Inzidenz größer 500: Ausgangssperre für Ungeimpfte im Kreis Rottweil, Klinik schränkt Besuche ein

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Wegen der am heutigen Mittwoch in Kraft getretenen Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen weitergehende lokale Beschränkungen vorgegeben. Der Landkreis Rottweil ist davon betroffen, dort ist seit dem 12. November der entsprechenden Inzidenzwert von 500 überschritten (wir haben berichtet). Die Besuche in der Helios-Klinik Rottweil werden ab sofort weiter eingeschränkt. Bestimmte Operationen werden verschoben.

Die Voraussetzungen für die Zugangsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen des neuen Paragrafen 17 a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen liegen im Landkreis vor. Das Gesundheitsamt Landkreises Rottweil hat dies festgestellt. Die Bekanntmachung erfolgte nach Angaben der Behörde auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-rottweil.de.

Neben Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sind für diese Personen ab morgen auch Einschränkungen beim Zutritt in Einzelhandelsgeschäfte verbunden, die nicht der Grundversorgung dienen. So haben ab morgen nur noch immunisierte Personen Zutritt (2G-Regel) im Einzelhandel. Abholangebote und Lieferservice sind von dieser neuen Regelung nicht betroffen.

Damit gelten ab morgen Donnerstag, 25. November 2021, folgende Regelungen:

  • Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig. Betriebe und Märkte der Grundversorgung, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
    • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7, Versammlungen im Sinne des § 12, Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
    • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
    • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
    • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
    • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
    • für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
    • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Informationen und FAQ’s zur aktuellen Corona-Verordnung finden sich hier.

Bei einer Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen von unter 500, treten die Maßnahmen einen Tag nach der entsprechenden Bekanntmachung außer Kraft, so das Landratsamt abschließend.

Auch die Besuche in der Helios-Klinik Rottweil ab sofort weiter eingeschränkt. Das bedeutet: Die Besuchszeiten im Helios-Klinikum Rottweil sind weiterhin in einem Zeitfenster von 14 bis 17 Uhr möglich. Aber: Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patienten und deren Angehörigen gilt ab Donnerstag, 25. November, dort die 2G+ Regelung. Demnach dürfen nur geimpfte und/oder genesene Personen zu Besuch kommen und müssen einen Antigen-Testnachweis (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Die Klinik bietet den Besuchern an, sich direkt am Haupteingange einem Antigen-Schnelltest zu unterziehen. Grundsätzlich ist nur noch eine Besucherin oder ein Besucher pro Tag erlaubt. Der Besuch ist außerdem nur mit einer FFP2-Maske möglich. Die bekannten AHA-Regelungen greifen natürlich weiterhin.

Operationen, für die keine medizinische Dringlichkeit besteht, werden bis auf Weiteres verschoben. Das gilt auch für endoskopische Eingriffe, wie eine Darmspiegelung, teilte eine Kliniksprecherin mit. Diese erklärte weiter: „Weiterhin bleiben die Ausnahmeregelungen für Palliativpatienten nach Rücksprache mit dem zuständigen Arzt bestehen. Auch zur Entbindung kann selbstverständlich der Partner oder eine andere Begleitperson unter Einhaltung der 2G+ Regelung mitkommen.“

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NRWZ-Redaktion
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