Erhalt der Grundschule Trichtingen: Klage abgewiesen

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine unter anderem auf Erhalt der Grundschule im Epfendorfer Ortsteil Trichtingen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil (10 K 2125/23) beschäftigt sich damit nicht mit der Frage, ob die Schule erhaltenswert sei. Vielmehr akzeptierte das Gericht die Kläger nicht als vertretungsberechtigt.

Die zuvor selbstständige Gemeinde Trichtingen wurde 1974 in die Gemeinde Epfendorf eingegliedert. Die Eingliederungsvereinbarung regelte unter anderem, die Grundschule in Trichtingen werde erhalten und bei Bedarf weiter ausgebaut, solange dies rechtlich und tatsächlich möglich sei und von den Erziehungsberechtigten gewünscht werde. Zudem sah die Vereinbarung vor, dass bei Streitigkeiten über diese Vereinbarung die bisherige Gemeinde Trichtingen durch drei Bürger vertreten werde, welche vor Inkrafttreten der Vereinbarung vom Gemeinderat von Trichtingen zu bestellen seien. So fasst das Verwaltungsgericht die Ausgangslage zusammen.

Der Epfendorfer Gemeinderat entschied im Jahr 2021, den Grundschulbetrieb in Trichtingen zum Ende des Schuljahres 2023/2024 zu beenden und die beiden bisher vorhandenen Grundschulen an einem Standort im Ortsteil Epfendorf zusammenzulegen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 bestätigte der Gemeinderat diese Entscheidung.

So weit, so gut. Im Juli 2023 aber erhoben sechs Mitglieder des Epfendorfer Gemeinderats aus dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Trichtingen beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Gemeinde Epfendorf, mit der sie unter anderem als Vertreter der ehemaligen Gemeinde Trichtingen die Erhaltung der Grundschule in Trichtingen erreichen wollten.

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Grundschule in Trichtingen. Archiv-Foto: gg

Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die ehemalige Gemeinde Trichtingen sei nicht prozessfähig. Die sechs Gemeinderatsmitglieder seien nicht zu deren Vertretung befugt und könnten auch nicht als deren Vertreter bestellt werden. Die seinerzeit für Streitigkeiten über die Eingliederungsvereinbarung bestellten Vertreter und deren Ersatzleute stünden nicht mehr zur Verfügung, neue Vertreter könnten nicht bestellt werden. Dies würde der Eingliederungsvereinbarung und § 9 der baden-württembergischen Gemeindeordnung widersprechen. Denn danach müssten die Vertreter der einzugliedernden Gemeinde bis zum Inkrafttreten der Eingliederungsvereinbarung durch den Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde bestellt werden. Dieser Gemeinderat sei aber als einzig – vertraglich wie demokratisch – legitimiertes Organ seit Inkrafttreten der Vereinbarung am 1. Januar 1975 nicht mehr vorhanden. 

Es könne auch kein Prozesspfleger für die untergegangene Gemeinde bestellt werden, so das Verwaltungsgericht weiter. Dies sei weder auf den Antrag der sechs klagenden Gemeinderäte noch von Amts wegen möglich. Grundsätzlich komme nach § 57 Zivilprozessordnung die Bestellung eines Prozesspflegers nur in Betracht, wenn eine prozessunfähige Person verklagt werde, nicht, aber wenn der Prozessunfähige – wie dies bei der ehemaligen Gemeinde Trichtingen der Fall sei – selbst klage. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, bei dem für eine prozessunfähige Person, welche selbst Klage erhebe, ein Prozesspfleger bestellt werden könne, liege außerdem nicht vor. Die ehemalige Gemeinde Trichtingen sei auch nicht schutzlos gestellt. Denn das Landratsamt habe als Kommunalaufsichtsbehörde die Aufgabe, über die Wahrung von Zusagen aus Eingliederungsvereinbarungen zu wachen und nötigenfalls einzuschreiten. 

„Über die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Erhaltung der Grundschule in Trichtingen im Sinne der Eingliederungsvereinbarung tatsächlich und rechtlich zulässig ist, insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, war – aufgrund der Unzulässigkeit der Klage – nicht zu entscheiden“, darauf wies das Gericht hin. 

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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NRWZ-Redaktion
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