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Schild auf Fuß – ein „Schönheitsfehler“

Ein Rechtstreit zwischen einer früheren Restaurantbetreiberin aus einer Kreisgemeinde und dem Verpächter endete nun mit einem Vergleich. Grund für den Prozess war eine Holztafel, die der Ehefrau des Hausbesitzers auf den Fuß gefallen sein soll. Ob das stimmt, wird nun nicht mehr geklärt.

Die Tafel hatte Besucher auf den seitlich gelegenen Eingang zum Lokals hingewiesen, denn zur Straße hin befinden sich die Eingänge zu Wohnungen und einem Modegeschäft. Bei der Verhandlung am Rottweiler Landgericht am Dienstag wurde deutlich, dass diese Tafel schon zwei Jahre in einer Ecke des Hauses stand, als sie auf den Fuß der Besitzerehefrau gefallen sein soll. Diese wollte deswegen gut 2500 Euro: Kosten für Medikamente, Schmerzensgeld und ihren Ausfall im Haushalt.

Der Anwalt der Restaurantbetreiberin sah allerdings keinen Beweis dafür, dass die Verletzung der Frau, die sie bei der Verhandlung vorzeigte, wirklich von der Tafel stamme. Die Verletzte wiederum betonte, das sei ein Schönheitsfehler, sie könne deswegen keine geschlossenen Schuhe mehr anziehen.

Skeptisch zeigte sich die Richterin: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass so ein Brett einfach runterfällt“, sagte sie. Zudem gebe es auch eine gewisse eigene Vorsorgepflicht.

Die Richterin rief die Parteien schließlich dazu auf, sich auf einen Vergleich zu einigen – übliche Praxis. Natürlich könne man noch allerhand Gutachten einholen, beispielsweise, ob es an dem Tag besonders starken Wind gegeben habe. „Aber wenn wir den Prozess noch weiter betreiben, sitzen wir hier noch sehr lange.“

Und so einigte man sich am Ende tatsächlich auf eine Zahlung von 900 Euro, die die Wirtin der Frau ihres ehemaligen Verpächters leisten wird.

Die Wirtin hatte übrigens das Pachtverhältnis ihres recht gut eingeführten Restaurants Ende vergangenen Jahres vorzeitig beendet. Ihre Begründung damals: das schlechte Verhältnis zum Hausbesitzer.

 

 

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