Die beiden Bluttaten vom Sonntag, 27. Januar werden wahrscheinlich keine strafrechtlichen Konsequenzen für die mutmaßliche Täterin haben. Wie berichtet, hatte eine 56-jährige Frau zunächst in Hardt ihre 22-jährige Tochter erstochen und Stunden später ihren 25-jährigen Sohn in seiner Wohnung in Tennenbronn mit einem Messer schwer verletzt.
Nach der Tat hatte die Polizei die Frau in Tennenbronn festgenommen. Am nächsten Tag hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rottweil ein Haftrichter gegen die 56-jährige Frau „Haftbefehl wegen des Verdachts des Totschlags sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erlassen“. Die Frau wurde daraufhin in ein Justizkrankenhaus gebracht und die Staatsanwaltschaft hatte ein psychiatrisches Gutachten angefordert.
„Aufgrund der weiteren Ermittlungen ist nunmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte zu den genannten Tatzeiten schuldunfähig gewesen ist“, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Rottweil, Frank Grundke am Freitag. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sei deshalb der bestehende Haftbefehl aufgehoben und ein Unterbringungsbefehl gegen die Beschuldigte erlassen worden.
Nachdem derzeit dringende Gründe für die Annahme einer späteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegeben seien, habe das Amtsgericht Rottweil die einstweilige Unterbringung angeordnet.
Es werde nach den derzeitigen Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht zu einem Strafverfahren, sondern zu einem Sicherungsverfahren kommen, so Grundke auf Nachfrage der NRWZ. Dieses werde „zwingend“ beim Landgericht Rottweil geführt.
Unterbringung statt Gefängnis
Bis zum Prozess wird die Frau deshalb in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bleiben. Wenn das Gericht sich der Ansicht des Gutachters anschließt, wird die Frau endgültig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Wie lange diese Unterbringung dauere, hänge von der Krankheit ab und sei „nicht abschätzbar“, so Grundke.
Die beiden Taten hatten für großes Entsetzen in Hardt und Tennenbronn geführt. Die Hardter Narrenzunft hatte ihren wenige Tage später geplanten traditionellen Rolletag abgesagt, zumal die junge Frau einige Jahre bei der Tanzgruppe der Narrenzunft mit getanzt hatte.
Info: Schuldunfähig ist nach Paragraf 20 Strafgesetzbuch, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Schuldunfähige Täter werden nicht bestraft, sie werden aber, wenn sie für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen, im Maßregelvollzug einer forensischen Psychiatrie in einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Nur in ganz wenigen Fällen (0,3 Prozent) gehen die Gerichte von einer Schuldunfähigkeit aus.