back to top
...
    NRWZ.deLandkreis RottweilWindkraftanlage bei Sulz darf gebaut werden

    Windkraftanlage bei Sulz darf gebaut werden

    Artikel
    Kommentare
    Autor / Quelle
    Weitere Artikel
    Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

    Das Verwaltungsgericht in Freiburg hat jetzt zugunsten des Baus einer Windkraftanlage bein Sulz entschieden. Demnach würden die Rechte mehrerer Anwohner nicht verletzt. Eine EnBW-Tochter, die EnBW-Windkraft plant einen Windpark bei Sulz mit drei Anlagen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. In einer Pressemitteilung erläutert das Verwaltungsgericht seine Entscheidung. Hier die Mitteilung im Wortlaut:

    „Die für die Errichtung einer Windkraftanlage auf der Gemarkung Sulz am Neckar vom Landratsamt Rottweil erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt voraussichtlich nicht die Rechte mehrerer Anwohner, deren Anwesen sich in einem Abstand von zwischen 651 Meter und 698 Meter vom Standort der geplanten Anlage befinden.

    Das Verwaltungsgericht Freiburg wies daher die Eilanträge der Anwohner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit drei den Beteiligten nun bekannt gegebenen Beschlüssen vom 20.11.2019 (10 K 7070/18, 10 K 63/19, 10 K 109/19) ab. Die EnBW Windkraftprojekte GmbH hatte im Mai 2016 einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks Dornhan/Sulz mit drei Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) gestellt, später jedoch den Antrag bezüglich der WEA 3 zurückgenommen.

    Eilanträge erfolglos

    Noch im Jahr 2016 genehmigte das Landratsamt Rottweil die WEA 1 (Standort auf Gemarkung Dornhan). Ein hiergegen von einem Anwohner gestellter Eilantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos (Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 K 2772/17 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2018 – 10 S 1639/17 -). Im Jahr 2018 genehmigte das Landratsamt Rottweil sodann auch die WEA 2 und ordnete Ende des Jahres die sofortige Vollziehung an.

    Mehrere Anwohner stellten daraufhin ebenfalls Eilanträge, die das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ablehnte:
    Voraussichtlich seien die Anwohner durch die WEA 2 nicht in unzumutbarer Weise betroffen. Zwar befinde sich die WEA 2 im Bereich der Hauptblickrichtung zweier Anwesen der Anwohner. Auch werde die Rotorfläche, wenn der Wind aus der Hauptwindrichtung wehe, voll sichtbar sein. Zu berücksichtigen sei aber vor allem, dass nur die WEA 2 optisch auf die Anwesen einwirke, da die WEA 1 kaum und eine weitere bereits existierende Windkraftanlage gar nicht sichtbar sein werde.

    Keine umzingelnde Wirkung

    Von einer erdrückenden oder „umzingelnden“ Wirkung dieser einen Anlage sei nicht auszugehen, zumal kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht bestehe. Zudem könne Anwohnern, deren Grundstücke – wie im vorliegenden Fall – unmittelbar an den Außenbereich angrenzten, eher Maßnahmen etwa zum Sichtschutz (zum Beispiel Gardinen) zugemutet werden.

    Der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werde auch nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf den Anwesen der Antragsteller führen. Der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der in der Genehmigung vorgeschrieben sei, werde nach dem im Verfahren eingeholten Lärmgutachten eingehalten. Das Gutachten berücksichtige nicht nur die Lärmbelastung durch die WEA 1 und 2, sondern auch die Lärmbelastung durch die bereits bestehende Windkraftanlage.


    Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Landratsamt Rottweil nur eine standortbezogene Vorprüfung und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Selbst wenn sich der Windpark innerhalb eines so genannten Dichtezentrums des Rotmilans befinden sollte, würde dies hier nicht zu einem vom Gericht zu beanstandenden Fehler der standortbezogenen Vorprüfung führen. Denn davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn es sich um ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet handle. Dafür lägen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Diskutieren Sie mit!

    Hier können Sie einen Kommentar zu unserem Artikel hinterlassen.

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    NRWZ-Redaktion Schramberg
    NRWZ-Redaktion Schramberg
    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

    Beiträge

    Letzte Chance auf die „Extrawurst“

    Unglaublich was bei der Mitgliederversammlung eines Schramberger Tennisclubs der Antrag eines zweiten Grills für das einzige türkische Mitglied für Turbulenzen auslösen kann.Schramberg. Nach dem...

    „Deutschland küsst Frankreich“

    Deutsch-französische Freundschaft gibt es seit 1958 in Schramberg offiziell durch die Städtepartnerschaft mit Hirson und Marcinelle in Belgien. In dieser Friedenszeit sind aber auch...

    Benefizkonzert der Cover-Band „Querbeet“ am 23. November

    Am Samstag,  23. November um 19 Uhr, lädt die Cover-Band „Querbeet“ aus Tennenbronn zu einem besonderen Benefizkonzert im Elisabetha-Glöckler-Saal der Stiftung St. Franziskus ein. Die...

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Kran donnert gegen Brücke: Verkehr auf B27 bricht zusammen

    Massive Verkehrsbehinderungen - nicht durch Schneefall, sondern durch einen Mobilkran. Ein solcher blieb am Freitag an einer Brücke über die B27 bei Dotternhausen hängen.Region...

    Zollfahnder im Rathaus

    Ermittlungen wegen Schwarzarbeit haben zu einer Durchsuchung im Schramberger Rathaus geführt. Vergangene Woche waren Zollfahnder der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit vor Ort. Dabei gehe es...

    Schramberg drohen magere Jahre

    Eine Haushaltseinbringung ohne Haushaltsrede – das geschieht äußerst selten. Die Haushaltsrede des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist eigentlich der Kern der Haushaltsberatungen. Darin legt...

    Sterbefälle, Geburten, Eheschließungen: die Familiennachrichten für Oktober 2024

    Hier veröffentlichen wir die uns von den Standesämtern im Landkreis Rottweil und von unseren Lesern zur Verfügung gestellten Informationen zu den Geburten, Eheschließungen und...

    Winterdienst ist einsatzbereit

    In der Nacht hat der erste Schnee die Straßen im Landkreis Rottweil erreicht. Die Straßenmeistereien Rottweil und Schramberg sind darauf bestens vorbereitet. Fahrzeuge, Streugeräte...

    75. Verbandsversammlung demonstrierte Stärke, Vielfalt und Zusammenhalt des Kreisfeuerwehrverbandes Rottweil

    Unter großem Zuspruch wurde am vergangenen Wochenende die 75. Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Rottweil in der Festhalle von Bösingen-Herrenzimmern abgehalten. Vorsitzender Jürgen Eberhardt begrüßte zahlreiche...

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Das interessiert heute

    Das Verwaltungsgericht in Freiburg hat jetzt zugunsten des Baus einer Windkraftanlage bein Sulz entschieden. Demnach würden die Rechte mehrerer Anwohner nicht verletzt. Eine EnBW-Tochter, die EnBW-Windkraft plant einen Windpark bei Sulz mit drei Anlagen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. In einer Pressemitteilung erläutert das Verwaltungsgericht seine Entscheidung. Hier die Mitteilung im Wortlaut:

    „Die für die Errichtung einer Windkraftanlage auf der Gemarkung Sulz am Neckar vom Landratsamt Rottweil erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt voraussichtlich nicht die Rechte mehrerer Anwohner, deren Anwesen sich in einem Abstand von zwischen 651 Meter und 698 Meter vom Standort der geplanten Anlage befinden.

    Das Verwaltungsgericht Freiburg wies daher die Eilanträge der Anwohner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit drei den Beteiligten nun bekannt gegebenen Beschlüssen vom 20.11.2019 (10 K 7070/18, 10 K 63/19, 10 K 109/19) ab. Die EnBW Windkraftprojekte GmbH hatte im Mai 2016 einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks Dornhan/Sulz mit drei Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) gestellt, später jedoch den Antrag bezüglich der WEA 3 zurückgenommen.

    Eilanträge erfolglos

    Noch im Jahr 2016 genehmigte das Landratsamt Rottweil die WEA 1 (Standort auf Gemarkung Dornhan). Ein hiergegen von einem Anwohner gestellter Eilantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos (Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 K 2772/17 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2018 – 10 S 1639/17 -). Im Jahr 2018 genehmigte das Landratsamt Rottweil sodann auch die WEA 2 und ordnete Ende des Jahres die sofortige Vollziehung an.

    Mehrere Anwohner stellten daraufhin ebenfalls Eilanträge, die das Verwaltungsgericht nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ablehnte:
    Voraussichtlich seien die Anwohner durch die WEA 2 nicht in unzumutbarer Weise betroffen. Zwar befinde sich die WEA 2 im Bereich der Hauptblickrichtung zweier Anwesen der Anwohner. Auch werde die Rotorfläche, wenn der Wind aus der Hauptwindrichtung wehe, voll sichtbar sein. Zu berücksichtigen sei aber vor allem, dass nur die WEA 2 optisch auf die Anwesen einwirke, da die WEA 1 kaum und eine weitere bereits existierende Windkraftanlage gar nicht sichtbar sein werde.

    Keine umzingelnde Wirkung

    Von einer erdrückenden oder „umzingelnden“ Wirkung dieser einen Anlage sei nicht auszugehen, zumal kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht bestehe. Zudem könne Anwohnern, deren Grundstücke – wie im vorliegenden Fall – unmittelbar an den Außenbereich angrenzten, eher Maßnahmen etwa zum Sichtschutz (zum Beispiel Gardinen) zugemutet werden.

    Der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werde auch nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf den Anwesen der Antragsteller führen. Der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der in der Genehmigung vorgeschrieben sei, werde nach dem im Verfahren eingeholten Lärmgutachten eingehalten. Das Gutachten berücksichtige nicht nur die Lärmbelastung durch die WEA 1 und 2, sondern auch die Lärmbelastung durch die bereits bestehende Windkraftanlage.


    Nicht zu beanstanden sei auch, dass das Landratsamt Rottweil nur eine standortbezogene Vorprüfung und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Selbst wenn sich der Windpark innerhalb eines so genannten Dichtezentrums des Rotmilans befinden sollte, würde dies hier nicht zu einem vom Gericht zu beanstandenden Fehler der standortbezogenen Vorprüfung führen. Denn davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn es sich um ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet handle. Dafür lägen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]

    Das interessiert diese Woche

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]