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Ausgangbeschränkungen aufgehoben, Alkoholverbot erlassen

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Zwei Nachrichten, wie sie gegensätzlicher kaum sein könnten: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am Montag einem Eilantrag gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach der Corona-Verordnung der Landesregierung stattgegeben. Das kommt einer Aufhebung der Beschränkungen gleich, die ab Donnerstag gelten soll. Bevor die Narren aber nun gleich Oberwasser bekommen: Ebenfalls am Montag hat das Landratsamt Rottweil ein Alkoholverbot für weite Teile von Rottweil und Schramberg erlassen.

Ab Donnerstag um 5 Uhr, so das Urteil des VHG, ist die nächtliche Ausgangsbeschränkung außer Vollzug gesetzt. Das teilte ein Sprecher des VGHs am Montag mit. Die Beschränkungen finden also in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag letztmalig Anwendung. Die Beschränkungen seien nur möglich, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre“, so das Gericht. Sie seien daher nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe, sondern kämen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe. Die Landesregierung habe derzeit nach wie vor „landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“, dabei aber darzulegen, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte und dass gerade der Erlass von landesweit einheitlichen Regelungen erforderlich sei.

Daran fehle es angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens. Mitte Dezember 2020 sei in Baden-Württemberg auf damals bereits hohem Niveau wieder ein Anstieg der übermittelten Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die 7-Tages-Inzidenz habe am 18. Dezember bei 199,1 und der R-Wert bei 1,04 gelegen. Es habe keine Land- und Stadtkreise mit Inzidenzwerten unter 100 gegeben, diese hätten vielmehr durchweg in den Bereichen zwischen 101 und 200 (25 Kreise) oder über 200 (19 Kreise) gelegen. Ab Weihnachten sei bis zum 20. Januar ein Abfall der Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die 7-Tages-Inzidenz sei bis dahin auf 98,9 gesunken und der R-Wert habe bei 0,84 gelegen. Stadt- und Landkreise mit Inzidenzwerten über 200 habe es nicht mehr gegeben. Die diesbezüglichen Werte hätten aber gleichwohl noch auf einem landesweit ähnlichen und hohen Niveau gelegen, die sich entweder im Bereich von 51 bis 100 (25 Kreise) oder 101 bis 200 (18 Kreise) bewegt hätten. Lediglich ein Landkreis (Tübingen) habe – allerdings auch nur minimal (49,4) – unter dem Wert von 50 gelegen.

Das Pandemiegeschehen im Land habe sich seither in beachtlichem Umfang verändert. Die 7-Tages-Inzidenz sei weiter gesunken und liege nun bei 63,5. Der R-Wert bleibe mit 0,85 unter 1. Derzeit wiesen nur noch fünf Kreise 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 100 auf und auch diese bewegten sich eher am unteren Ende der Skala zwischen 101 und 150. 26 Kreise lägen im Bereich der Inzidenzen von 51 bis 100, 9 Kreise im Bereich von 36 bis 50 und 4 Kreise unter 35. Das Pandemiegeschehen stelle sich damit im Vergleich zu Mitte Dezember und auch im Vergleich zu dem Stand vor zwei Wochen im Januar bei insgesamt fallenden Zahlen als regional erheblich differenzierter dar. Die vom Landesgesundheitsamt dazu erstellte Übersichtskarte zeige dabei auch, dass die Kreise mit vergleichsweise niedrigen Werten inzwischen nicht etwa bloße „Inseln“, sondern teils zusammenhängende Regionen innerhalb des Landes bildeten.

Ab Donnerstag also landesweit keine Ausgangsbeschränkungen mehr. In den Jubel über diese Nachricht dringt aber auch die Umsetzung eines angekündigten Erlasses zum Alkoholverbot im Landkreis Rottweil durch. Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf dem Gebiet der Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg demnach auf bestimmten sogenannten Verkehrsflächen untersagt. Die einzelnen Flächen, Straßen und Gebiete listen wir weiter unten auf.

Ein Verstoß gegen diesen Erlass ist strafbewehrt. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab Donnerstag und ist befristet bis 16. Februar – dem Fasnetsdienstag. Sie tritt vor dem Ablauf dieses Tages außer Kraft, sobald die
7-Tages-Inzidenz von 50 gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner bezogen auf den Landkreis Rottweil in fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Für den Landkreis Rottweil wird die 7-Tages-Inzidenz aktuell mit 61,5 angegeben.

Hier gilt die Alkoholverbots-Verfügung des Landratsamts Rottweil:

a. Rottweil:

  • Die gesamte Innenstadt: Beginnend am oberen Ende des Viadukts entlang der Stadtmauer über den Bockshof/Pulverturm bis zum Kriegsdamm. Vom Kriegsdamm über die Predigerstraße, Burkardstraße und über die Rötlinstraße zur Oberndorfer Straße, dann über den Fußweg Höhe Gebäude Oberndorfer Straße 3 zum Hochturm, weiter entlang der Stadtmauer bis zur Neutorstraße, von dort in direkter Linie zur Ecke Gänsbrunnengässle/Stadtgraben. Von dort weiter entlang Stadtgrabenstraße in die Bahnhofstraße und über den
    Bonifatiusweg entlang der Stadtmauer zurück zum Viadukt.
  • Beim Schulzentrum: Das „Himmelreich Wäldle“ zwischen dem Albert-Magnus-Gymnasium, dem Droste-Hülshoff-Gymnasium in der Kaiserstraße und dem LeibnizGymnasium in der Heerstraße Der gesamte Busbahnhof in der Heerstraße
  • Die Grünfläche beim Wasserturm

b. Schramberg (gesamt)

Alle Schulhöfe im Stadtgebiet inkl. Berufsschulzentrum mit Turn- und Festhalle und den dazugehörigen Parkplätzen und alle Sportplätze im Stadtgebiet inkl. Badschnass (Hallenbad inkl. Parkplatz).

c. Schramberg Talstadt

  • Schiltachstraße und entlang der B462 Höhe Aldi/Kaufland/Lidl/Fristo/Schloss (Schramberg Tal)
  • Paradiesplatz / B462 (Schramberg Tal)
  • Hauptstraße (verkehrsberuhigter Bereich, Fußgängerzone inkl. Rathausvorplatz und hinterer Rathausplatz) (Schramberg Tal)
  • Marktstraße (Schramberg Tal)
  • Sängerstraße
  • Park der Zeiten/Grünanlagen (Schramberg Tal)
  • Berneckstraße, Busbahnhof (Schramberg Tal)
  • Oberndorfer Straße (Schramberg Tal)

d. Schramberg Sulgen

  • Sulgen Ortsmitte: Sulgauer Straße, Schramberger Straße, Heiligenbronner Straße, Rottweiler Straße, Aichhalder Straße (Sulgen)
  • Gartenstraße
  • Hardtstraße
  • Mariazeller Straße
  • Lindenstraße
  • Wittumgelände (Sulgen)
  • Postwiesenpark (Sulgen)

e. Schramberg Waldmössingen

  • Waldmössingen Ortsmitte: Winzelner Straße, Vorstadtstraße, Seedorfer Straße, Heimbachstraße (Waldmössingen)
  • Erlebnisbauernhof (Waldmössingen)
  • Sportplatz Weiherwasengelände inkl. Abenteuerspielplatz und zugehörige Parkflächen (Waldmössingen)
  • Römerkastell (Waldmössingen)
  • Gartenfestplatz (Waldmössingen)
  • JuPa-Grillplatz (zwischen Waldmössingen und Heiligenbronn)
  • Kastellhalle mit Parkplatz (Waldmössingen)

f. Schramberg Tennenbronn

  • Hauptstraße Tennenbronn inkl. Vorplatz Ortsverwaltung und Dorfplatz (Tennenbronn)
  • Kurpark an der Grundschule Tennenbronn
  • Gästetreff Remsbachhof (Affentälestraße, Tennenbronn)
  • Feriendorf Tennenbronn
  • Festhalle inkl. Parkflächen (Tennenbronn)
  • Am Dorfweiher mit angrenzenden Flächen
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NRWZ-Redaktion
Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne. Die Redaktion erreichen Sie unter [email protected] beziehungsweise [email protected]

1 Kommentar

  1. Nicht zu vergessen auch der Ferienpark Tennenbronn, wahrlich schon immer ein Hotspot des Schwofens und der Ausschweifungen, quasi Ischgl II, zumal die zahlreichen öffentlichen Straßen und Wege geradezu dazu einladen, insbesondere bei Nacht, wo ja, wie jeder ehemalige Bundeswehrsoldat weiß, „mit zunehmender Dunkelheit zu rechnen ist“

    Man hätte wenigstens die ehemaligen Flak-Bunker dort oben noch dazu nehmen können…..

    Ist halt wie mit den Hundefriseuren ….

    Mit einer Ausdehnung des Alkoholverbots auch auf private Flächen dort könnte man zumindest mal den Versuch machen, dem närrischen Anlass angemessen, juristische Pionierarbeit zu leisten, aber vielleicht befürchtet man, damit „da Bach na“ zu gehen ……Verwaltungsrichter können ja so furztrocken sein….

    Mein Vorschlag: Zur närrischen Zeit sind an den Ortseingängen immer so Schilder zu sehen mit dem Hinweis „Vorsicht Narrentreiben“. Einfach ganzjährig stehenlassen, spart auch noch Arbeitszeit bei den Bauhöfen ein!

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