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    Ab Samstag: Landkreis Rottweil verlängert Sperrzeit für die Gastronomie

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    Last Order vor 23 Uhr, dann müssen die Bars, Restaurants, Kneipen und Gasthäuser im Landkreis Rottweil ab dem morgigen Samstag, 24. Oktober, schließen. Das Landratsamt hat am Freitag kurzfristig eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie soll bis 8. November gelten.

    Keine Pressemitteilung, keine Bürgerinformation per App, wie andere Landkreise das machen. Keine Ankündigung, auch, jedenfalls kam bei der NRWZ nichts an. Nein, einfach per Veröffentlichung auf der Website landkreis-rottweil.de hat das Rottweiler Landratsamt eine Allgemeinverfügung erlassen, und zwar am 23. Oktober 2020, gültig tags darauf.

    „Das Landratsamt Rottweil“, heißt es da, „erlässt als zuständige Behörde“ gemäß den aktuellen Corona-Verordnungen und -Gesetzen eine Allgemeinverfügung für das gesamte Kreisgebiet. Diese umfasst folgende Punkte:

    1. Die Sperrzeit für sämtliche Gastronomiebetriebe im Kreisgebiet beginnt … um 23.00 Uhr und endet – soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht – um 6.00 Uhr des Folgetags.
    2. Während der Sperrzeit nach Ziffer 1 ist die Außenabgabe alkoholischer Getränke durch Gastronomiebetriebe und Verkaufsstellen untersagt.
    3. Ausnahmen von den Regelungen unter Ziffer 1 und 2 erteilt das Ordnungsamt des Landratsamts Rottweil aus wichtigem Grund im Einzelfall.
    4. Für die Nichtbefolgung der Regelungen unter den Ziffern 1 und 2 dieser Allge­meinverfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
    5. Diese Allgemeinverfügung tritt um 23 Uhr am Tage nach ihrer öffentlichen Be­kanntmachung im Internet in Kraft und tritt mit Ablauf des 08.11.2020 außer Kraft.

    Die Bußgelder können, heißt es weiter, bis zu 25.000 Euro betragen. Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung hätten keine aufschiebende Wirkung.

    Als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus gibt das Robert-Koch-Institut (RKI) der­zeit die Infektion durch Tröpfchen/Aerosole an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. So begründet die Behörde ihre Verfügung. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, müsse das Anste­ckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Das RKI empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion die AHA-L Regeln, also Ab­standhalten, Hygieneregeln (Husten- und Niesetikette, Händehygiene), Alltagsmasken und Lüften. Gerade das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum soll Risikogruppen schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.

    Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung geht mit einer 7-Tages-lnzidenz von 35 Neuinfi­zierten pro 100.000 Einwohnern in der Regel ein starker Anstieg der Fallzahlen in der Regel mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. In der Folge muss es auf Ebene einzelner Stadt- und Landkreise zur Umsetzung von spezifi­schen Maßnahmen kommen. Am 16.10.2020 wurde die 7-Tages-lnzidenz von 35 Neuin­fektionen pro 100.000 Einwohnern im Land überschritten und es wurde am 19.10.2020 die Pandemiestufe 3 ausgerufen, die zusätzlich verschärfende Maßnahmen zur Verhü­tung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 für die jeweiligen Lebensbereiche vorsieht. Im Rahmen der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie­rungschefs der Länder am 14.10.2020 wurde als Hotspot-Strategie folgendes beschlos­sen für den Fall, dass das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage steigt.

    „Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Anste­ckungsrisiko daher möglichst minimiert werden“, heißt es in der Verfügung des Landratsamts Rottweil. Andernfalls drohe die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Pati­enten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. „Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.“

    Nachdem die Landesregierung bereits die dritte Pandemiestufe ausgerufen hatte, blieb dem Landratsamt nur noch, die Sperrstunde zu verlängern. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Vor wenigen Tagen hatte man diese Maßnahme zwar ins Auge gefasst, aber noch nicht umsetzen wollen.

    Info: Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Rottweil zum Download.

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    Rottweiler Adler
    Rottweiler Adler
    4 Jahre her

    Der Landkreis hätte bzgl. Öffentlichkeitsarbeit die Note 6 Klasdenziel nicht erreicht bekommen wenn es um eine Schulnote gehen würde …..

    Rottweiler Adler
    Rottweiler Adler
    4 Jahre her

    Herr Arnegger, was verlangen Sie. BIWAP wird zwar vom Landkreis beworben, benützt eher selten. Da bekommt man eher von Freudenstadt Infos ….. vielleicht hat der Herr Landrat seinen zuständigen Mitarbeiter nicht schulen lassen weil es zu teuer war?

    NRWZ-Redaktion
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    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

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    Keine Pressemitteilung, keine Bürgerinformation per App, wie andere Landkreise das machen. Keine Ankündigung, auch, jedenfalls kam bei der NRWZ nichts an. Nein, einfach per Veröffentlichung auf der Website landkreis-rottweil.de hat das Rottweiler Landratsamt eine Allgemeinverfügung erlassen, und zwar am 23. Oktober 2020, gültig tags darauf.

    „Das Landratsamt Rottweil“, heißt es da, „erlässt als zuständige Behörde“ gemäß den aktuellen Corona-Verordnungen und -Gesetzen eine Allgemeinverfügung für das gesamte Kreisgebiet. Diese umfasst folgende Punkte:

    1. Die Sperrzeit für sämtliche Gastronomiebetriebe im Kreisgebiet beginnt … um 23.00 Uhr und endet – soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht – um 6.00 Uhr des Folgetags.
    2. Während der Sperrzeit nach Ziffer 1 ist die Außenabgabe alkoholischer Getränke durch Gastronomiebetriebe und Verkaufsstellen untersagt.
    3. Ausnahmen von den Regelungen unter Ziffer 1 und 2 erteilt das Ordnungsamt des Landratsamts Rottweil aus wichtigem Grund im Einzelfall.
    4. Für die Nichtbefolgung der Regelungen unter den Ziffern 1 und 2 dieser Allge­meinverfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
    5. Diese Allgemeinverfügung tritt um 23 Uhr am Tage nach ihrer öffentlichen Be­kanntmachung im Internet in Kraft und tritt mit Ablauf des 08.11.2020 außer Kraft.

    Die Bußgelder können, heißt es weiter, bis zu 25.000 Euro betragen. Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung hätten keine aufschiebende Wirkung.

    Als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus gibt das Robert-Koch-Institut (RKI) der­zeit die Infektion durch Tröpfchen/Aerosole an. Auch Schmierinfektionen sind möglich. So begründet die Behörde ihre Verfügung. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, müsse das Anste­ckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Das RKI empfiehlt als geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion die AHA-L Regeln, also Ab­standhalten, Hygieneregeln (Husten- und Niesetikette, Händehygiene), Alltagsmasken und Lüften. Gerade das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum soll Risikogruppen schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.

    Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung geht mit einer 7-Tages-lnzidenz von 35 Neuinfi­zierten pro 100.000 Einwohnern in der Regel ein starker Anstieg der Fallzahlen in der Regel mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. In der Folge muss es auf Ebene einzelner Stadt- und Landkreise zur Umsetzung von spezifi­schen Maßnahmen kommen. Am 16.10.2020 wurde die 7-Tages-lnzidenz von 35 Neuin­fektionen pro 100.000 Einwohnern im Land überschritten und es wurde am 19.10.2020 die Pandemiestufe 3 ausgerufen, die zusätzlich verschärfende Maßnahmen zur Verhü­tung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 für die jeweiligen Lebensbereiche vorsieht. Im Rahmen der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie­rungschefs der Länder am 14.10.2020 wurde als Hotspot-Strategie folgendes beschlos­sen für den Fall, dass das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage steigt.

    „Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, muss das Anste­ckungsrisiko daher möglichst minimiert werden“, heißt es in der Verfügung des Landratsamts Rottweil. Andernfalls drohe die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Pati­enten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. „Eine solche Überlastung muss dringend vermieden werden.“

    Nachdem die Landesregierung bereits die dritte Pandemiestufe ausgerufen hatte, blieb dem Landratsamt nur noch, die Sperrstunde zu verlängern. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Vor wenigen Tagen hatte man diese Maßnahme zwar ins Auge gefasst, aber noch nicht umsetzen wollen.

    Info: Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Rottweil zum Download.

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