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    „Behördenhalunke“ und „lächelnder Fettsack“

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    Oberndorf –  Darf man den Landrat in einer E-Mail ungestraft einen „Behördenhalunken“ nennen, die Leiterin der Kommunalaufsicht auffordern, ihren „dicken Hintern“ in Bewegung zu setzen, eine Amtstierärztin darauf hinweisen, sie werde zur „Witzfigur“. Nein, darf man nicht, so das Amtsgericht Oberndorf. Auch muss sich ein Hauptamtsleiter nicht gefallen lassen, als „lächelnder Fettsack“ tituliert zu werden. Und schon gar nicht darf man der Leiterin der Staatsanwaltschaft unterstellen, sie lasse ihre Leute nicht sauber arbeiten, weil sie „ein Verhältnis“ zum Bürgermeister habe. Die Quittung für einen ehemaligen leitenden Mitarbeiter im Oberndorfer Rathaus:  Eine Geldstrafe von 110 Tagessätze zu je 25 Euro.

    Nach einem langen Verhandlungstag entschied die Amtsrichterin, den 59-Jährigen zu dieser Strafe zu verurteilen, weil er in sechs Fällen Personen beleidigt, die Staatsanwältin zudem verleumdet habe. Hinzu kommen noch die unerlaubte Veröffentlichung von Prozessakten. In einem Fall sprach ihn die Richterin frei.

    „Gerechtigkeitsfanatiker“

    Der Staatsanwalt hatte 180 Tagessätze gefordert, der Pflichtverteidiger auf Freispruch plädiert. Der Angeklagte überzieht seit Jahren Behörden, Politiker und Medien mit einer Flut von E-Mails, Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden. In seinem Plädoyer in eigener Sache sagte er: „Ich sehe mich als Querulant. Ich bin ein Gerechtigkeitsfanatiker.“

    In der ausführlichen Urteilsbegründung erklärte die Richterin, der Angeklagte habe alle Taten eingeräumt, es gehe nur darum, sie rechtlich zu würdigen. Bei der Weitergabe von Mitteilungen aus laufenden Gerichtsverfahren sei es eben verboten, sie „im Wortlaut“ mitzuteilen. „Nicht verboten ist es, dem Inhalt nach zu berichten.“

    Entscheidend ist, wie kommt es an

    Zu den Beleidigungen erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, er überlege ganz genau, wie er formuliere. „Manchmal muss ich einen raushauen, damit die Leute es auch lesen“, hatte er zu seinem Blog gesagt, in dem er die Mails auch immer veröffentlicht.

    Auch habe er erklärt, er könne nachvollziehen, dass die Betroffenen das „nicht toll“ fänden, so die Richterin. „Sie haben in Kauf genommen, dass die Betroffenen sich beleidigt fühlen.“ Und nur darauf komme es an. Nicht, dass die Worte in eine Frage gekleidet seien. Dass die Betroffenen beleidigt waren, zeige auch, dass sie Anzeige erstattet hatte. Beleidigung ist ein Delikt, das immer nur nach einer Anzeige verfolgt wird. Ein Antragsdelikt.

    Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrechte

    Das Gericht habe abwägen müssen zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht  und der Verletzung der Menschenwürde der Betroffenen andererseits. Wenn gar kein Bezug zum Vorgang bestehe, wie beim „lächelnden Fettsack“, dann gehe es primär um die Herabwürdigung des anderen.

    Bei den anderen Äußerungen sei trotz eines gewissen Bezugs doch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wichtiger. Der Angeklagte hätte seine Kritik an Maßnahmen auch anders vorbringen können. Verschärfend komme hinzu, dass der Angeklagte die Beleidigungen schriftlich vorgebracht hatte. Da sei „ein höheres Maß an Zurückhaltung“ erforderlich, als wenn man in der Aufregung im Gespräch eine unbedachte Äußerung mache. „Sie sind übers Ziel hinausgeschossen.“

    Der Angeklagte, der selbst während der Urteilsverkündung immer wieder die Richterin unterbrach, kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.

    Fortsetzung folgt.

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    B. Maier
    B. Maier
    2 Jahre her

    Justiz am Ende – Autokratie am Anfang
    Am 09.06.2022 fand im Amtsgericht Oberndorf a.N. ein Gerichtsprozess mit dem ehemaligen Stadtbaumeister Thiemann als Angeklagtem wegen Verleumdung, Beleidigung und Veröffentlichung geheimer Unterlagen (8Uhr30 -~18Uhr45) statt. Die Rahmenbedingungen mit 5 Sicherheitskräften, die jeden Besucher der Verhandlung bis auf`s Hemd untersuchten erinnerte an Terroristenprozesse oder Verfahren gegen Vergewaltiger und Mörder – es war empörend. Die Verhandlung war eine einzige Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft Rottweil und des Amtsgerichts Oberndorf a.N. gegen den Angeklagten Thiemann, dem das Wort abgeschnitten und untersagt wurde, dessen Zeugen nicht angehört wurden, der in der Mittagspause mit erfreulichem und seitens des Gerichts sicher nicht erwünschten Ergebnis psychiatrisch-forensisch untersucht wurde (Richterin Hohl bohrte nach Vorstellung des Gutachten durch den Psychiater sogar nochmals nach, um wenigstens einen psychischen Makel bei Hr. Thiemann zur Rechtvertigung ihres Gutachten zu finden), der sowohl vom Staatsanwalt als auch der Richterin permanent in seiner Rede unterbrochen wurde, der auch eigentlich durch das Gericht geladene Zeugen, wie den Landrat Michel, wegen Ausladung nicht befragen konnte, dessen Bitten um Vereidigung einzelner Zeugen wegen vermeintlicher Lügen/Falschaussagen während der Aussage der Zeugen seitens des Gerichts (z.B. der leitenden Staatsanwältin Mayländer und der Leiterin der Rechtsaufsicht des Landratsamts Rottweil, Frau Roth) nicht gefolgt wurde. Ein solches, sogar für uns Bürger klar erkennbar gemauscheltes Gerichtsverfahren ist einer Demokratie und eines Rechtsstaates unwürdig. Wie bereits mehrere Leserbriefschreiber im Zusammenhang mit der Strobl-Affäre mitteilten scheint das Recht nur noch gegen die eigenen Bürger zum Schutz und zum Nutzen der Politiker und Beamten angewendet zu werden. Ich hoffe sehr, dass Herr Thiemann die in Aussicht gestellte Berufung vor dem Landgericht Rottweil beantragt und dass er dort einen fairen und rechtsstaatlichen Prozess bekommt – das ist das Mindeste, was unsere Demokratie und unser Rechtsstaat für uns Bürger sicher bieten sollte.
     

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    Martin Himmelheber (him)
    Martin Himmelheber (him)
    ... begann in den späten 70er Jahren als freier Mitarbeiter unter anderem bei der „Schwäbischen Zeitung“ in Schramberg. Mehr über ihn hier.

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    Nach einem langen Verhandlungstag entschied die Amtsrichterin, den 59-Jährigen zu dieser Strafe zu verurteilen, weil er in sechs Fällen Personen beleidigt, die Staatsanwältin zudem verleumdet habe. Hinzu kommen noch die unerlaubte Veröffentlichung von Prozessakten. In einem Fall sprach ihn die Richterin frei.

    „Gerechtigkeitsfanatiker“

    Der Staatsanwalt hatte 180 Tagessätze gefordert, der Pflichtverteidiger auf Freispruch plädiert. Der Angeklagte überzieht seit Jahren Behörden, Politiker und Medien mit einer Flut von E-Mails, Anzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden. In seinem Plädoyer in eigener Sache sagte er: „Ich sehe mich als Querulant. Ich bin ein Gerechtigkeitsfanatiker.“

    In der ausführlichen Urteilsbegründung erklärte die Richterin, der Angeklagte habe alle Taten eingeräumt, es gehe nur darum, sie rechtlich zu würdigen. Bei der Weitergabe von Mitteilungen aus laufenden Gerichtsverfahren sei es eben verboten, sie „im Wortlaut“ mitzuteilen. „Nicht verboten ist es, dem Inhalt nach zu berichten.“

    Entscheidend ist, wie kommt es an

    Zu den Beleidigungen erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, er überlege ganz genau, wie er formuliere. „Manchmal muss ich einen raushauen, damit die Leute es auch lesen“, hatte er zu seinem Blog gesagt, in dem er die Mails auch immer veröffentlicht.

    Auch habe er erklärt, er könne nachvollziehen, dass die Betroffenen das „nicht toll“ fänden, so die Richterin. „Sie haben in Kauf genommen, dass die Betroffenen sich beleidigt fühlen.“ Und nur darauf komme es an. Nicht, dass die Worte in eine Frage gekleidet seien. Dass die Betroffenen beleidigt waren, zeige auch, dass sie Anzeige erstattet hatte. Beleidigung ist ein Delikt, das immer nur nach einer Anzeige verfolgt wird. Ein Antragsdelikt.

    Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrechte

    Das Gericht habe abwägen müssen zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht  und der Verletzung der Menschenwürde der Betroffenen andererseits. Wenn gar kein Bezug zum Vorgang bestehe, wie beim „lächelnden Fettsack“, dann gehe es primär um die Herabwürdigung des anderen.

    Bei den anderen Äußerungen sei trotz eines gewissen Bezugs doch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wichtiger. Der Angeklagte hätte seine Kritik an Maßnahmen auch anders vorbringen können. Verschärfend komme hinzu, dass der Angeklagte die Beleidigungen schriftlich vorgebracht hatte. Da sei „ein höheres Maß an Zurückhaltung“ erforderlich, als wenn man in der Aufregung im Gespräch eine unbedachte Äußerung mache. „Sie sind übers Ziel hinausgeschossen.“

    Der Angeklagte, der selbst während der Urteilsverkündung immer wieder die Richterin unterbrach, kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.

    Fortsetzung folgt.

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