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    NRWZ.deAus der RegionNeue Corona-Verordnung: Regeln für 2G und Weihnachtsmärkte

    Neue Corona-Verordnung: Regeln für 2G und Weihnachtsmärkte

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    Die Landesregierung hat die bestehende Corona-Verordnung erneut angepasst. Die Änderungen, die am morgigen Donnerstag (28. Oktober) in Kraft treten, betreffen vor allen das 2G-Optionsmodell und die Regeln für Weihnachtsmärkte, teilte das Sozialministerium mit.

    Neuerungen beim sogenannten 2G-Optionsmodell: Wenn sich ein Betrieb (etwa ein Restaurant) in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Allerdings gilt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, ob sie oder er das tun möchte. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht dazu nicht, heißt es aus dem Sozialministerium. Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen – die Entscheidung trifft der Arbeitgeber letztlich. Dabei seien die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.

    Hintergrund dieser Änderung ist laut Ministerium eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .

    Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

    Weihnachtsmärkte: In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. So ist in Rottweil vonseiten den Gewerbe- und Handelsvereins ein Weihnachtsmarkt geplant, die Politik setzt nun die Rahmenbedingungen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten demnach die Maskenpflicht. Auch wird auf die Kontaktdatenerfassung gesetzt. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen (beispielsweise Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge), dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.

    Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. „Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen“, darauf weist das Sozialministerium hin.

    Bereits Ende September hatte sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit Vertreterinnen und Vertretern der Schaustellerbranche und der kommunalen Landesverbände auf Eckpunkte für die Weihnachtsmärkte geeinigt und dazu einen Leitfaden veröffentlicht. Der Kern dieser Eckpunkte findet nun in der Corona-Verordnung seine Grundlage.

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    4 Kommentare

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    ein Narr
    ein Narr
    3 Jahre her

    Ohje, wer sich das wieder ausgedacht hat. Kontaktdatenerfassung auf dem Weihnachtsmarkt. Menschen die einfach über den Markt laufen erfassen? Wie denn? Das würde ja bedeuten, man braucht einen Eingang, an denen alle ihre Daten abgeben müssen. Na dann viel Spass. Da die Obere Hauptstrasse ein öffentlich zugänglicher Bereich ist, würde nur bleiben den Weihnachtsmarkt mit einem Zaun zu versehen. Wie das dann aber mit den Fluchtwegen ausschaut ist wieder so ein Ding. Viel nachgedacht wurde da wohl nicht.
    Wie ich es schonmal ausgeführt habe, würde ich gerne wissen, wie man verhindern will, dass eine 3g oder 2g Person etwas zum Essen kauft und es anderen Menschen gibt, die dann dort Essen. Und das muss ja nicht am Stand selbst sein. Mit Logik braucht man bei den Corona-Verordnungen nicht anfangen, da wird man sonst verrückt. Glauben muss man es halt…

    Hans Dampf
    Hans Dampf
    3 Jahre her

    Das Robert Koch-Institut zählte in seinem Wochenbericht 95.487 Impfdurchbrüche (Stand: 21.10.2021). In der Gruppe der 18- bis 59-Jährigen waren es 73.380, bei den über 60-Jährigen 21.148.
    ______________________________________________________________
    So und warum soll ich mich Impfen lassen ?????????????????????????????
    Warum werden Geimpfte nicht getestet alles nur noch schwachsinn.
    Aber der Deutsche ist ja leidensfähig ich glaub die Menscheit wird es nicht kapieren was die da so treiben.
    Merkwürdigerweise gab es im letzten Jahr im Oktober nur die Hälfte der Infektionen (ohne Impfung).

    Ich frage mich nur, wo die Zahlen herkommen. Nachdem man alles selber zahlen muss, ist kaum einer in den Tastzentren zu sehen. Die Zahlen in Deutschland steigen aber immer weiter. Das klingt so wie, in Deutschland fährt keiner mehr mit dem Auto, aber der Spritverbrauch ist so hoch wie noch nie. Was soll das Theater mit den Inzidenzen?

    Siegfried Spengler
    Siegfried Spengler
    Antwort auf  Hans Dampf
    3 Jahre her
    Michael Langguth
    Michael Langguth
    3 Jahre her

    „Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten demnach die Maskenpflicht.“ Danke für die Info und viel Spaß dabei. Vielleicht sehen wir uns ja 2022.

    Ich frage mich immer wieder: Welcher Teil von „Es ist im Freien“ wird hier nicht verstanden? Und wozu habe ich eigentlich das, objektiv nicht zu leugnende und von mir zum großen Teil mit Blick auf eine normalere Zukunft akzeptierte Imprisiko auf mich genommen? Sorry, ich habe vieles von diesen zu 80% unsinnigen Massnahmen noch nie verstanden und es wird jeden Tag noch weniger.

    Aber 56% der Bevölkerung im Land fanden das zuletzt ja noch immer „genau so richtig“. Immerhin ein Fortschritt. Es waren angeblich schonmal über 80%.

    Würde mich nicht wundern, würden die Bürokraten in bewährter Manier die Daumenschrauben immer weiter anziehen und am Ende sind Weihnachtsmärkte zwar erlaubt, aber zu Bedingungen wo keiner hingeht. Kretsche & Co. würden sich dann hinstellen und mit Unschuldsmiene sagen „Mir sind nicht schuld. Mir haben nix verboten“. Das Schlimme: Sie würden das auch noch selber glauben.

    Letzten Winter musste ich mir noch eingestehen: „Ich habe ihn ja gewählt“. Dieses Jahr kann ich aber nix mehr dafür!

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    NRWZ-Redaktion
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    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

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    Die Landesregierung hat die bestehende Corona-Verordnung erneut angepasst. Die Änderungen, die am morgigen Donnerstag (28. Oktober) in Kraft treten, betreffen vor allen das 2G-Optionsmodell und die Regeln für Weihnachtsmärkte, teilte das Sozialministerium mit.

    Neuerungen beim sogenannten 2G-Optionsmodell: Wenn sich ein Betrieb (etwa ein Restaurant) in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Allerdings gilt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, ob sie oder er das tun möchte. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht dazu nicht, heißt es aus dem Sozialministerium. Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen – die Entscheidung trifft der Arbeitgeber letztlich. Dabei seien die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.

    Hintergrund dieser Änderung ist laut Ministerium eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .

    Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

    Weihnachtsmärkte: In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. So ist in Rottweil vonseiten den Gewerbe- und Handelsvereins ein Weihnachtsmarkt geplant, die Politik setzt nun die Rahmenbedingungen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten demnach die Maskenpflicht. Auch wird auf die Kontaktdatenerfassung gesetzt. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen (beispielsweise Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge), dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.

    Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. „Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen“, darauf weist das Sozialministerium hin.

    Bereits Ende September hatte sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit Vertreterinnen und Vertretern der Schaustellerbranche und der kommunalen Landesverbände auf Eckpunkte für die Weihnachtsmärkte geeinigt und dazu einen Leitfaden veröffentlicht. Der Kern dieser Eckpunkte findet nun in der Corona-Verordnung seine Grundlage.

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