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    Kultusministerium: keine Testpflicht für geimpfte und genesene Lehrer und Schüler

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    Das Kultusministerium Baden-Württemberg hatte in den Osterferien angekündigt, ab kommender Woche in den Wechselunterricht an allen Schulen gehen zu wollen. Zunächst war geplant, dass eine Testpflicht etwa für Lehrer und Schüler nur in denjenigen Stadt- und Landkreisen im Land gelten soll, in denen die Sieben-Tages-lnzidenz von 100 überschritten ist. Davon rückt das Ministerium in einem neuerlichen Schreiben an die Schulen ab.

    Nach den Osterferien hat das Land die Teststrategie für Schulen, Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege erweitert. Seither gibt es Schnelltestmöglichkeiten zur Eigenanwendung für Beschäftigte an den genannten Einrichtungen sowie für Schülerinnen und Schüler. Ab dem 19. April gilt eine indirekte Testpflicht. In Landkreisen, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist, sollte ein negatives Testergebnis nötig sein für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung. Hier hat das Ministerium die Spielregeln geändert, wie aus einem am heutigen Mittwoch an die Schulen verschickten Schreiben hervorgeht. Es liegt der NRWZ vor.

    So soll nun die Testpflicht im Präsenzunterricht generell gelten, nicht erst bei einer überschrittenen Sieben-Tages-lnzidenz von 100. Zudem soll es Ausnahmen für einzelne Schüler geben. „Geimpfte und genesene Personen sind von der indirekten Testpflicht befreit“, schreibt das Ministerium. So kann nach Einschätzung des Sozialministeriums nach Bewertung der aktuellen Empfehlungen und Äußerungen des Robert-Koch-lnstituts von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen im Schulbetrieb abgesehen werden.

    Das Ministerium definiert das wie folgt: Als geimpft gelten laut Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Und eine genesene Person ist demnach jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen.

    Für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen gilt die Testpflicht wie angekündigt nicht. Zudem gelten Ausnahmen für schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen, soweit diese zur Notenbildung erforderlich sind. In diesen Fällen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – mit Ausnahme des Faches Sport – und es gilt ein entsprechendes Abstandsgebot, schreibt das Ministerium.

    Ab dem 19. April sollen alle Jahrgangsstufen in allen Schularten vorrangig in den Wechselunterricht oder in den Präsenzunterricht in dem Umfang zurückkehren können, in dem die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen, so das Ministerium weiter.

    Die konkrete Ausgestaltung der Schulorganisation – des Wechsel- und Präsenzunterrichts – soll schulindividuell durch die Schulleitung erfolgen. Bei Bedarf sollen sich die Schulen mit der für sie zuständigen Schulaufsicht abstimmen. „Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Land maximal zwei Testkits pro Schüler und Woche im Präsenzunterricht zur Verfügung stellt“, erklärt das Ministerium.

    ln Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-lnzidenz von über 200 – im Landkreis Rottweil liegt sie aktuell bei 149,4 – soll auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren G und K und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen sind hiervon weiterhin ausgenommen.

    Die Landesregierung werde die entsprechenden rechtlichen Grundlagen rechtzeitig zum April in der Corona-Hauptverordnung und in der Corona-Verordnung Schule schaffen.

    Mit Blick auf die anstehenden Abschlussprüfungen empfiehlt das Kultusministerium, dass die Schulen zwei Wochen vor deren Beginn den Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler ausschließlich auf Fernunterricht umstellen.

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    Verständnislos
    Verständnislos
    3 Jahre her

    Welche geimpften Schüler sollen denn auch getestet werden? Die Mehrzahl aller SchülerInnen sind zwischen 6 und 15 Jahre alt und für diese Altersgruppe gibt es noch keine Impfung.
    Sollen hier etwa wieder die, schon geschützten, Stamm-und Letztwähler beruhigt werden? Denn es geht ja evtl. um die Enkel und Urenkel.

    Rottweiler
    Rottweiler
    3 Jahre her

    Ja, ist klar, denn würde man geimpfte testen wäre ganz schnell klar, dass die Impfung eventuell keinen Unterschied macht.

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    NRWZ-Redaktion
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    Nach den Osterferien hat das Land die Teststrategie für Schulen, Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege erweitert. Seither gibt es Schnelltestmöglichkeiten zur Eigenanwendung für Beschäftigte an den genannten Einrichtungen sowie für Schülerinnen und Schüler. Ab dem 19. April gilt eine indirekte Testpflicht. In Landkreisen, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist, sollte ein negatives Testergebnis nötig sein für die Teilnahme am Präsenzunterricht und der Notbetreuung. Hier hat das Ministerium die Spielregeln geändert, wie aus einem am heutigen Mittwoch an die Schulen verschickten Schreiben hervorgeht. Es liegt der NRWZ vor.

    So soll nun die Testpflicht im Präsenzunterricht generell gelten, nicht erst bei einer überschrittenen Sieben-Tages-lnzidenz von 100. Zudem soll es Ausnahmen für einzelne Schüler geben. „Geimpfte und genesene Personen sind von der indirekten Testpflicht befreit“, schreibt das Ministerium. So kann nach Einschätzung des Sozialministeriums nach Bewertung der aktuellen Empfehlungen und Äußerungen des Robert-Koch-lnstituts von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen im Schulbetrieb abgesehen werden.

    Das Ministerium definiert das wie folgt: Als geimpft gelten laut Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Und eine genesene Person ist demnach jede Person, die bereits selbst positiv getestet war, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen.

    Für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen gilt die Testpflicht wie angekündigt nicht. Zudem gelten Ausnahmen für schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen, soweit diese zur Notenbildung erforderlich sind. In diesen Fällen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – mit Ausnahme des Faches Sport – und es gilt ein entsprechendes Abstandsgebot, schreibt das Ministerium.

    Ab dem 19. April sollen alle Jahrgangsstufen in allen Schularten vorrangig in den Wechselunterricht oder in den Präsenzunterricht in dem Umfang zurückkehren können, in dem die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen, so das Ministerium weiter.

    Die konkrete Ausgestaltung der Schulorganisation – des Wechsel- und Präsenzunterrichts – soll schulindividuell durch die Schulleitung erfolgen. Bei Bedarf sollen sich die Schulen mit der für sie zuständigen Schulaufsicht abstimmen. „Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Land maximal zwei Testkits pro Schüler und Woche im Präsenzunterricht zur Verfügung stellt“, erklärt das Ministerium.

    ln Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-lnzidenz von über 200 – im Landkreis Rottweil liegt sie aktuell bei 149,4 – soll auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren G und K und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen sind hiervon weiterhin ausgenommen.

    Die Landesregierung werde die entsprechenden rechtlichen Grundlagen rechtzeitig zum April in der Corona-Hauptverordnung und in der Corona-Verordnung Schule schaffen.

    Mit Blick auf die anstehenden Abschlussprüfungen empfiehlt das Kultusministerium, dass die Schulen zwei Wochen vor deren Beginn den Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler ausschließlich auf Fernunterricht umstellen.

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