Das Landgericht Stuttgart hat verfügt, dass die schriftliche Urteilsbegründung im Mexiko-Waffenexportprozess gegen fünf ehemalige Beschäftigte von Heckler und Koch an NRWZ-Redakteur Martin Himmelheber am 29. Juli herausgegeben werden muss. Allerdings müssen vorher weite Teile des Urteils anonymisiert oder geschwärzt werden. Wie es zu dieser Entscheidung kam, beschreibt er hier:
Das Urteil nach zehn Monaten Verhandlung
Es ist kalt am Morgen des 21. Februar 2019. Das Landgericht in Stuttgart verkündet im Prozess um illegale Waffenlieferungen nach Mexiko das Urteil: Drei angeklagte Manager werden freigesprochen und zwei kleinere Angestellte zu Haftstrafen von einem Jahr und zehn Monaten beziehungsweise einem Jahr und fünf Monaten zur Bewährung verurteilt. Gut 3,7 Millionen Euro, die Heckler und Koch durch die Waffenverkäufe erzielte, soll der Staat einziehen.
Im Gerichtssaal auf der Anklagebank grinsen die Verteidiger und freigesprochenen Manager, die beiden Verurteilten schauen betroffen – und im Zuschauerraum ist die Empörung groß.
Zwei Stunden lang hat der Vorsitzende Richter Frank Maurer das Urteil mündlich begründet. Man habe den drei ehemaligen Geschäftsführern – unter ihnen der ehemalige Rottweiler Landgerichtspräsident Peter B. – nicht nachweisen können, dass sie von den Manipulationen um die Exportgenehmigungen wussten. Nach Ansicht vieler Prozessbeobachter fiel das Urteil arg zu Gunsten der Manager aus: „Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen…“
Die schriftliche Urteilsbegründung ist juristisch entscheidend
Was genau zu dem Urteil geführt hat, das muss ein Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung anführen. Darauf fußen dann auch mögliche Revisionsanträge. Doch die schriftliche Urteilsbegründung läßt auf sich warten. Jedenfalls für die Öffentlichkeit.
Da aber in dieser Urteilsbegründung der gesamte Heckler-und-Koch-Mexiko-Komplex aufgearbeitet wird, habe ich als NRWZ-Redakteur über den Tübinger Rechtsanwalt Holger Rothbauer Anfang April die „Herausgabe der Urteilsabschrift 13 Kls 143 Js 38100/1 O (,,Urteil Heckler & Koch“)“ beantragt.
Auskunftrecht für Journalisten
Als Journalist und Redakteur der NRWZ hätte ich einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Urteilsbegründung. Rothbauer, der gemeinsam mit Jürgen Grässlin das gesamte Verfahren gegen den Oberndorfer Rüstungshersteller in Gang gebracht hatte, begründete dies mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015.
Ist die NRWZ überhaupt ein antragsberechtigtes Presseorgan? Der HK-Anwalt bestreitet das
Gegen die Herausgabe des Urteils an mich wandte sich der Bevollmächtigte von Heckler und Koch als Nebenbeteiligter. Unter anderem mit der Begründung, die NRWZ sei ja eigentlich gar keine richtige Zeitung, weil sie „als Printausgabe aktuell nicht mehr erscheine“. Außerdem sei bei der NRWZ der Herausgeber gleichzeitig Redaktionsleiter, und das Blatt finanziere sich ausschließlich über Anzeigen. Gewinnerzielung sei bei der NRWZ demnach wichtiger als Informations- und Meinungsäußerung.
Schließlich bestünde die Gefahr, dass die Persönlichkeitsrechte Betroffener verletzt würden, wenn das schriftliche Urteil bekannt würde. Es bestünden Zweifel, ob die Öffentlichkeit in der Lage sein werde, zu erkennen, dass es sich teilweise um ein nicht rechtskräftiges Urteil handelt, so der HK-Bevollmächtigte.
HK-Kommunikationschef sieht das offenbar anders
Auf Wunsch des Landgerichts Stuttgart habe ich dem Gericht weitere Nachweise meiner journalistischen Tätigkeit zukommen lassen. Unter anderem ein Interview des neuen Kommunikationschefs von Heckler und Koch, Marco Seliger, das am 13. Juni online gegangen war. Außerdem habe ich einige Artikel, die ich in „Kontext – die Wochenzeitung“ aus Stuttgart veröffentlicht habe, aufgeführt.
Der HK-Bevollmächtigte wiederum konterte damit, dass ich in der NRWZ-Onlineausgabe im Impressum nicht als Redakteur erwähnt würde. Es fehle der NRWZ an den „erforderlichen journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, um einen Anspruch aus Auskunft zu haben. Das hatte allerdings den Kommunikationschef von HK nicht daran gehindert, mir ein langes Interview zu geben und zu autorisieren.
Landgerichtspräsident: „Die NRWZ trägt zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung bei“
An einem heißen Sommerabend letzte Woche, also fast anderthalb Jahre nach dem Urteil, erreicht mich im Urlaub eine Mail. Demnach entschied der Präsident des Landgerichts Stuttgart Dr. Andreas Singer am 13. Juli, dass ich die schriftliche Urteilsbegründung Ende Juli erhalten werde.
Ich hätte als Journalist und Redakteur der NRWZ und von „Kontext-die Wochenzeitung“ Anspruch, eine anonymisierte Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 21. Februar 2019 zu erhalten. Es müssten aber viele Stellen geschwärzt oder anonymisiert werden, so Präsident Singer, um die schützenswerten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren. Auch müssten die Feststellungen zu den bereits rechtskräftigen Freisprüchen vollständig anonymisiert werden.
Landgerichtspräsident Singer betont in seinem Beschluss, dass ich als Journalist und online-Redakteur mich zu Recht auf das Auskunftsrecht berufe. Das Auskunftsrecht gelte nicht nur für Print-, sondern auch für Telemedienanbieter. Außerdem erscheine die Printausgabe der NRWZ wegen der Coronapandemie laut eigenen Angaben vorübergehend nicht.
Singer hat sich offenbar kundig gemacht und uns gelesen: „Die NRWZ online ist als Onlinezeitung journalistisch-redaktionell für eine breite Zielgruppe gestaltet und informiert über das lokale Geschehen in der Region Rottweil. Die veröffentlichten Inhalte (unter anderem aus Justiz und Gesellschaft) sind dazu bestimmt und geeignet, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.“
Darüber hinaus erwähnt Singer meine Arbeiten für Kontext, die sich als „Plattform für den Qualitätsjournalismus für feste und freie Autoren“ verstehe. Dort seien 21 Artikel von mir abrufbar.
Dass sich die NRWZ über Anzeigen finanziere und unternehmerisch tätig sei, sei schließlich „branchenüblich“, schreibt Singer dem HK-Anwalt ins Stammbuch. Bei Kontext sei es noch klarer, denn diese Zeitung werde ausschließlich über Spenden finanziert.
„Extrem hohes Interesse“ am Mexikoprozess
Landgerichtspräsident Singer hält fest, dass das Stuttgarter Urteil „veröffentlichungswürdig“ sei. Der Prozess habe bundesweit „ein extrem hohes Interesse erfahren“. Vor dem Gerichtgebäude habe es mehrere Kundgebungen gegeben. Er erinnert auch an den ARD-Themenabend am 1. April zum Waffenhandel mit Spielfilm und anschließender Dokumentation, der die Geschehnisse des Strafprozesses zum Gegenstand hatte.
Eingeschränktes Auskunftsbegehren
Mein Auskunftsbegehren sei allerdings eingeschränkt. Es dürfe das weitere Strafverfahren nicht beeinträchtigt werden, denn einige Teile des Urteils sind noch nicht rechtskräftig. Außerdem hatte das Gericht das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, der krankheitsbedingt aus Mexiko nicht nach Deutschland reisen konnte. Ob und wann dieses Verfahren stattfindet, ist völlig offen. Auch müssten die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten beachtet werden, so Singer.
Das öffentliche Interesse am Prozess rechtfertige die Herausgabe der schriftlichen Urteilsbegründung an mich, allerdings mit vielen Schwärzungen und Anonymisierungen, so sein Fazit. Als verantwortlicher Journalist müsse ich besonders darauf achten, dass die Unschuldsvermutung bei den noch nicht rechtskräftig Verurteilten weiterhin fortbestehe. Anzeichen dafür, dass ich die Rechte Dritter oder die Sorgfaltspflicht vernachlässigen würde, bestünden aber nicht.
Letzte Verhinderungsmöglichkeit: das Verwaltungsgericht
Ob das Landgericht tatsächlich am 29. Juli eine anonymisierte Urteilsbegründung an mich schickt, ist allerdings fraglich. Ungeachtet meines Anspruchs auf zeitnahe Berichterstattung müssten die Verfahrensbeteiligten die Chance haben, per Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht die Herausgabe zu verhindern. Singer schreibt: „Eine unmittelbare Herausgabe … würde zu unumkehrbaren Verhältnissen führen und eine Rechtsschutzmöglichkeit vereiteln.“ Es bleibt also spannend.