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    Kein Präsenzunterricht nach Ostern

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    Nach den Osterferien wird es zunächst keinen Präsenzunterricht in Baden-Württemberg geben. Darüber informierte das Kultusministerium die Schulen am heutigen Gründonnerstag mit einem Schreiben. Ausnahme: Abschlussklassen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren. Ab 19. April sollen die Schulen in den Wechselbetrieb gehen. Tests gelten dann als Zugangsvoraussetzung.

    Ministerpräsident Winfried Kretschmann habe am vergangenen Montag einen breit angelegten Diskurs mit zahlreichen Lehrerverbänden und Lehrergewerkschaften, mit schulischen Beratungsgremien, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie mit Eltern- und Schülervertretungen geführt, heißt es in dem Scheiben, das der NRWZ vorliegt. Heute habe der Kreis die Punkte für den Schulbetrieb nach den Osterferien abgestimmt.

    „Angesichts der Hinweise, dass sich insbesondere die Mutation 8.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus deutlich stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet, als dies bei dem bisher vorwiegend grassierenden Virustyp der Fall ist, bedarf es weiterhin besonderer Vorkehrungen“, heißt es in dem Schreiben weiter. Es ging an alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft in Baden-Württemberg.

    An den öffentlichen Schulen ebenso wie an den Schulen in freier Trägerschaft werden demnach in der Woche ab dem 12. April weder Präsenzunterricht noch andere schulische Veranstaltungen stattfinden. Erfasst von dieser Regelung seien auch die Grundschulförderklassen und die Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.

    Geöffnet bleiben die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, andere Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. „Sie können den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen“, heißt es in dem Brief aus dem Kultusministerium. Sofern dies zur Wahrung des Mindestabstands geboten sei, bieten diese Schulen weiterhin den Unterricht im Wechselbetrieb an.

    Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor Abschlussprüfungen stehen, welche zu einem allgemeinen Abschluss oder einem Berufsabschluss führen, gelten für sie in der Woche ab 12. April die bisherigen Vorgaben zum Präsenzunterricht (Wechselbetrieb von Präsenz- und Fernunterricht) weiter. Die Schulen sollen dabei eigenständig über den Umfang, das heißt den Anteil des Präsenzunterrichts entscheiden. Dieser sei nicht auf die Prüfungsfächer beschränkt, allerdings finde mit Ausnahme der Vorbereitung auf die fachpraktische Prüfung im Fach Sport, einschließlich der fachpraktischen LeistungsfeststelIungen kein Sportunterricht statt.

    Es besteht laut Kultusministerium für die Schülerinnen und Schüler wie bisher keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Dies gilt so bereits seit Juli 2020 für alle Schularten – nicht die Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist demnach grundsätzlich weiter ausgesetzt.

    Für die Schülerinnen und Schüler aller Schularten der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, soll wieder eine Notbetreuung eingerichtet werden. Deren maßgebliche Grundsätze seien in der bekannten Orientierungshilfe zur Notbetreuung dargestellt.

    Derzeit ist vorgesehen, ab dem 19. April 2021 zu einem Wechselbetrieb für alle Klassenstufen aller Schularten zurückzukehren, „sofern es das Infektionsgeschehen dann zulässt“, so das Kultusministerum.

    Ab dem 19. April soll dann die Testung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung als Zugangsvoraussetzung gelten. Von dieser förmlichen
    Pflicht ausgenommen sind laut Ministerium Abschlussprüfungen und notwendige schriftliche Leistungsfeststellungen, soweit sie zwingend erforderlich sind und in der Präsenz durchgeführt werden müssen.

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    Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

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    Nach den Osterferien wird es zunächst keinen Präsenzunterricht in Baden-Württemberg geben. Darüber informierte das Kultusministerium die Schulen am heutigen Gründonnerstag mit einem Schreiben. Ausnahme: Abschlussklassen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren. Ab 19. April sollen die Schulen in den Wechselbetrieb gehen. Tests gelten dann als Zugangsvoraussetzung.

    Ministerpräsident Winfried Kretschmann habe am vergangenen Montag einen breit angelegten Diskurs mit zahlreichen Lehrerverbänden und Lehrergewerkschaften, mit schulischen Beratungsgremien, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie mit Eltern- und Schülervertretungen geführt, heißt es in dem Scheiben, das der NRWZ vorliegt. Heute habe der Kreis die Punkte für den Schulbetrieb nach den Osterferien abgestimmt.

    „Angesichts der Hinweise, dass sich insbesondere die Mutation 8.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus deutlich stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet, als dies bei dem bisher vorwiegend grassierenden Virustyp der Fall ist, bedarf es weiterhin besonderer Vorkehrungen“, heißt es in dem Schreiben weiter. Es ging an alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft in Baden-Württemberg.

    An den öffentlichen Schulen ebenso wie an den Schulen in freier Trägerschaft werden demnach in der Woche ab dem 12. April weder Präsenzunterricht noch andere schulische Veranstaltungen stattfinden. Erfasst von dieser Regelung seien auch die Grundschulförderklassen und die Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.

    Geöffnet bleiben die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, andere Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. „Sie können den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen“, heißt es in dem Brief aus dem Kultusministerium. Sofern dies zur Wahrung des Mindestabstands geboten sei, bieten diese Schulen weiterhin den Unterricht im Wechselbetrieb an.

    Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler, die vor Abschlussprüfungen stehen, welche zu einem allgemeinen Abschluss oder einem Berufsabschluss führen, gelten für sie in der Woche ab 12. April die bisherigen Vorgaben zum Präsenzunterricht (Wechselbetrieb von Präsenz- und Fernunterricht) weiter. Die Schulen sollen dabei eigenständig über den Umfang, das heißt den Anteil des Präsenzunterrichts entscheiden. Dieser sei nicht auf die Prüfungsfächer beschränkt, allerdings finde mit Ausnahme der Vorbereitung auf die fachpraktische Prüfung im Fach Sport, einschließlich der fachpraktischen LeistungsfeststelIungen kein Sportunterricht statt.

    Es besteht laut Kultusministerium für die Schülerinnen und Schüler wie bisher keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzbetrieb. Dies gilt so bereits seit Juli 2020 für alle Schularten – nicht die Schulpflicht, wohl aber die Präsenzpflicht ist demnach grundsätzlich weiter ausgesetzt.

    Für die Schülerinnen und Schüler aller Schularten der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, soll wieder eine Notbetreuung eingerichtet werden. Deren maßgebliche Grundsätze seien in der bekannten Orientierungshilfe zur Notbetreuung dargestellt.

    Derzeit ist vorgesehen, ab dem 19. April 2021 zu einem Wechselbetrieb für alle Klassenstufen aller Schularten zurückzukehren, „sofern es das Infektionsgeschehen dann zulässt“, so das Kultusministerum.

    Ab dem 19. April soll dann die Testung für die Teilnahme am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung als Zugangsvoraussetzung gelten. Von dieser förmlichen
    Pflicht ausgenommen sind laut Ministerium Abschlussprüfungen und notwendige schriftliche Leistungsfeststellungen, soweit sie zwingend erforderlich sind und in der Präsenz durchgeführt werden müssen.

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