, die einzuhalten sind:

    • Versammlungen unter freiem Himmel müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bei der Gemeinde, in der die Versammlung stattfinden soll, angemeldet werden.
    • Dabei muss eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter benannt werden, die/der auch während der Versammlung vor Ort sein muss (oder alternativ eine namentlich benannte Vertretung).
    • Auflagen der Versammlungsbehörde und der Polizei wie z.B. die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und die Einhaltung von Mindestabständen müssen von allen Teilnehmenden beachtet werden. „Das ist vor allem in der aktuellen Pandemiesituation wichtig und dient dem Gesundheitsschutz aller“, mahnt die Polizei.

    Die Polizei werde gemeinsam mit den Versammlungsbehörden – also den Städten und Gemeinden – auf die Einhaltung dieser Regeln und Pflichten achten. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz und die Corona-Verordnung werden konsequent geahndet. „Es drohen empfindliche Bußgelder“, so die Warnung.

    Die Teilnahme an einer behördlich verbotenen Versammlung könne auch eine Strafanzeige nach sich ziehen. „Informieren Sie sich daher im Vorfeld und hinterfragen Sie kritisch die Behauptungen in Messenger-Chats und in sozialen Netzwerken“, so die Polizei anschließend.

    Dort bleibt es dieser Tage auffällig ruhig. Man wisse nichts von einer geplanten Demo, ist etwa zu lesen. Man wolle nur mit einer Kerze spazieren gehen. Zum Beispiel kommenden Montag um 18 Uhr …

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    Siegfried Spengler
    Siegfried Spengler
    2 Jahre her

    E ist doch mit Händen zu greifen, was die Teilnehmer wollen:

    Dass die Polizei mit aller Konsequenz und Härte eingreift, man sucht die Opferrolle. Man will „beweisen“, dass dies ein totalitärer Staat ist, indem man ihn in einer vermeintlichen Grauzone provoziert.

    Ist ja „nur“ ein Spaziergang, zu dem sich „zufällig“ ein paar Leute zusammenfinden, ganz harmlos. Daher keine Transparente oder Reden. Man wird ja wohl noch Gitarre spielen dürfen usw.

    Wenn ein Polizist eingreift, dann werden die Handys gezückt und es wird gefilmt. Was passt, wird ins Netz gestellt, zur Not auch völlig aus dem Zusammenhang gerissen.

    Ich wünsche der Polizei eine glückliche Hand und die nötige Besonnenheit, sich nicht provozieren zu lassen.

    Martin
    Martin
    Antwort auf  Siegfried Spengler
    2 Jahre her

    Zum Glück gibt es Menschen wie Siegfried, die den vollen Durchblick haben oder besser, die „Weisheit mit Löffeln gefressen haben“. Vielleicht sind diese Spaziergänger aber auch nur Menschen, denen so ziemlich Alles verboten wird, was gestern noch Normal war, die sich eben nicht frei im Rahmen einer angemeldeten Demo äußern können, weil diese im Namen der Gesundheit Aller sämtlich verboten werden. Wenn es nur noch Verbote und Maßregelungen gibt, wird man eben erfinderisch. Und dazu werden keine Nazis, Reichsbürger etc. benötigt. Aber auch Siegfried wird aufwachen, wenn er nach dem 5. Booster oder der Schutzimpfung gegen Psi keine Lust mehr auf den schmerzfreien Piers hat…

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    • Dabei muss eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter benannt werden, die/der auch während der Versammlung vor Ort sein muss (oder alternativ eine namentlich benannte Vertretung).
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