back to top
...
    NRWZ.deLandkreis RottweilMutter und Kind weichen auf Straße aus: Autofahrer mahnt Räumpflicht an

    Mutter und Kind weichen auf Straße aus: Autofahrer mahnt Räumpflicht an

    Artikel
    Kommentare
    Autor / Quelle
    Weitere Artikel
    Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

    Es war dunkel, es passierte am Dienstagabend in einer Ortsdurchfahrt einer Gemeinde im Kreis Rottweil: Ein Autofahrer ist nach eigenen Angaben völlig von einer Fußgängerin überrascht worden. Denn sie lief – samt Kinderwagen – am schlecht beleuchteten Straßenrand statt auf dem Gehweg. Der sei nämlich kaum von Schnee und Eis geräumt und deshalb unbegehbar gewesen. Der Autofahrer hat sich an die NRWZ gewandt – sie möge die Bürger doch an ihre Räumpflicht erinnern.

    „Ich hab gestern fast eine junge Frau mit Kinderwagen angefahren.“ So beginnt eine Mail an die NRWZ-Redaktion. Der junge Mann hatte am Abend, direkt nach dem Vorfall, noch bei uns angerufen, nun schildert er die Geschichte schriftlich.

    Die Frau habe auf der Straße gehen müssen. Denn der Gehweg sei nicht geräumt gewesen, „der zertretene Schnee war fest gefroren und mit einem Kinderwagen oder Rollator kommt man da nicht drüber“, so der junge Mann in seinem Bericht.

    Er habe am Morgen danach Bilder vom Ort des Geschehens gemacht und bei der Gemeindeverwaltung angerufen. Der Kommentar der jungen Dame dort „lässt zu wünschen übrig“, findet er. Die schlecht geräumten Wege seien nicht kommunal, und daher nehme Sie die Sache nur zur Kenntnis. „Ich habe sie auf die Räumpflicht hingewiesen und dass Sie als Ortspolizeibehörde auch verpflichtet ist, diese Meldung Ernst zu nehmen“, so der Autofahrer zur NRWZ. 

    Allerdings sind nicht immer die Kommunen zuständig. Beziehungsweise: Der Gesetzgeber erlaubt es ihnen, die Räumpflicht auf die Bürger zu übertragen.

    So regelt es das Straßengesetz für Baden-Württemberg:

    Landes-Straßengesetz: Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen

    §41 Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

    (1) Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. … Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräften bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräumung und zum Bestreuen; Kosten werden von den Gemeinden nicht erhoben.

    (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, können für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. Dasselbe gilt für

    1. entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,

    Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, kann durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden.“  Mehr hier.

    Stadt Rottweil: Bürger haben auch eine Räumpflicht

    Die Stadtverwaltung Rottweil fasst die Räumpflicht, die auch bei den Bürgern liegt, alljährlich wie folgt zusammen – in der städtischen Streupflicht-Satzung seien die Pflichten der Bürger geregelt. Die Satzung ist vom Gemeinderat beschlossen worden

    „Straßenanlieger (Eigentümer, aber auch Mieter und Pächter von Grundstücken) müssen die Gehwege werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut haben. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.30 Uhr. Sollte auf beiden Straßenseiten kein Gehweg vorhanden sein, sind die Anlieger verpflichtet, eine entsprechende Fläche am Fahrbahnrand von 1 m Breite zu räumen und zu streuen.

    Zum Streuen ist kein Salz, sondern umweltfreundliches, abstumpfendes Material wie Sand, Asche, Splitt oder Granulat zu verwenden.

    Die Streupflicht-Satzung ist auf der Homepage der Stadt Rottweil zu finden (bei „Stadt & Bürger“, unter „Rathaus“ im Abschnitt „Stadtrecht“). Hier sind auch die Reinigungspflichten für die restliche Jahreszeit (zum Beispiel Schmutz, Unkraut, Laub) aufgeführt.

    Darüber hinaus ist jeder Bürger aufgefordert, sich den Witterungsverhältnissen anzupassen und bei Eis und Schnee als Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger besonders vorsichtig zu sein!“

    Rund 360 Kilometer Straßen im Blick

    Insgesamt kümmern sich gut 30 Mann des Rottweiler Betriebshofs um rund 360 Kilometer Straßen und 220 Kilometer Geh- und Verbindungswege. Bei akutem Schneefall und Glätte ist der Räumdienst in der Zeitspanne zwischen 3 Uhr und 21 Uhr aktiv. Das Salzlager ist gut gefüllt: Zum Beginn der Wintersaison hat der Betriebshof 220 Tonnen Salz gebunkert. Weitere 1.050 Tonnen sind bei einem Zulieferer auf Abruf eingelagert. Der Betriebshof verwendet zudem wasserslöslichen Splitt aus Lava. Dieser Splitt ist ein Naturprodukt und löst sich zu großen Teilen auf. Das spart Kosten für den Abtransport im Frühjahr und die Straßenreinigung, entlastet so ebenfalls die Stadtkasse und die Umwelt.

    Hauptstrecken haben Vorrang

    Per Gesetz und in einem vom Gemeinderat beschlossenen Winterdienstplan ist genau geregelt, welche Strecken der Betriebshof vorrangig räumen muss: In Stufe eins sind alle Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen, Straßen mit starkem Gefälle und Straßen mit Buslinien zu bedienen. Vorrang haben zudem Straßen zu Hilfseinrichtungen wie Feuerwehr, Krankenhaus oder Polizei. In Stufe zwei werden die übrigen Straßen (innerhalb geschlossener Ortslage) bedient, allerdings erst ab einer Schneehöhe von 10 Zentimeter oder wenn langfristig mit Schnee- und Eisglätte zu rechnen ist. Und: Wenn die Verhältnisse es erfordern, muss sich der Betriebshof umgehend wieder um die Straßen in Stufe 1 kümmern.

     

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Diskutieren Sie mit!

    Hier können Sie einen Kommentar zu unserem Artikel hinterlassen.

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Peter Arnegger (gg)
    Peter Arnegger (gg)
    … ist seit gut 25 Jahren Journalist. Seine Anfänge hatte er bei der Redaktion der “Schwäbischen Zeitung” in Rottweil, beim Schwäbischen Verlag in Leutkirch volontierte er. Nach einem Engagement bei der zu diesem Verlag gehörenden Aalener Volkszeitung wechselte Arnegger zur PC Welt nach München, einem auf Computer-Hard- und -Software spezialisierten Magazin. Es folgten Tätigkeiten in PR und Webentwicklung.2004, wieder in seiner Heimat angekommen, half Arnegger mit, die NRWZ aus der Taufe zu heben. Zunächst war er deren Chefredakteur, und ist zwischenzeitlich Geschäftsführer der NRWZ Verwaltungs GmbH – und als solcher der verantwortliche Journalist der NRWZ.Peter Arnegger ist 1968 in Oberndorf / Neckar geboren worden.

    Beiträge

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    Es war dunkel, es passierte am Dienstagabend in einer Ortsdurchfahrt einer Gemeinde im Kreis Rottweil: Ein Autofahrer ist nach eigenen Angaben völlig von einer Fußgängerin überrascht worden. Denn sie lief – samt Kinderwagen – am schlecht beleuchteten Straßenrand statt auf dem Gehweg. Der sei nämlich kaum von Schnee und Eis geräumt und deshalb unbegehbar gewesen. Der Autofahrer hat sich an die NRWZ gewandt – sie möge die Bürger doch an ihre Räumpflicht erinnern.

    „Ich hab gestern fast eine junge Frau mit Kinderwagen angefahren.“ So beginnt eine Mail an die NRWZ-Redaktion. Der junge Mann hatte am Abend, direkt nach dem Vorfall, noch bei uns angerufen, nun schildert er die Geschichte schriftlich.

    Die Frau habe auf der Straße gehen müssen. Denn der Gehweg sei nicht geräumt gewesen, „der zertretene Schnee war fest gefroren und mit einem Kinderwagen oder Rollator kommt man da nicht drüber“, so der junge Mann in seinem Bericht.

    Er habe am Morgen danach Bilder vom Ort des Geschehens gemacht und bei der Gemeindeverwaltung angerufen. Der Kommentar der jungen Dame dort „lässt zu wünschen übrig“, findet er. Die schlecht geräumten Wege seien nicht kommunal, und daher nehme Sie die Sache nur zur Kenntnis. „Ich habe sie auf die Räumpflicht hingewiesen und dass Sie als Ortspolizeibehörde auch verpflichtet ist, diese Meldung Ernst zu nehmen“, so der Autofahrer zur NRWZ. 

    Allerdings sind nicht immer die Kommunen zuständig. Beziehungsweise: Der Gesetzgeber erlaubt es ihnen, die Räumpflicht auf die Bürger zu übertragen.

    So regelt es das Straßengesetz für Baden-Württemberg:

    Landes-Straßengesetz: Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen

    §41 Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

    (1) Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. … Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräften bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräumung und zum Bestreuen; Kosten werden von den Gemeinden nicht erhoben.

    (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, können für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. Dasselbe gilt für

    1. entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,

    Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, kann durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden.“  Mehr hier.

    Stadt Rottweil: Bürger haben auch eine Räumpflicht

    Die Stadtverwaltung Rottweil fasst die Räumpflicht, die auch bei den Bürgern liegt, alljährlich wie folgt zusammen – in der städtischen Streupflicht-Satzung seien die Pflichten der Bürger geregelt. Die Satzung ist vom Gemeinderat beschlossen worden

    „Straßenanlieger (Eigentümer, aber auch Mieter und Pächter von Grundstücken) müssen die Gehwege werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut haben. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.30 Uhr. Sollte auf beiden Straßenseiten kein Gehweg vorhanden sein, sind die Anlieger verpflichtet, eine entsprechende Fläche am Fahrbahnrand von 1 m Breite zu räumen und zu streuen.

    Zum Streuen ist kein Salz, sondern umweltfreundliches, abstumpfendes Material wie Sand, Asche, Splitt oder Granulat zu verwenden.

    Die Streupflicht-Satzung ist auf der Homepage der Stadt Rottweil zu finden (bei „Stadt & Bürger“, unter „Rathaus“ im Abschnitt „Stadtrecht“). Hier sind auch die Reinigungspflichten für die restliche Jahreszeit (zum Beispiel Schmutz, Unkraut, Laub) aufgeführt.

    Darüber hinaus ist jeder Bürger aufgefordert, sich den Witterungsverhältnissen anzupassen und bei Eis und Schnee als Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger besonders vorsichtig zu sein!“

    Rund 360 Kilometer Straßen im Blick

    Insgesamt kümmern sich gut 30 Mann des Rottweiler Betriebshofs um rund 360 Kilometer Straßen und 220 Kilometer Geh- und Verbindungswege. Bei akutem Schneefall und Glätte ist der Räumdienst in der Zeitspanne zwischen 3 Uhr und 21 Uhr aktiv. Das Salzlager ist gut gefüllt: Zum Beginn der Wintersaison hat der Betriebshof 220 Tonnen Salz gebunkert. Weitere 1.050 Tonnen sind bei einem Zulieferer auf Abruf eingelagert. Der Betriebshof verwendet zudem wasserslöslichen Splitt aus Lava. Dieser Splitt ist ein Naturprodukt und löst sich zu großen Teilen auf. Das spart Kosten für den Abtransport im Frühjahr und die Straßenreinigung, entlastet so ebenfalls die Stadtkasse und die Umwelt.

    Hauptstrecken haben Vorrang

    Per Gesetz und in einem vom Gemeinderat beschlossenen Winterdienstplan ist genau geregelt, welche Strecken der Betriebshof vorrangig räumen muss: In Stufe eins sind alle Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen, Straßen mit starkem Gefälle und Straßen mit Buslinien zu bedienen. Vorrang haben zudem Straßen zu Hilfseinrichtungen wie Feuerwehr, Krankenhaus oder Polizei. In Stufe zwei werden die übrigen Straßen (innerhalb geschlossener Ortslage) bedient, allerdings erst ab einer Schneehöhe von 10 Zentimeter oder wenn langfristig mit Schnee- und Eisglätte zu rechnen ist. Und: Wenn die Verhältnisse es erfordern, muss sich der Betriebshof umgehend wieder um die Straßen in Stufe 1 kümmern.

     

    image_pdfArtikel als PDF speichernimage_printArtikel ausdrucken

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]

    Das interessiert diese Woche

    [adinserter name="AnzeigenImArtikelDesktop"]